Zweiundzwanzig Bücher über den Gottesstaat, Band 1. Augustinus von Hippo
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17. Freiwilliger Tod aus Furcht vor Strafe oder Schande.
Wer möchte demnach nicht in menschlicher Teilnahme selbst jenen Frauen verziehen wissen, die Selbstmord begangen haben, nur um nicht derartiges erdulden zu müssen? Und wenn man hinwieder denen, die nicht Selbstmord üben wollten, um nicht durch eigene Untat der Untat eines andern zu entgehen, ein solches Verhalten zum Vorwurf macht, dann setzt man sich dem Vorwurf des Unverstandes aus. Allerdings nämlich ist, wenn es nicht einmal gestattet ist, aus eigener Vollmacht einen Übeltäter zu töten, es sei denn, daß ein Gesetz die Befugnis gibt, ihn zu töten, natürlich auch der Selbstmörder ein Mörder, und er lädt durch den Selbstmord umso größere Schuld auf sich, je weniger er schuld ist an der Ursache, die ihn zum Selbstmord treibt. Denn wenn wir schon die Tat des Judas mit Recht verabscheuen und die Wahrheit über ihn urteilt, daß er durch seinen Tod am Stricke das Verbrechen des frevelhaften Verrates eher gesteigert als gesühnt hat, weil er an der Barmherzigkeit Gottes verzweifelnd, sich einer unheilvollen Reue überließ und sich so die Möglichkeit einer heilsamen Reue versperrte, um wieviel mehr muß man sich vor dem Selbstmord hüten, wenn man keinen Anlaß hat, irgend etwas durch eine solche selbst vollzogene Strafe zu sühnen! Judas nämlich hat, da er Selbstmord beging, zwar einen verbrecherischen Menschen getötet, aber er hat dadurch gleichwohl sein Leben geendet, schuldbeladen nicht nur mit Christi Tod, sondern auch mit dem eigenen Tod, weil er dem Tode anheimfiel zwar wegen seines Verbrechens, aber eben durch ein neues Verbrechen von seiner Seite. Warum aber sollte jemand, der nichts Schlimmes getan, sich selbst Schlimmes antun und durch Selbstmord einen schuldlosen Menschen morden, nur um nicht die Schuld eines andern an sich zuzulassen, und warum soll er gegen sich eine Sünde begehen, nur damit an ihm keine fremde begangen werde?
18. Was hat es für eine Bewandtnis mit fremder, gewaltsam erzwungener Lust, die der Geist wider seinen Willen an dem vergewaltigten Leibe erduldet?
Aber freilich man fürchtet, auch durch fremde Lust befleckt zu werden. Sie befleckt aber nicht, wenn sie wirklich nur eine fremde ist; wenn sie aber befleckt, so handelt es sich eben nicht um nur fremde Lust. Da jedoch die Keuschheit eine Tugend der Seele ist und zur Begleiterin die Starkmut hat, durch sie sich dahin entscheidet, lieber alles Schlimme zu ertragen, als in Schlimmes einzuwilligen, da ferner kein noch so starkmütiger und keuscher Mensch darüber frei verfügen kann, was an seinem Leibe geschieht, sondern lediglich darüber, ob sich der Geist zustimmend oder ablehnend verhalte, wie wäre anzunehmen, daß man, sofern nur eben der Geist unverletzt bleibt, die Keuschheit verliere, wenn etwa an dem in fremde Gewalt gekommenen und überwältigten Leib ein anderer seine und nur seine Lust ausübt und befriedigt? Ginge auf diesem Wege die Keuschheit unter, so wäre sie ja gar nicht eine Tugend der Seele und gehörte nicht zu den Gütern, die das gute Leben begründen, sondern sie wäre zu den leiblichen Gütern zu zählen, wie die Kraft, die Schönheit, die Gesundheit; Güter, deren Abnahme doch in keiner Weise einem guten und rechten Leben Eintrag tut. Wenn die Keuschheit zu dieser Art von Gütern gehört, warum müht man sich zu ihren Gunsten, um sie nicht zu verlieren, selbst mit Gefahr des Lebens ab? Ist sie aber ein Gut der Seele, so geht sie auch bei Vergewaltigung des Leibes nicht verloren. Man muß sogar noch weiter gehen und sagen: Wenn das Gut der heiligen Enthaltsamkeit den unreinen Begierden des Fleisches nicht nachgibt, so wird auch der Leib geheiligt; wenn also die Enthaltsamkeit in unerschütterlicher Gesinnung dabei verharrt, den Begierden nicht nachzugeben, so geht nicht einmal dem Leibe die Heiligkeit verloren, da der Wille, ihn in heiliger Absicht zu gebrauchen, und, soweit es auf den Leib ankommt, auch die Fähigkeit dazu andauert.
Denn nicht dadurch ist der Leib heilig, daß seine Glieder unversehrt sind, noch auch dadurch, daß sie keiner Berührung ausgesetzt werden; können sie ja doch auch durch allerlei Zufälle verwundet werden und Gewalt leiden und die Ärzte nehmen zuweilen im Interesse der Gesundheit an ihnen Dinge vor, vor deren Anblick man schaudert. Eine Hebamme untersuchte mit der Hand die Jungfrauschaft eines Mädchens und verletzte sie dabei aus Böswilligkeit oder Unachtsamkeit oder Zufall. Ich glaube, es wird niemand so töricht sein, zu meinen, diese Jungfrau habe auch nur an Heiligkeit des Leibes etwas eingebüßt, obwohl ihr die Unversehrtheit jenes Körperteiles abhanden kam. Wenn also der feste Wille bestehen bleibt, durch den auch der Leib zur Heiligung emporgehoben wird, so benimmt der Ungestüm fremder Begierde nicht einmal dem Leib die Heiligkeit, da diese durch die Fortdauer seiner Enthaltsamkeit gewahrt wird. Umgekehrt, wenn sich ein Weib, das im Herzen verdorben ist und das gottgeweihte Gelübde gebrochen hat, zu ihrem Verführer begibt, um sich schänden zu lassen, nennen wir etwa ein solches in dem Augenblick, da sie sich zu dem genannten Zweck dorthin begibt, auch nur dem Leibe nach heilig, da doch bereits die Heiligkeit der Seele, worauf die des Leibes beruht, verloren gegangen und zernichtet ist? Gewiß nicht! Und daraus mögen wir die Lehre ziehen, daß die Heiligkeit des Leibes ebenso bestimmt nicht verloren geht, auch nicht bei Vergewaltigung des Leibes, solang die Heiligkeit der Seele bestehen bleibt, wie sie nach Verletzung der Heiligkeit der Seele auch dann verloren geht, wenn der Leib unversehrt ist. Deshalb hat eine Frau, wenn sie ohne jede Einwilligung von ihrer Seite gewaltsam mißbraucht und durch fremde Sünde geschwächt wird, keine Schuld, die sie an sich mit freiwilligem Tode strafen könnte; wieviel weniger vor der Tat! Da würde ja ein sicherer Mord begangen zu einer Zeit, da das Verbrechen, und zwar das eines andern, noch gar nicht sicher ist.
19. Der Selbstmord der Lucretia wegen Vergewaltigung.
Werden etwa die, gegen welche wir nicht nur die seelische, sondern auch die leibliche Heiligkeit der in der Gefangenschaft vergewaltigten christlichen Frauen behaupten, dieser einleuchtenden Beweisführung zu widersprechen wagen, worin wir dargetan haben, daß bei Vergewaltigung eines Leibes, wenn nur der Vorsatz der Keuschheit nicht durch Zustimmung zur Sünde irgendwie zu Fall kommt, das Verbrechen lediglich auf Seiten dessen liegt, der den Beischlaf mit Gewalt erzwingt, nicht aber auf Seiten der Frau, die in den erzwungenen Beischlaf mit keiner Willensregung einwilligt? Sie rühmen freilich gar hoch ihre Lucretia, eine vornehme Römerin der alten Zeit. Als sich der Sohn des Königs Tarquinius ihres Leibes unter Vergewaltigung bemächtigte, seine Lust zu büßen, zeigte sie die Schandtat des verworfenen jungen Mannes ihrem Gemahl Collatinus und ihrem Verwandten Brutus an, zwei rühmlich bekannten und tapferen Männern, und nahm ihnen das Versprechen ab, sie zu rächen. Danach beging sie Selbstmord, da sie den Kummer über den an ihr verübten Frevel nicht ertragen konnte. Was ist dazu zu sagen? Soll man sie für eine Ehebrecherin oder für eine keusche Frau halten? Wer möchte sich mit dieser Frage den Kopf zerbrechen? Trefflich und der Wahrheit entsprechend hat jemand darauf das Wort geprägt: „Sonderbar, zwei waren es und nur einer hat den Ehebruch begangen“. Sehr schön und sehr wahr. Er sah bei der Vermischung der zwei Leiber auf die unreine Begierde des einen und den keuschen Sinn der andern und faßte nicht das ins Auge, was durch Vereinigung der Leiber geschah, sondern das, was in den ungleichen Seelen vor sich ging, und konnte so sagen: „Zwei waren es und nur einer hat den Ehebruch begangen“.
Aber wie kommt es, daß die, die den Ehebruch nicht begangen hatte, eine schwerere Strafe davontrug? Der Wüstling wurde nämlich mitsamt seinem Vater verbannt, die Frau aber traf die härteste aller Strafen. Wenn Erleiden von Vergewaltigung keine Unkeuschheit, so ist Bestrafung einer keuschen Frau keine Gerechtigkeit. Euch rufe ich auf, römische Richter und Gesetze! Ihr wolltet ja unter Strafe bei vorfallenden Verbrechen nicht einmal den Übeltäter, bevor er verurteilt wäre, dem Tod überliefert wissen. Brächte man also dieses Verbrechen vor euer Gericht und bewiese man euch, daß hier ein Weib nicht nur ohne vorgängiges Urteil, sondern selbst ein