Ausgewählte Briefe. Gregor der Große

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Ausgewählte Briefe - Gregor der Große Die Schriften der Kirchenväter

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Abt des Klosters von Andreas und Thomas, welches sich zu Rimini befindet, an Uns gewendet habe, zeigt der beiliegende Text seines Bittgesuches. Deßhalb ermahnen Wir Deine Brüderlichkeit, dass Deine Kirche, wenn der Abt eines Klosters stirbt, keine Veranlassung ergreifen möge, um sIch in eine Inventarausfertigung oder in eine Fürsorge für das erworbene oder noch zu erwerbende Eigenthum des Klosters zu mischen. Als Abt sollst Du aber dem Kloster keinen Andern weihen, als den die ganze Congregation einstimmig als würdig hinsichtlich seiner Tugenden und als tauglich zur Aufrechthaltung der Klosterzucht erkoren Hat. Durchaus aber verbieten wir, daß der Bischof dortselbst feierliche Messen lese, damit nicht dem Volk Gelegenheit geboten werde, die Zurückgezogenheit der Diener Gottes durch Zusammenströmung zu stören, und nicht am Ende ein öfteres Kommen von Frauenspersonen — was Gott verhüte — schwächern Seelen zum Ärgernis gereiche. Zugleich befehlen Wir, daß Unsre folgende Vorschrift von Dir und Deinen Nachfolgern unverbrüchlich festgehalten werde, auf daß sowohl Deine Kirche mit der Hilfe des Herrn sich mit Dem begnüge, was ihr zusteht, als auch jenes Kloster keiner andern Gerichtsbarkeit als der allgemein kanonischen untergeben sei und ohne weitere Belästigungen und ohne allen Grund zur Beschwerde seinen heiligen Zweck mit aller Geistesgluth verfolgen könne.

       Gregorius an den Bischof Castorius von Rimini.118

      Welch’ jammervolle Bitten der Abt des Klosters der hl. Thomas und Andreas, das sich zu Rimini befindet, an Uns gerichtet habe, zeigt der Text des beiliegenden Bittgesuches. Aus seinem Berichte haben Wir entnommen, daß in sehr vielen Klöstern die Mönche viele Eingriffe und Belästigungen von den Bischöfen zu ertragen hatten. Deine brüderliche Sorgfalt muß also zu ihrer Beruhigung heilsame Anordnungen treffen, damit sie sich darnach richten und mit Gottes Gnade mit ungestörter Seele im Dienste Gottes verharren können. Damit aber nicht in Folge der Gewöhnheit, die eben jetzt verbessert werden soll, Jemand den Mönchen irgend ein Leid zuzufügen wage, so müssen die Vorschriften, die Wir unten haben zusammenstellen lassen, so von dem Eifer der vereinigten Bischöfe beachtet werden, daß dadurch jedem Anlaß zur Störung der Ruhe vorgebeugt wird.

       Privilegium für die Klöster.

      Wir verbieten also im Namen unsers Herrn Jesu Christi und untersagen, gestützt auf das Ansehen des h. Apostelfürsten Petrus, an dessen Statt Wir der römischen Kirche vorstehen, allen Bischöfen und weltlichen Personen, sich mit den Einkünften, mit dem Vermögen oder den Urkunden der Klöster, mit deren Häusern und Landgütern sammt Zugehör zu schaffen zu machen oder sonst eine listige Einmischung su versuchen. Sollte etwa eine Grenzstreitigkeit zwischen ihren Kirchen und den Klöstern sich ergeben, die nicht gütlich beigelegt werden könnte, so soll sie vor erwählten Äbten und andern gottesfürchtigen Vätern ohne freiwillige Verzögerung geschlichtet werden; die hl. Evangelien sollen sich hiebei in der Mitte befinden. Ist der Abt einer Genossenschaft gestorben, so soll kein Auswärtiger, der nicht zu derselben Genossenschaft gehört, und nur Derjenige, auf welchen die einmüthige und freigewollte Wahl der Brüder gefallen, ohne Hinderniß und Bestechlichkeit geweiht werden. Können sie sich nicht über eine geeignete Person einigen, so sollen sie sich eine solche aus andern Klöstern wählen, der dann auf die gleiche Weise die Weihe zu ertheilen ist. Auch darf nicht, nachdem ein Abt aufgestellt worden, ihm bei irgend einer Gelegenheit eine andere Person vorgezogen werden, ausser er wäre, was Gott verhüte, mit Verbrechen behaftet, die nach kanonischem Rechte strafbar sind. Ebenso gilt zur Darnachachtung, daß gegen den Willen des Abtes keine Mönche dem Kloster entnommen werden dürfen, um andere Klöster in Ordnung zu bringen, um ihnen die hl. Weihe zu ertheilen ober ihnen das Amt eines Klerikers zu verleihen.

      Auch verbieten Wir durchaus, daß die Bischöfe Kirchenbücher über die Klöster oder deren Eigenthum anlegen; sondern wenn es die Sachlage erfordert, soll der Abt des betreffenden Klosters mit andern Äbten ein Verzeichnis der vorfindlichen Gegenstände anfertigen und dasselbe nach ihrem Rath und Urtheil abschließen. Auch beim Todesfall eines Abtes soll sich der Bischof unter keinem Vorwand in die Inventarisirung des Klostergutes ober in der Sorge für dessen erworbenes, geschenktes oder noch zu erwerbendes Eigenthum mischen. Auch verbieten Wir durchaus, daß derselbe im Kloster öffentlich die hl. Messe lese, damit sich kein Anlaß zum Zusammenströmen des Volkes an die Orte der Einsamkeit und Zurückgezogenheit der Diener Gottes biete oder gar Frauenspersonen gegen den bisherigen Gebrauch der Eintritt geöffnet werde, was zum Seelenheil der. Mönche keineswegs nützlich wäre. Auch wage er nicht, sich dort einen Bischofsstuhl zu errichten oder in befehlender Weise eine Macht auszuüben noch irgend eine Weihung, selbst nicht die niederste, vorzunehmen, ausser er wäre von dem betreffenden Abt darum ersucht worden. In diesem Falle sollen aber die Mönche immer unter der Gewalt ihres Abtes bleiben, und kein Bischof darf einen Mönch ohne Genehmigung und Entlaßschein seines Abtes in einer Kirche festhalten, oder zu einer Ehrenstelle erheben. Wir befehlen also, daß alle Bischöfe für die Zukunft an dieser unsrer Vorschrift unverbrüchlich festhalten, auf sowohl sie selbst sich mit den Rechten ihrer Kirche mit Gottes Hilfe begnügen als auch die Klöster von Einreden, Belästigungen und sonstigen Rücksichten auf Weltpersonen frei seien, 119 sich keinen rechtsgelehrten Kanonikern zu unterwerfen haben, sondern ohne weitere Störung und ohne allen Grund zur Klage ihren heiligen Zweck mit aller Geisteshingabe verfolgen können.

       IV. (28.) An den Subdiakon Petrus in Sicilien.

      IV. Gesammtausgabe 28.

      An den Subdiakon Petrus in Sicilien.

       Inhalt: Verschiedene Aufträge und Anordnungen, aus welchen Gregor’s Gerechtigkeit und Weisheit hervorleuchtet. Petrus wird nach Rom berufen.

      Aus einer Mittheilung des Defensor Romanus ersehe ich, daß das Kloster der Gottesmägde auf der Flur von Monotheum hinsichtlich eines ihm zugehörigen Grundstückes, welches dem Kloster überlassen worden sein soll, von unsrer Kirche zu Villanova eine Gewaltthat erlitten habe. Wenn es sich so verhält, so gebe Deine Wohlerfahrenheit das Grundstuck den Gottesmägden zurück sammt den Erträgnissen zweier Indiktionen, die Du eingenommen. Weil sich aber auch viele Juden auf den Landgütern der Kirche aufhalten, so will ich, daß ihnen Etwas von der Abgabe nachgelassfen werde, falls sie Christen werden wollen, damit durch diese Erleichterung angezogen auch andere sich zu solchem erlangen erschwingen.

      Kühe, die schon vor Alter unfruchtbar sind, oder Ochsen, die nicht mehr brauchbar scheinen, soll man verkaufen, damit wenigstens aus ihrem Erlös sich ein Nutzen ergebe. Die Stutereien aber, die wir sehr nutzlos halten, sollen alle aufgelöst und nur 40 junge Stuten zur Nachzucht behalten werden. Man soll jedem der 400 Pächter eine Stute überlassen, wofür sie dann jedes Jahr Etwas zu entrichten haben. Denn es ist höchst unwirthschaftlich, 60 Solidi für die Roßknechte auszugeben und kaum 60 Denare aus den Stutereien zu beziehen. Deine Wohlerfahrenheit gehe also so zu Werk, daß ein Theil, wie gesagt, unter alle Pächter vertheilt, der andere verkauft und zu Geld gemacht werde. Die Roßknechte aber vertheile in den Besitzungen, damit sie durch Landbau sich nützlich machen können. Alles Sattelzeug aber, das etwa in Syracus oder Palermo der Kirche angehört, muß man verkaufen, ehe es vor Alter gänzlich zu Grunde geht.

      Als der Diener Gottes, der Bruder Cyriakus, nach Rom kam, forschte ich ihn sorgfältig aus, ob er mit Dir vertraulich wegen der Annahme eines Geschenkes in der Sache einer gewissen Frau gesprochen habe. Der Bruder erklärte, er habe davon durch Deine Mittheilung erfahren, weil er von Dir gesandt worden sei, um zu erforschen, wer mit Überbringung des Geschenkes beauftragt sei. Ich glaubte ihm, nahm ihn freundlich in meine Gunst auf, führte ihn vor Klerus und Volk, vergrößerte seine Einkünfte,120 gab ihm eine höhere Stelle unter den Defensoren und lobte vor Allen seine Treue, die er in Deinem Dienste bewiesen habe, und sandte ihn deßhalb schleunig zu Dir zurück. Weil Du sehr Eile hast und ich trotz meiner Krankheit Dich zu sehen wünsche, so lasse ihn, den Du selbst in Allem erprobt hast, als Deinen Stellvertreter zu Syrakus121und beeile Dich zu mir zu kommen, damit wir, wenn es dem allmächtigen Gott so gefällt, gemeinsam darüber berathen können, ob Du selbst wieder dorthin zurückkehren

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