Ausgewählte Briefe. Gregor der Große

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Ausgewählte Briefe - Gregor der Große Die Schriften der Kirchenväter

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geworden, daß man mehrmals beim Tode der Pächter deren Eltern nicht gestatten wollte, als Erben in die Pacht einzutreten, sondern daß man das Erbgut zum Kirchenfond schlug. In dieser Beziehung bestimmen Wir, daß die Eltern der gestorbenen Pächter, wofern sie im Gebiete der Kirche leben, als Erben in die Pacht eintreten sollen, und es soll Nichts von dem Vermögen der Verstorbenen abgezogen werden. Wenn aber ein Pächter unmündige Söhne hinterläßt, so soll man zuverlässige Personen aufstellen, denen man ihr Elterngut zur Bewahrung übergeben kann, bis die Kinder das gehörige Alter erlangt haben, um ihr Vermögen selbst zu verwalten.

      Man hat Uns auch gemeldet, daß, wenn Jemand aus einer Familie einen Fehler begeht, man ihn nicht an seiner Person, sondern am Vermögen bestrafe. Wir befehlen deßhalb, daß jeder Schuldige an seiner Person nach Verdienst bestraft werde. Sein Eigenthum aber bleibe unberührt, das Wenige ausgenommen, was dem abgeordneten Gerichtsdiener zu geben ist.

      So haben Wir auch erfahren, daß man zwar von dem Pächter allzeit Dasjenige zurückfordert, was er auf ungerechte Weise seinem Unterpächter97entzogen hat, aber dasselbe dem Beschädigten nicht einhändigt. Deßhalb befehlen Wir, daß, was immer aus einem Hause gewaltsam entfremdet worden, dem Beschädigten zurückzuerstatten sei und nicht Uns zugewendet werden dürfe; denn Wir wollen nicht als Vorwand einer Gewaltthat erscheinen. Ausserdem ist es Unser Wille, daß die Diener Deiner Wohlerfahrenheit, wenn Du sie in vorkommenden Angelegenheiten ausserhalb des Kirchengutes sendest, zwar einige kleine Vortheile davon haben sollen, jedoch sollen dieselben nur ihnen selbst zu gute kommen; denn Wir wollen nicht, daß die Kirchenkasse durch schändlichen Gewinn verunreinigt werde. Auch befehlen Wir Deiner Wohlerfahrenheit, wohl darauf zu achten, daß die Verpachtung der Kirchenguter nicht nach dem Angebot des größern Pachtschillings geschehe, weil bei der ausschließlichen Rücksicht auf denselben ein zu großer Wechsel in den Pächtern veranlaßt wird. Wohin kommt es aber mit diesem Wechsel, als dahin, daß die Landgüter der Kirche unkultivirt bleiben? Ja ermäßige sogar die Pachtbriefe, wenn die Gesammtabgabe zu groß ist. Nimm nicht mehr in die Scheunen und Getreideböden aus den Landgütern der Kirche, als Gewohnheit ist. Was Wir aber für Dich anzuschaffen befohlen haben, soll hei Auswärtigen gekauft werden.

      Man hat Uns auch gemeldet, daß man dem Pächter Petrus von Suppatriana drei Pfund Gold ungerecht abgenommen habe; forsche den Defensor Fantinus vorsichtig über diesen Punkt aus, und wenn das Gold offenbar wider Recht und Gebühr abgenommen wurde, so gib es ungesäumt wieder zurück. Auch wissen Wir, daß die Steuer, welche Theodosius eingefordert, aber nicht abgeliefert hatte, von den Landleuten nochmals bezahlt worden ist, so daß sie doppelt besteuert wurden. Dieß geschah, weil das Vermögen des Theodosius nicht hinreichte, um den der Kirche zugefügten Schaden zu decken. Weil Uns aber Unser Sohn, der Diakon Servusdei, in Kenntniß setzt, der Schaden könne deßungeachtet aus seinem Vermögen hinreichend gut gemacht werden, so wollen Wir, daß den Landleuten 507 Solidi unverkürzt erstattet werden sollen, damit sie nicht als doppelt besteuert erscheinen. Wenn aber noch ausserdem jene 40 Solidi aus dem Vermögen des Theodosius übrig bleiben, die sich in Deinem Gewahrsam befinden sollen, so sollst Du dieselben seiner Tochter übergeben, damit sie ihr Eigenthum einlösen könne, das sie zum Pfand gegeben. Auch das Trinkgeschirr ihres Vaters soll ihr zurückgegeben werden.

      Der ruhmvolle Kriegsoberst Campanianus hat seinem Geheimschreiber Johannes eine Rente von 12 Solidi aus dem Varrontanischen Landgut hinterlassen; ohne alles Bedenken geben Wir Dir den Befehl dieselben jährUch der Nichte des Pächters Euplus auszubezahlen, obrwohl sie auch alles bewegliche Eigenthum des Euplus in Empfang genommen hat, das baare Geld allein ausgenommen; auch von diesem gib ihr 25 Solidi.

      Ein silberner Untersatz soll zu einem, ein Becher zu sechs Solidi angesetzt worden sein. Frage hierüber den Sekretär Dominikus oder Andere, die es wissen können, nimm die Schuld in Empfang und gib die genannten Geräthschaften zurück.

      Deiner Wohlbeflissenheit aber müssen Wir gar sehr danken, denn ich habe Dir in der Sache meines Bruders den Befehl gegeben, sein Silber zurückzuschicken, und Du hast es so in Vergessenheit gerathen lassen, als ob Dir von Deinem geringsten Sklaven Etwas gesagt worden wäre. Möge sich jetzt nicht sowohl Deine Wohlerfahrenheit, sondern viel mehr Deine Wohtvergeßlichkeit bemühen, die Sache in‘s Reine zu bringen, und Alles, wovon Du weißt, daß es sich bei Antoninus befunden habe, schleunigst übersenden.

      In Bezug auf die Sache des Juden Salpingus hat sich ein Brief vorgefunden, den Wir Dir überschicken lassen, damit Du ihn durchlesest, sorgfältig seine oder seiner Wittwe Sache, die in dasselbe Geschäft verflochten sein soll, untersuchest und hinsichtlich der 51 Solidi, um deren Rückgabe es sich bekanntlich handelt, nach Deinem Gutbefinden eine Rechtsentscheidung fällest. Auf keinen Fall darfst Du gestatten, daß fremdes Eigenthum von den Leihanstalten ungerecht zurückbehalten werde.

      Dem Antonius ist die Hälfte seines Vermächtnisses bereits ausgehändigt worden, die andere Hälfte wird mit Geld abgelöst werden. Dieß wollen Wir aus dem Kirchenvermögen bestreiten und nicht nur für ihn, sondern auch für die Defensoren und Pilger, denen Etwas als Vermächtnis hinterlassen wurde. Auch der Familie wollen Wir ihr Vermächtniß auszahlen lassen, obwohl dasselbe eigentlich Uns zusteht. Berücksichtige also auch Unsre Ansprüche und zahle ¾ der Verlassenschaft hinaus.

      Was die Solidi der Kirche zu Canosa anlangt, so wollen Wir, daß Du der Geistlichkeit jener Kirche Etwas schenkest, damit Jene, die sich jetzt in Noth befinden, einen Lebensunterhalt besitzen und, wenn Gott will, daß dort ein Bischof eingesetzt werde, er auch ein Einkommen habe.

      Hinsichtlich gefallener Priester oder anderer gefallener Kleriker wollen Wir Dich gewarnt haben, Dir mit ihrem Vermögen schmutzige Hände zu machen. Suche hingegen sehr arme, aber regelgetreue Klöster, in welchen man ein gottgefälliges Leben zu führen versteht, und liefere die Gefallenen zu ihrer Buße in solche Klöster. Das Vermögen der Gefallenen soll dann jenen Orten zu gute kommen, an die sie zur Abbüßung verwiesen wurden. Denn Jene haben einen Anspruch auf ihr Vermögen, welche sich um ihre Besserung bemühen. Haben sie aber Eltern, so soll ihr Vermögen den rechtmäßigen Eltern übergeben werden, jedoch so, daß ihr Unterhalt während der Bußzeit immer noch bestritten werden kann. Wenn aber Priester, Leviten, Mönche oder Mönche aus der Kirchenfamilie98gefallen stnd, so wollen Wir, daß sie zwar auch in Bußhäuser gethan werden, die Kirche aber soll den Rechtsanspruch auf ihr Vermögen dadurch nicht verlieren. Sie sollen so viel erhalten, als sie für ihre Buße bedürfen, damit sie nicht als Vermögenslose den Orten zur Last fallen, an die sie gewiesen werden. Haben sie aber vermögliche Eltern, so sollen diese ihr Einkommen beziehen und die Rechte der Kirche wahren.99

      Vor drei Jahren ist es den Subdiakonen der asiatischen Kirche geboten worden, nach der Sitte der römischen Kirche sich des ehelichen Umgangs zu enthalten. Es scheint mir hart und ungebührlich, Jene zur Trennung von ihren Frauen zu zwingen, welche sich in die Enthaltsamkett noch nicht hineingefunden und auch früher die Keuschheit nicht gelobt hatten; sie könnten, was fern bleiben möge, gerade in Folge dieser Strenge noch tiefer fallen. Darum dünkt es mir gut, daß vom heutigen Tage an alle Bischöfe verpflichtet werden, keinen zum Subdiakon zu weihen, der nicht keusch zu leben versprochen hat. So soll, was in der Vergangenheit nicht im Vorsatz und Willen gelegen war, jetzt nicht zwangsweise gefordert, für die Zukunft aber weise Sorge getragen werden. Diejenigen aber, welche seit jenem vor drei Jahren ergangenen Verbot enthaltsam mit ihren Frauen gelebt haben, soll man beloben und belohnen, auch ermahnen, in ihrer Tugend standhaft zu bleiben. Jene aber, welche nach ergangenem Verbot sich ihrer Frauen nicht enthalten wollten, sollen zu keiner höheren Weibe zugelassen werden; denn Keiner darf zum Altardienste100 zugelassen werden, dessen Keuschheit sich nicht schon vor der Übernahme dieses Dienstes bewährt hat.

      Dem Handelsmann Liberatus, der sich der Kirche empfohlen hat und auf dem Cincinianischen Landgute wohnt, soll von Dir ein jährlicher Unterhalt gereicht werden. Bestimme selbst die Höhe dieser Summe und mache Uns davon Anzeige, damit Wir sie bei Deinen Abrechnungen in Anschlag bringen. Für das laufende Jahr habe ich die Anzeige schon von Unserm Sohn, dem Diakon Servusdei, erhalten.

      Ein

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