Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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der ersten im Lande geborenen Einwanderergeneration. Selbst ursprünglich reine Einwanderungsstaaten haben aber mit zunehmender Konsolidierung ihrer Bevölkerungsstruktur das ius soli mit Elementen des ius sanguinis vermischt und stehen Auswüchsen des ius soli zunehmend skeptisch gegenüber.

      Die US-citizenship wird grundsätzlich erworben durch Geburt in den USA. Gleichzeitig kann die US-citizenship aber auch erworben werden durch Geburt im Ausland, sofern ein Elternteil US-Staatsangehöriger ist und selbst eine bestimmte Zeit noch in den USA gelebt hat – also allenfalls der ersten Auswanderergeneration angehört. Ein reines ius soli-Prinzip wäre fatal, da zB Kinder, die eine mit einem US-Amerikaner verheiratete US-Amerikanerin während eines kurzen Auslandsaufenthaltes zur Welt bringt, häufig staatenlos, nie aber US-Angehörige wären. Der negative Teil des ius soli-Prinzips (keine US-Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland) wurde nie konsequent dogmatisch verwirklicht. Andererseits gerät auch der positive Teil des ius soli-Prinzips (US-Staatsangehörigkeit bei Geburt in den USA) zunehmend in die Kritik; Arizona, California und New Mexico klagen über die Belastung durch Sozialhilfeansprüche von Kindern mexikanischer Eltern, deren Mütter oft illegal kurz vor Geburt des Kindes in die USA kommen, dort einen US-Staatsangehörigen zur Welt bringen und damit die Behörden vor das Dilemma stellen, einen kleinen Amerikaner zu einer Jugend im Kinderheim zu verurteilen oder den Eltern ein Bleiberecht zu gewähren.

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      Kommen durch die beiden Eltern zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten des ius sanguinis-Prinzips mit einem am Geburtsort bestimmenden ius soli zusammen, so kann ein Kind von Geburt an drei verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen.

      Ein österreichischer Student und eine deutsche Studentin, die sich für ein Jahr in den USA aufhalten, haben ein gemeinsames Kind, das kurz vor Rückkehr nach Europa in New York geboren wird; das Kind ist Deutscher, Österreicher und US-Amerikaner.

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      c) Ist die Staatsangehörigkeit Anknüpfungskriterium, so kann jedoch das IPR nicht mehrere Rechtsordnungen als berufen ansehen. Es muss zwischen den verfügbaren Staatsangehörigkeiten entscheiden oder zu einem anderen Anknüpfungskriterium greifen. Das deutsche IPR geht für Doppel- und Mehrstaater in Art. 5 Abs. 1 den ersten Weg. Art. 5 unterscheidet danach, ob ein Mehrstaater nur ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, oder ob er auch Deutscher ist.

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      aa) Besitzt das Anknüpfungssubjekt mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, nicht aber die deutsche, so erhält die sog effektive Staatsangehörigkeit den Vorrang (Art. 5 Abs. 1 S. 1); maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit, mit der die Person am engsten verbunden ist. Indiziert ist dabei die engste Verbindung zu demjenigen unter den Heimatstaaten, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; diese Staatsangehörigkeit ist regelmäßig – aber nicht zwingend – die effektive. Da der Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit nur dem Zweck dient, unter mehreren Staatsangehörigkeiten die kollisionsrechtlich relevante zu finden, führt dies natürlich nur zu einem Ergebnis, wenn die Person in einem ihrer Heimatstaaten gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen ist auf den Verlauf ihres Lebens abzustellen; hierzu sind die Umstände des einzelnen Falles und damit zahlreiche Faktoren abzuwägen, zB frühere Aufenthalte, familiäre und berufliche Beziehungen, sprachliche und kulturelle Bindungen und staatsbürgerliche Engagements (Ausübung von Wahlrecht und Wehrpflicht). Fraglich ist die Bedeutung eigener Erklärungen des Anknüpfungssubjekts, insbesondere die Anrufung von Gerichten eines Heimatstaates. Beides kann jedenfalls nicht ohne weitere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung einer effektiven Staatsangehörigkeit führen.

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      Hat ein Kind von seiner österreichischen Mutter und seinem italienischen Vater die österreichische und die italienische Staatsangehörigkeit erworben und lebt mit seinen Eltern in Deutschland, so kann sich die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit bereits als sehr schwierig erweisen; berufliche Bindungen bestehen nicht, die familiären Bindungen weisen gleichermaßen zu beiden Eltern, kulturelle und sprachliche Bezüge werden allenfalls relevant, wenn der Vater italienisch-sprachig ist. Selbst dann aber erscheint es bei Zugehörigkeit beider Heimatstaaten zur EU eher sonderbar, wenn man aus der Gemeinsamkeit der Sprache zwischen Deutschland und einem Heimatstaat und dem deutschsprachigen Aufwachsen des Kindes ein starkes Argument für die Effektivität der österreichischen Staatsangehörigkeit konstruieren wollte. Hat das Kind auch noch in beiden Heimatstaaten Großeltern, die nur gelegentlich besucht werden, so fällt die Wahl zwischen zwei Heimatstaaten, zu denen jeweils weit weniger Beziehungen bestehen als zu Deutschland als Aufenthaltsstaat, sehr schwer.

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