Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
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![Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1014669.jpg)
Moll S. 30; Dietmeier S. 44.
Enderle S. 11.
Karpen S. 107 ff.
Hecker EuStR, 7.4.2 Rn. 77.
Dazu BVerfGE 47, 285, 312; 60; 135, 155; Krey EWR 1981, S. 128; Karpen S. 76; Moll S. 45.
BVerfGE 47, 285, 312; 60, 135, 155. Diese Methode bietet dem Gesetzgeber den Vorteil, Gesetzestexte verkürzen zu können, indem die wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes der in Bezug genommenen Norm erspart wird, vgl. Moll S. 44 f.
BVerfGE 60; 135, 155; BGHSt 42, 79, 85; OLG Köln NJW 1988, 657, 658; Enderle S. 11; Karpen S. 67; Satzger Europäisierung, S. 217.
BVerfGE 47, 285, 312; Moll S. 45, 68 ff.; Hecker EuStR, 7.4.2 Rn. 81; zu verfassungsrechtlichen Bedenken bereits Karpen S. 120 ff.
Dynamische Verweisungen bieten den Vorteil, den Gesetzgeber durch die Anbindung an externes, außertatbestandliches Recht zu entlasten. Der Tatbestand wird für inhaltliche Veränderungen in der Zukunft geöffnet, indem die Verweisungsnorm dem jeweils neu gefassten Verweisungsobjekt angepasst wird, vgl. Karpen S. 68 f.
Krey EWR 1981, S. 150 f.; Moll S. 45; Hecker EuStR, 7.4.2 Rn. 79. Wegen der dynamisch in Bezug genommenen Norm bestehen in diesem Fall die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie bei den rein dynamischen Verweisungen.
Konkludente Verweisungen treten hauptsächlich im StGB auf, dazu zählen etwa §§ 153 ff.; § 292, § 365 I StGB, vgl. Enderle S. 17. Eine konkludente Verweisung spricht auch § 266 StGB mit dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit aus, Tiedemann AT, § 5 Rn. 197.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 7. Ausfüllung akzessorischer Tatbestandsmerkmale mit ausländischem Recht
7. Ausfüllung akzessorischer Tatbestandsmerkmale mit ausländischem Recht
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Das Strafrecht enthält somit vielfach Blanketttatbestände und normative Tatbestandsmerkmale, bei denen die Strafnorm selbst nur die „Sanktionshülle“[1] bereit stellt, deren Ausfüllung sodann durch andere Rechtsnormen erfolgt. Das Strafrecht bemüht sich hierbei nicht um eigene Begriffsbildungen, sondern bedient sich der Vorarbeit außerstrafrechtlicher Rechtssätze.[2] Da im weiteren Verlauf dieser Arbeit das Verhältnis zivilrechtlicher Abhängigkeit der Strafnorm untersucht werden soll, beschränkt sich die Untersuchung nun im Folgenden auf diesen Bereich.[3] Die außerstrafrechtlichen zivilrechtlichen Normen und Rechtsbegriffe werden von der Strafnorm dabei mit der Prägung und dem Inhalt in Bezug genommen, die sie durch das Zivilrecht erfahren haben.[4] Je stärker der außerstrafrechtliche Bezug einer Norm ist und je weniger Raum dabei für eine eigenständige strafrechtliche Begriffsbildung bleibt, desto eher wirken sich Änderungen der Bezugsmaterie auch auf das Strafrecht aus.[5] Sofern dabei nur Normen des deutschen Zivilrechts in Bezug genommen werden, finden sich hinsichtlich dieser Akzessorietätsbeziehungen keinerlei Besonderheiten. Anders ist dies jedoch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu beurteilen. Verweisen Straftatbestände auf zivilrechtliche Normen, kann dies in der Konsequenz dazu führen, dass bei Auslandssachverhalten zur inhaltlichen Ausfüllung jener Straftatbestände des nationalen deutschen Rechts auf die Rechtsordnung eines anderen Staates zurückgegriffen werden muss und sich somit die Thematik der Fremdrechtsanwendung stellt.
a) Zur Fremdrechtsanwendung bei den normativen Tatbestandsmerkmalen
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Bei den normativen Tatbestandsmerkmalen gelangt man nur bei jenen Begrifflichkeiten zu einer Maßgeblichkeit ausländischen Rechts, die den Vorschriften anderer Rechtsbereiche zu entnehmen sind (z.B. „Ehe“, § 171 StGB, „fremd“, § 242 StGB). Für diese Art der normativen Tatbestandsmerkmale ist kennzeichnend, dass die Werthaltigkeit dieser terminologischer Begriffe stark von anderen Rechtsgebieten abhängig ist.[6] Das Strafrecht tritt dabei bewusst als unselbständige und abhängige Rechtsmaterie zurück, um sich der Sachnähe willen die speziellere Begriffsinterpretation der Primärnormierung anzueignen.[7] Außerrechtlichen Tatbestandsmerkmalen („rücksichtslos“, § 315c I Nr. 2 StGB) oder solchen, bei denen das Strafrecht selbst die gesetzliche Definition vorgibt („Angehöriger, Amtsträger, Richter, Behörde“, § 11 StGB) oder dem Begriff durch die Aufnahme ins StGB eine eigenständige Bedeutung zugekommen ist („Urkunde“, § 267 StGB), fehlt die Bindung an ein außerstrafrechtliches Rechtsgebiet, weshalb eine Fremdrechtsanwendung in diesen Fällen nicht möglich ist.[8]
b) Zur Fremdrechtsanwendung bei den Blankettstraftatbeständen
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Ebenso ist innerhalb der Gruppe der Blankettstraftatbestände zu differenzieren. Naturgemäß stellt sich bei den Blankettvorschriften, die in Form von Binnenverweisungen ausgestaltet sind, die Frage nach einer Fremdrechtsanwendung nicht, da zur Ausfüllung der Blankettsanktionsnorm auf eine bestimmte Vorschrift desselben Gesetzgebers verwiesen wird und diese folglich an bestimmte inländische Normen gebunden sind. Anders ist dies bei den Blanketttatbeständen in der Form von Außenverweisungen, deren inhaltliche Ausgestaltung von einem anderen Normgeber als dem Gesetzgeber der verweisenden Norm stammt. Da die Ausfüllungsnorm zumeist in der Form von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsakten ausgestaltet ist, wäre es zwar rechtstechnisch möglich, sie bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt dem ausländischen Recht zu entnehmen.[9] Auch bei