Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
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c) Zur Bedeutung der Abgrenzung normativer Tatbestandsmerkmale von den Blankettnormen
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Für die Fremdrechtsanwendung hat der Umstand, dass Blankettnormen nicht mit ausländischem Recht ausgefüllt werden können, zur Folge, dass noch vor der Frage, welchem Recht außerstrafrechtliche Inzidentfragen bei Auslandssachverhalten zu entnehmen sind, jene von den normativen Tatbestandsmerkmalen abgegrenzt werden müssen. Die Abgrenzung der Blankettstrafgesetze von den normativen Tatbestandsmerkmalen bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten und gab auch in der Literatur Anlass zur Auseinandersetzung.[20] Mangels klarer Unterscheidungskriterien und fließender Übergänge wird eine Differenzierung zwischen Blanketttatbeständen und normativen Tatbeständen als reichlich willkürlich und wenig tragfähig zum Teil generell abgelehnt.[21] Abgesehen von der Frage nach geeigneten Abgrenzungskriterien finden sich zudem beinahe für jede ergänzungsbedürftige Norm verschiedene Meinungen hinsichtlich ihrer Charakterisierung.[22] Eine Abgrenzung ist jedoch auch im Hinblick auf die dogmatische Einordnung des Irrtums und aus verfassungsrechtlichen Aspekten von Relevanz.[23] In Bezug auf die Einordnung von Irrtumsfragen ist bis heute umstritten, ob nur der Inhalt der Ausfüllungsnorm zum Tatbestand des Blankettgesetzes gehört oder auch ihre Wirksamkeit und Existenz und ein Irrtum hierüber somit als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum zu behandeln ist.[24] Im irrtumsfunktionalen Kontext wird daher von vielen Autoren vertreten, dass eine Differenzierung nicht sachgerecht sei und für Blankettgesetze dieselben Regeln wie für normative Tatbestandsmerkmale gelten sollen.[25] Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen überwiegend Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots und des Parlamentsvorbehalts nach Art. 103 II GG. Bei Blanketttatbeständen soll nicht nur die Sanktionsnorm, sondern auch die Ausfüllungsnorm den Anforderungen der Gesetzesbestimmtheit nach Art. 103 II GG entsprechen müssen, während sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei den normativen Tatbestandsmerkmalen nur auf die Strafrechtsnorm selbst, nicht jedoch auf die begrifflich einbezogenen außerstrafrechtlichen Normen beziehen sollen.[26] Eine vertiefende Auseinandersetzung mit dieser Problematik soll im verfassungsrechtlichen Teil dieser Arbeit erfolgen.
Anmerkungen
Schlösser wistra 2006, 81, 86.
Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 705.
Zur Verwaltungsrechtsakzessorietät und außerstrafrechtlichen öffentlich-rechtlichen Merkmalen vgl. Cornils S. 86 ff.; S/S-Heine/Hecker Vorbem. §§ 324 ff. Rn. 11 ff.
Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 570; Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 705.
Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 570; Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 705.
Cornils S. 25.
Cornils S. 25.
Cornils S. 24.
Eine Anwendung ausländischen Verwaltungsrechts im Rahmen des Umweltstrafrechts wird überwiegend – sofern diese nicht durch EU-Recht harmonisiert wurden – abgelehnt, vgl. dazu S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 42; NK-Böse Vor § 3 Rn. 66; a.A. SK-Hoyer Vor § 3 Rn. 43. Eingehend zur Ausfüllung umweltstrafrechtlicher verwaltungsakzessorischer Tatbestandsmerkmale mit ausländischem Recht Hecker ZStW 2003, 880, 890 ff.; ders. FS Schröder, S. 531 f.
BGHSt 21, 277, 279 = NJW 1967, 2069 f; OLG Frankfurt NJW 1965, 508, 509; BayObLG NJW 1965, 2166; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 317; LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 334; MK-StGB-Ambos § 7 Rn. 8; Walter JuS 2006, 870, 870; a.A. S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 41.
Ausführlich Lackner JR 1968, 268 ff.; a.A. aber Cornils S. 95 nach deren Ansicht der Umfang des Schutzbereichs darüber entscheidet, ob die Ergänzungsnorm im Einzelfall der ausländischen Rechtsordnung entnommen werden