Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann

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Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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rechtstechnisch einer Fremdrechtsanwendung nichts entgegen. Jedoch entspricht es allgemeiner Ansicht, dass Blankettstrafnormen nicht mit ausländischem Recht ausgefüllt werden können.[10] Dies gründet sich darin, dass nur durch ein Zusammenlesen von Blankett und ausfüllender Norm die Strafvorschrift entsteht, die als Grundlage der Sanktionierung dient. Die Heranziehung von ausländischen Rechtsvorschriften zur Ausfüllung der Blankettnorm würde zu einer Anwendung sowohl von deutschem als auch von ausländischem Recht führen, wofür sich in den Vorschriften des Strafanwendungsrechts der §§ 3-7 StGB jedoch keine Rechtsgrundlage finde.[11] Anders ist dies nur bei der Ausfüllung durch unionsrechtliche Normen, da diese unmittelbaren Vorrang vor dem nationalen Recht genießen. Das Unionsrecht bildet zusammen mit den förmlichen Gesetzen des Bundes und der Länder die Gesamtrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und stellt daher taugliches Verweisungsobjekt nationaler Strafvorschriften dar.[12] Ausländische Verwaltungsvorschriften können daher als Ausfüllungsnorm eines deutschen Blankettstrafgesetzes herangezogen werden, sofern diese durch EU-Richtlinien harmonisiert wurden und damit auch die zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates Teil des gemeinsamen europäischen Umweltrechts sind, wodurch ihre Anwendung in der Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung gründet.[13] Einen Fall der gesetzlich angeordneten Fremdrechtsanwendung enthält § 330d StGB.[14] Der neue Absatz 2 ermöglicht die Anwendung deutscher Strafnormen des Umweltstrafrechts auch dann, wenn die Tathandlung in einem anderen Mitgliedstaat der EU begangen wurde und dabei gegen Pflichten aus dem Umweltverwaltungsrecht eines anderen Mitgliedstaates verstoßen wurde.[15] Da die tatbestandsrelevanten Rechtsvorschriften des § 330d I Nr. 4 a StGB nicht mehr nur auf deutsche Umweltgesetze beschränkt sind, sondern auch alle umweltrelevanten Verordnungen der Union inklusive des harmonisierten Umweltrechts der Mitgliedstaaten umfassen, wurden die deutschen Umweltdelikte nunmehr in unionsrechtsakzessorische Tatbestände gewandelt.[16] Eine Fremdrechtsanwendung bei Blankettstrafgesetzen ist darüber hinaus auch dann anerkannt, wenn die Einbeziehung ausländischer Normen auf einem ausdrücklichen Rechtsanwendungsbefehl des deutschen Gesetzgebers beruht.[17] So wird etwa in § 38 V WpHG ausdrücklich Bezug auf ausländische Verbotsnormen zu Insiderrecht genommen.[18] Eine ausdrückliche Ausdehnung auf den Schutz ausländischer Rechtsgüter durch eine autonome Entscheidung des Gesetzgebers enthält beispielsweise auch der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 VI AO. Der BGH ordnet diesen Straftatbestand als Blankettstrafgesetz ein, bei dem zur Ausfüllung auch ausländische Steuervorschriften herangezogen werden können.[19]

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      Anmerkungen

       [1]

      Schlösser wistra 2006, 81, 86.

       [2]

      Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 705.

       [3]

      Zur Verwaltungsrechtsakzessorietät und außerstrafrechtlichen öffentlich-rechtlichen Merkmalen vgl. Cornils S. 86 ff.; S/S-Heine/Hecker Vorbem. §§ 324 ff. Rn. 11 ff.

       [4]

      Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 570; Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 705.

       [5]

      Altenhain/Wietz NZG 2008, 569, 570; Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 705.

       [6]

      Cornils S. 25.

       [7]

      Cornils S. 25.

       [8]

      Cornils S. 24.

       [9]

      Eine Anwendung ausländischen Verwaltungsrechts im Rahmen des Umweltstrafrechts wird überwiegend – sofern diese nicht durch EU-Recht harmonisiert wurden – abgelehnt, vgl. dazu S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 42; NK-Böse Vor § 3 Rn. 66; a.A. SK-Hoyer Vor § 3 Rn. 43. Eingehend zur Ausfüllung umweltstrafrechtlicher verwaltungsakzessorischer Tatbestandsmerkmale mit ausländischem Recht Hecker ZStW 2003, 880, 890 ff.; ders. FS Schröder, S. 531 f.

       [10]

      BGHSt 21, 277, 279 = NJW 1967, 2069 f; OLG Frankfurt NJW 1965, 508, 509; BayObLG NJW 1965, 2166; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 317; LK-Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 334; MK-StGB-Ambos § 7 Rn. 8; Walter JuS 2006, 870, 870; a.A. S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 41.

       [11]

      Ausführlich Lackner JR 1968, 268 ff.; a.A. aber Cornils S. 95 nach deren Ansicht der Umfang des Schutzbereichs darüber entscheidet, ob die Ergänzungsnorm im Einzelfall der ausländischen Rechtsordnung entnommen werden

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