Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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steht die Zahlungsbemessungsfunktion und damit die Kapitalerhaltungsfunktion im Mittelpunkt.

      Anmerkungen

       [1]

      Die folgende Unterteilung lehnt sich weitgehend an Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 14. Aufl., Düsseldorf 2017, S. 116–144 (aufbauend auf Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Aufl., Düsseldorf 1987) sowie an Pittroff/Schmidt/Siegel, Allgemeine Bewertungsgrundsätze, in: Böcking/Castan/Heymann ua (Hrsg.), Beckʼsches Handbuch der Rechnungslegung, München (Loseblattausgabe), B 161, an.

      69

      Die Dokumentationsgrundsätze enthalten die grundlegenden Anforderungen an die dem Jahresabschluss zugrunde liegende Buchführung. Der Hauptzweck der Dokumentationsgrundsätze besteht darin, zu gewährleisten, dass die Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle zuverlässig, vollständig und systematisch sind und dass eine geeignete Darstellungsform gewählt wird:

Grundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung. Die Dokumentation der im Verlauf des Jahres anfallenden Geschäftsvorfälle erfolgt auf der Grundlage eines nach den Prinzipien der doppelten Buchführung aufgebauten Rechnungslegungswerks (Nebeneinander von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) sowie unter Verwendung eines Kontenplans, in dem die Abgrenzung der verschiedenen Unterkonten festgelegt wird (§ 242 Abs. 3 HGB, H 5.2 EStH).
Grundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten. Der Inhalt der Konten ist gegen Verlust oder Manipulation zu schützen. Eintragungen in die Konten dürfen nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Nachträgliche Eintragungen sind unzulässig (§ 239 Abs. 3 HGB, § 146 Abs. 4 AO).
Grundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung. Die Geschäftsvorgänge sind vollständig, zeitnah und geordnet nach ihrem zeitlichen Anfall aufzuzeichnen (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 AO). Die Aufzeichnungen müssen leserlich sein und in einer lebenden Sprache vorgenommen werden (§ 239 Abs. 1 HGB, § 146 Abs. 3 AO). Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB).
Beleggrundsatz und Grundsatz der Einzelerfassung. Keine Buchung darf ohne Beleg erfolgen. Umgekehrt gilt auch: Jeder Beleg muss eine entsprechende Buchung nach sich ziehen. Jede Buchung darf nur einen Geschäftsvorfall erfassen, sodass sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 S. 3 HGB, § 145 Abs. 1 S. 2 AO).
Aufbewahrungsgrundsatz. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz und Buchungsbelege sind einschließlich der dafür erstellten Arbeitsanweisungen und der sonstigen Organisationsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Für Handelsbriefe und sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre (§ 257 HGB, § 147 AO).
Grundsatz der internen Kontrolle. Die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der externen Rechnungslegung müssen durch ein der Art und der Größe des Unternehmens angemessenes internes Kontrollsystem gesichert werden. Damit sollen Unterschlagungen und Manipulationen des Rechnungswesens verhindert oder zumindest erschwert werden. Der Aufbau des internen Kontrollsystems und dessen Umsetzung sind zu dokumentieren.

      Die Dokumentationsgrundsätze gelten in gleicher Weise sowohl für die Handelsbilanz als auch für die steuerliche Gewinnermittlung.

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      Bei den Rahmengrundsätzen (Rechenschaftsgrundsätze, Grundsätze der Informationsvermittlung) handelt es sich um Prinzipien, die aufbauend auf den Dokumentationsgrundsätzen für jede Form betriebswirtschaftlich sinnvoller Informationsvermittlung gelten. Sie befassen sich in allgemeiner Form mit den Anforderungen an die Bilanzierung und Bewertung, die erfüllt sein müssen, damit der Jahresabschluss eine aussagekräftige Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens darstellen kann:

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit,
Grundsatz der Richtigkeit (Bilanzwahrheit),
Grundsatz der Vollständigkeit (ergänzt um den Grundsatz der Nichterfassung von schwebenden Geschäften, das Stichtagsprinzip und die Abgrenzung zwischen wertbegründenden und werterhellenden Informationen),
Grundsatz der Vergleichbarkeit (Bilanzidentität, formelle und materielle Bilanzstetigkeit),
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Wesentlichkeit, Relevanz).

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      Aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit werden mehrere Anforderungen abgeleitet, die jedoch weitgehend als selbstverständlich angesehen werden können bzw aufgrund ihrer Unbestimmtheit für den konkreten Einzelfall den Ermessensspielraum des Bilanzierenden nur wenig einschränken:

Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen (§ 243 Abs. 2 HGB).
Ein sachverständiger Dritter muss innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens gewinnen können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 S. 2, 3 HGB, § 145 Abs. 1 AO).
Es sind eine sachgerechte Postenbezeichnung und eine aussagefähige Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmen. Die Bezeichnungen sollen eindeutig sein und Auskunft über den Posteninhalt geben (§ 239 Abs. 1 S. 2, § 247 Abs. 1 HGB).

      Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz.

      Anmerkungen

       [1]

      Zu den Ausnahmen bei Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen siehe § 246 Abs. 2 S. 2, 3 HGB sowie die Erläuterungen in Kapitel IV.3., Rn. 96.

      72

      Der Grundsatz der Richtigkeit (Bilanzwahrheit) erscheint auf den ersten Blick als so selbstverständlich,

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