Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998 zur Großen Anfrage der SPD Fraktion, wonach Unternehmenskriminalität alle von Mitarbeitern für ihr Unternehmen bzw. im Interesse ihres Unternehmens begangenen Straftaten erfaßt. Als exemplarisch wichtige Bereiche der Unternehmenskriminalität werden genannt: Ausschreibungsbetrügereien und Korruptionsvorgänge; Vertrieb betrügerischer Kapitalanlagemodelle; Beihilfe zur Steuerhinterziehung mittels Kapitaltransfers durch Banken ins Ausland; Verstoß gegen Exportverbote und Embargobestimmungen; Herstellung und Vertrieb gesundheitsschädlicher Produkte; industrielle Umweltverschmutzung; Müllverschiebereien; Geldwäsche durch Anlage von Verbrechensgewinnen im Bereich der legalen Wirtschaft.

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      Anmerkungen

       [1]

      Dieser Begriff ist maßgeblich von Schünemann geprägt, vgl. beispielsweise Schünemann wistra 1982, 41 (43); Schünemann in: Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts, S. 263 (271) m. w. N.

       [2]

      Vgl. zu diesem Begriff Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18, 34, 149 ff.; Schünemann wistra 1982, 41 (42); Otto Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, S. 25; Dannecker GA 2001, 101 (103 f.); Rotberg in: 100 Jahre Deutsches Rechtsleben, FS zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860–1960, S. 193 (207 f.); Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 196; Volk JZ 1993, 429 (433). Ablehnend Schmidt-Salzer Produkthaftung, Rn. 1101 ff., 1170 ff.; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937 (1937), der darin eine „Verantwortungsvervielfachung“ erblickt; ähnlich Mayer Strafrechtliche Produktverantwortung bei Arzneimittelschäden, S. 428. Vgl. zu seinem Ursprung Beck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit, der ihn auf den übergeordneten Topos der Risikogesellschaft bezieht.

       [3]

      So das Beispiel von Busch Grundfragen, S. 103 mit entsprechender Schlussfolgerung.

       [4]

      „[M]ost corporate crime cannot be explained by the perverse personalities of their perpetrators [...] We should pay attention to the factors that lead ordinary men to do extraordinary things“. Vgl. Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 2, der das Wort Optons aufgreift.

       [5]

      Jäger beschreibt den Unterschied zur übrigen Kriminalität wie folgt: „das individuelle Handeln [ist] nicht als isolierte Tat und punktuelles Ereignis denkbar [...], sondern nur als Teil eines kollektiven Aktionszusammenhangs, der eine nicht wegzudenkende Rahmenbedingung der individuellen Handlung darstellt“. Jäger Makrokriminalität, S. 12. Vgl. zu dieser Annäherung in Bezug auf die Strafbarkeit innerhalb von Großunternehmen Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 24 ff.

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