Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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href="#uc2a8839f-d7cf-557d-9231-5763d0d1a591">Rn. 323 ff. Zu der Übertragung dieser strukturellen Besonderheiten auf den Unternehmenskontext: BGHSt. 39, 1 ff.; 40, 218 (236); Krekeler/Werner Unternehmer und Strafrecht, Rn. 10; verneinend Roxin JZ 1995, 49 (51 f.); Rotsch NStZ 1998, 491 (493 ff.); Rotsch ZStW 2000, 518 (532 ff.).

       [9]

      Das Milgram-Experiment ist ein (erstmals) 1961 durchgeführtes Experiment des Psychologen Stanley Milgram, das die Bereitschaft durchschnittlicher Personen untersuchte, in autoritativem Kontext Anweisungen – die mitunter in direktem Widerspruch zu ihrem Gewissen standen – zu befolgen. Die Probanden sollten – als „Lehrer“ – die Lern- und Gedächtnisfähigkeit eines „Schülers“ testen, indem sie diesem unter Aufsicht eines wissenschaftlichen Versuchsleiters Wortpaare vorlasen, die der „Schüler“ mittels eines Apparates zu beantworten hatte. Der „Schüler“ war in einem Nebenraum an einen Stuhl gefesselt und konnte sich nur über ein Mikrofon unmittelbar nach einer Bestrafung äußern. Kern des Experimentes war, dass „Lehrer“ den „Schüler“ nach jeder falschen Antwort mit einem Stromstoß – von 15 Volt am Anfang bis 450 Volt am Ende – bestrafte; der wissenschaftliche Versuchsleiter und der „Schüler“ waren in das Experiment eingeweiht. Wenn der „Lehrer“ sich weigerte, aufgrund der qualvollen Schreie des „Schülers“, weiterzumachen, genügte es in den meisten Fällen, dass der Versuchsleiter diesen mit dem Satz „Machen Sie weiter!“ animierte. 65% der „Lehrer“ gingen bis zur lebensbedrohlichen Spannungsstärke von 450 Volt. Vgl. die genaue Darstellung bei: Milgram Das Milgram-Experiment, passim.

       [10]

      Milgram Das Milgram-Experiment, S. 49 ff.

       [11]

      Wenn Menschen als „Zielobjekte“ bezeichnet werden, wird die Tötungshandlung weniger als die Verletzung des Tötungstabus verstanden. Jäger Makrokriminalität, S. 194.

       [12]

      Beispielsweise beschreibt er den Fall von fünf nicht vorbestraften Personen, die vor Übernahme abweichender Praktiken als „grundanständig“ zu bezeichnen waren und – hätten sie die abweichende Verhaltensweise nicht übernommen – ihre Arbeitsstelle verloren hätten.Vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 235 ff.

       [13]

      Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 36

       [14]

      Jäger Makrokriminalität, S. 132

       [15]

      So Cabanis StrV 1982, 315 (317).

       [16]

      Vgl. Naucke Die strafjuristische Privilegierung staatsverstärkter Kriminalität, S. 19 ff.

       [17]

      Im weiteren Sinne werden allerdings die Verbrechen nicht-staatlicher Gruppen unter diesen Begriff subsumiert (z. B. die Verbrechen der kolumbianischen Guerillaorganisation FARC, da es freilich nicht darum geht die staatlichen Grenzen zum zentralen Kriterium zu machen. Allerdings bleiben auch diese Verbrechen v. a. politische Macht motiviert; Ambos Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, S. 53.

       [18]

      Siehe zur „Kriminalität der Mächtigen“ und dem Zusammenhang zur Makrokriminalität Scheerer unter dem Stichwort: Kriminalität der Mächtigen, in: Kaiser u. a. Kleines kriminologisches Wörterbuch, S. 246 ff. und Ambos Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, S. 50 f.

       [19]

      Vgl. auch Ransiek Unternehmensstrafrecht, S. 47 und Mittelsdorf Unternehmensstrafrecht im Kontext, S. 133, die zu Recht darauf hinweisen, dass das Befolgen von Weisungen im Unternehmenskontext keinen Rechtfertigungsgrund darstellt und die Rechtsordnung davon ausgeht, dass die Mitarbeiter in der Lage sind sich rechtmäßig zu verhalten.

       [20]

      Der EGMR hat jüngst in seinem Urteil vom 21.7.2011 (Heinisch v. Germany, Application-Nº 28274/ 08 = ECHR 115 [2011]) die Rechtsposition von „Whistleblowern“ gestärkt, indem es die Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einer Mitarbeiterin wegen Whistleblowings als Verletzung von Art. 10 EMRK wertete.

       [21]

      Anders Ruggiero Organized and Corporate Crime in Europe, der nur graduelle Unterschiede zwischen Wirtschaftskriminalität (als Unternehmenskriminalität) und Organisierter Kriminalität sieht und insbesondere auf die strukturellen Ähnlichkeiten beider Kriminalitätsarten hinweist. Vgl. Ruggiero Organized and Corporate Crime in Europe, passim.

       [22]

      Vgl. Leyendecker Die große Gier, passim, der von dem „System Siemens“ spricht, sowie Dombois in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 131 (135 ff.), der Korruption als normalisierte Organisationspraxis analysiert.

       [23]

      Die Einbeziehung exemplarischer Fälle – noch dazu medial aufgearbeiteter – birgt die Gefahr präskriptiver Verallgemeinerungen. Ohne wirtschaftskriminologische – empirische (!) – Forschung, die über eine reine „Bedarfsforschung“ hinausginge (so die überwiegend geteilte Einschätzung von Kunz Kriminologie, § 7; Schneider in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 61 (62); Boers MschrKrim 2001, 335 passim.) muss jedoch exemplifiziert werden und auf Analysen der Nachbardisziplinen eingegangen werden. Damit werden weitere Mosaiksteine – deskriptiver Natur – beigetragen, mit deren Hilfe das bisher empirisch abgesteckte Mosaik der Wirtschaftskriminalität ergänzt wird; die Gefahr induktiver Schlussfolgerungen wird dabei nicht aus den Augen verloren.

       [24]

      Die sogenannte Siemens-Affaire ist immer noch nicht vollständig juristisch aufbereitet. Der Prozess um den Ex-Siemens-Vorstand Thomas Ganswindt begann erst im Januar 2011 vor dem Landgericht München. Vgl. aber bereits die Entscheidung BGHSt 52, 323–348 mit Anmerkung Ransiek NJW 2009, 95 ff.; Rönnau StV 2009, 246 ff.; Sünner ZIP 2009, 937 ff.

      

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