Die verbotenen Bücher. Roger Reyab

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Die verbotenen Bücher - Roger Reyab Die verbotenen Bücher

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einer Maßnahme sich mit der Agentur ins Benehmen setzen müssen, hat man bei den Eingliederungskursen eine Art anonyme Ausschreibung betrieben. Die Träger mussten sich nicht auf die Kurse bewerben, sie mussten die Kurse nur anmelden. Von so etwas habe ich bisher noch nicht gehört. Ich will damit nicht sagen, dass alles immer koscher und integer bei den klassischen Ausschreibungen ist, was man leider nicht sagen kann, aber es ist hier schon ein Präzedenzfall.

      Die Träger mussten weder ihre personelle Eignung, nicht ihre räumliche Ausstattung, nicht ihre Konzeption und nicht ihre Zertifizierung nachweisen. Es reichte bei dieser Maßnahme, wenn man eine einzige Seite mit 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern an die Agentur sandte. Auf dieser Liste waren die Namen verzeichnet und der Beginn der Maßnahme. Das war alles. Es gab nun keine Prüfung und einen Anruf bei dem Träger, dass er mit der Maßnahme beginnen kann. So ein Procedere ist wirklich einmalig. Da ich mich mit dem Thema intensiv beschäftigt habe, kann ich Ihnen bestätigen, dass die Träger mit der Maßnahme einfach beginnen konnten, und dies just in dem Moment, als sie die Listen an die für sie zuständigen Stellen versandten. Die zuständigen Stellen waren nach dem Arbeitsagenturbezirk geschlüsselt und es gab eine neu eingerichtete Koordinationsstelle in jedem Bezirk. Eigentlich war dies aber eine Abrechnungsstelle. Also die Bank.

      Die Bank sah die Listen und vermerkte das. Der Träger konnte nun die Maßnahme beginnen und nach Ablauf der 320 Unterrichtsstunden, was ungefähr 3 Monaten entspricht, eine formlose Rechnung stellen. Sie haben richtig verstanden. Formlos. Dies bedeutet, dass man weder Anwesenheitslisten sehen wollte, noch fragte und hakte man nach, ob ein Teilnehmer seine Stundenzahl wirklich erfüllt hat oder ob ein Teilnehmer vielleicht nur einen Tag anwesend war. Sie werden es nicht glauben, aber Sie können in dem PDF der knappen Durchführungsbestimmung nachlesen, das tatsächlich eine einzige Stunde oder ein einziger Tag den Träger zur Abrechnung von 320 Stunden autorisierte. Sie fühlen sich wie Alice im Wunderland? Da haben Sie recht, denn eine solche Geldumverteilungsmaßnahme ohne erkennbaren Gegenwert hat man in einer Marktwirtschaft noch nicht erlebt.

      Das Ergebnis, das jetzt ganz langsam und zäh durchsickert, ist das zu Erwartende. Die Träger haben sich möglicherweise darum bemüht, die 320 Stunden durchzuführen. Es war aber leider bald klar, dass die Motivation zum Besuch der Maßnahme bei den Flüchtlingen nicht sehr hoch war. Das lag vielleicht auch daran, dass die Kurse nach keinem Konzept durchgeführt wurden, da bisher für ein solches Unterfangen kein Konzept existiert. Wenn Sie im Internet nach Konzepten zur Sprachförderung von Flüchtlingen googeln, werden Sie bald sehen, dass es dort ganz wenige Konzepte gibt. Es gibt eine kleine Unterrichtshilfe, die man kostenpflichtig erwerben kann, die aber lange vor der Flüchtlingskrise entstanden ist und sich „Thannhauser Modell“ nennt.

      Wahrscheinlich haben 99 % der Träger nach diesem Modell geschult, wenn sie überhaupt nach einem Konzept geschult haben. Dazu verpflichtet waren sie jedenfalls nicht. Da man vonseiten der Arbeitsagentur nicht den mindesten Qualitätsanspruch zur Durchführung der Maßnahme stellte,

      Ich werde Ihnen nun einige Fragen(Faqs) und Antworten zitieren, die sich in dem beigefügten PDF auf der oben angeführten Seite befinden: (Kursiv ist das PDF). Das PDF sollte den Trägern Hilfestellung bei der Durchführung der Maßnahmen geben:

       Frage: Welche Personen aus welchen Herkunftsländern gehören zum förderfähigen Personenkreis?

       Antwort: Nur Personen aus den Herkunftsstaaten: Syrien, Iran, Irak, Eritrea, die eine Aufenthaltsgestattung oder BüMA besitzen.

       Frage: W i e stellt der Träger sicher, dass er nur förderbare Teilnehmende in die Maßnahme aufnimmt?

       Antwort: Dies muss anhand der Aufenthaltsgestattung bzw. der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) vom Träger festgestellt werden.

      Eine Aufenthaltsgestattung hatten alle Menschen, die 2015 über die Grenze aus den entsprechenden Ländern kamen. Es handelte sich dabei anfangs um einen Zettel, der manchmal ein Bild hatte und manchmal auch nicht. Wie sich heute herausgestellt hat, wurden viele Flüchtlinge nicht registriert oder doppelt registriert. Eine BüMa haben auch heute noch viele Flüchtlinge nicht. Es ging auch eher um die Bleibeperspektive, also das Herkunftsland.

       Frage: Müssen die Teilnehmer mindestens 18 Jahre alt sein?

       Antwort: E s gibt keine Vorgaben zum Alter der Teilnehmenden.

      Mit dieser Vorgabe hat die Agentur dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Es wird jetzt ruchbar, dass sogar Babys angemeldet und abgerechnet wurden.

       Frage: W elche Teilnahmevoraussetzungen müssen die Teilnehmenden erfüllen?

       Antwort: Die Teilnahme an der Maßnahme muss für die Eingliederung

       notwendig sein, d. h. die Person darf über keine oder nicht verwertbare Deutschkenntnisse verfügen. Ein Eingangssprachtest ist nicht erforderlich.

      

      Stellen Sie sich das einmal vor. Der Träger kann nach Gutdünken ohne einen Sprachtest verfügen, ob ein Teilnehmer Deutsch kann oder nicht. Grenzenlose Eingangsvoraussetzung mit absolut schwammigen Kriterien.

       „Gibt es ein Risiko für den Träger, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Angaben auf der BüMA nicht der Wahrheit entsprechen, da sie ggf. nur aufgrund der Angaben der/des Asylsuchenden eingetragen wurden?

       Nein, der Träger kann sich auf die Staatsangehörigkeit, die auf der Aufenthaltsgestattung bzw. BüMA vermerkt ist, berufen.“

      Das ist harter Tobak. Die Träger werden also ausdrücklich von einer Verantwortung für die genaue Prüfung der Dokumente ausgenommen. Ein Freifahrtsschein für die Träger und kaum rechtliche Handhabe für Rückforderungen.

       „Gibt es bei den Maßnahmen Prioritäten bezüglich bestimmter Zielgruppen?

       Nein. Es gibt keine Vorgaben zum Alter der Teilnehmenden. Die Gruppenzusammenstellung obliegt dem Träger.“

      

      Also auch die Zusammenstellung der Gruppen wird dem Träger überlassen.

       „Können unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die eigentlich berufsschulpflichtig wären, jedoch keinen Platz mehr in den bestehenden Klassenkontingenten gefunden haben, ebenfalls in die Maßnahmen aufgenommen werden?

       Wirkt sich dies ggf. auf die Finanzierung aus?

      

       Grundlage für die Abrechnung ist die Zahl der Teilnehmenden zum jeweiligen Kursbeginn (1. Tag der Maßnahme), die mit der Eintrittsmeldung

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