Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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diesem Verfahren der Finanzämter sind die Gemeinden nicht beteiligt; sie sind an den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid i.S.v. § 182 AO gebunden. Für den nicht seltenen Fall, dass ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden hat oder sich eine Betriebstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, wird der Messbetrag in Anteile zerlegt, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen[716]. Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag nun ihren Hebesatz an und setzt die so ermittelte Gewerbesteuer fest (§ 16 GewStG).

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      Steuerschuldner ist derjenige, dem die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zugerechnet wird. Regelmäßig ist dies der bürgerlich-rechtliche Eigentümer, im Falle anderen wirtschaftlichen Eigentums tritt der wirtschaftliche Eigentümer an dessen Stelle.

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