Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Gebühren und Beiträgen im Sinne der KAG ein privatrechtliches Entgelt[696] als Gegenleistung gefordert werden. Vermehrt nehmen die Gemeinden in den letzten Jahren auch die Möglichkeit wahr, selbst privatrechtliche Betriebe – wegen des Erfordernisses der beschränkten Haftung in den Gemeindeordnungen[697] handelt es sich vor allem um eine GmbH oder AG – zu gründen, um gemeindliche Aufgaben zu erfüllen[698]. Insbesondere für Verkehrs- und Versorgungsbetriebe wird in vielen Städten die GmbH als Organisationsform gewählt. Auch hier ist nur die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts möglich. Darüber hinaus bestehen Bestrebungen das Strom- und Gasnetz, welches in den 1990er Jahren teilweise privatisiert wurde, mit dem Auslaufen der Konzessionen zu rekommunalisieren[699].

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      Im Gegensatz zur Gebühr setzt der Beitrag keine tatsächlich in Anspruch genommene Gegenleistung voraus, sondern wird bereits erhoben, weil dem Bürger die bloße Möglichkeit gewährt wird, eine konkrete Gegenleistung in Anspruch nehmen zu können, es genügt demnach ein abstrakter Vorteil. Wichtigstes Beispiel für die kommunale Beitragserhebung sind die Erschließungsbeiträge.

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      Als Realsteuer knüpft die Gewerbesteuer an den Gewerbebetrieb an, nicht an den Betriebsinhaber. Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb. Für den Reisegewerbebetrieb bestehen Sonderregelungen in § 35a GewStG und § 35 GewStDV. Eine Legaldefinition des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verwiesen wird. Steuerbefreiungen sind in § 3 GewStG enthalten, die weitestgehend denjenigen des § 5 KStG entsprechen, aber auch darüber hinausgehen.

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      Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe tatsächlich betrieben wird (§ 5 GewStG). Auch eine Personengesellschaft kann Steuerschuldner sein (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

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