Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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Zur Bestimmung der Höhe der Benutzungsgebühren enthalten die KAG Vorgaben[700]. Teilweise ist ausdrücklich das Kostendeckungsgebot normiert, nach dem die Gebührenhöhe so bemessen sein soll, dass sie die Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken. Zugleich wird durch dieses Prinzip die Erzielung von Überschüssen durch die Gebühreneinnahme verhindert, da die Abschöpfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Steuer vorbehalten bleibt. Insofern kann dem Kostendeckungsprinzip Verfassungsrang zugesprochen werden, auch wenn es an einer einfachgesetzlichen Normierung in den KAG fehlt[701].
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Wie für die Verwaltungsgebühren gilt auch für die Benutzungsgebühren zusätzlich bzw. alternativ das Äquivalenzprinzip[702]: Zwischen geschuldeter Gebühr und dem tatsächlichem Wert der Benutzung der Einrichtung darf kein grobes Missverhältnis bestehen. In einigen Kommunalabgabengesetzen ist ausdrücklich bestimmt, dass Benutzungsgebühren grundsätzlich nach einem „Wirklichkeitsmaßstab“ bemessen werden müssen[703]. Demnach hängt die Höhe des geforderten Entgelts von dem Wert der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ab; sollte dieser nicht genau feststellbar sein, darf ausnahmsweise der „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ herangezogen und der Wert der Leistung geschätzt werden; den Satzungsgebern ist hierbei ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gebührenhöhe den Wert der kommunalen Gegenleistung evident übersteigt.
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Lange Zeit umstritten war die Frage nach der Zulässigkeit einer nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gestaffelten Benutzungsgebühr, beispielsweise für den Besuch eines Kindergartens oder einer Musikschule. Teilweise wurde in der Gebührenstaffelung ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen[704]. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gebührenstaffelung 1998 jedoch – zumindest für soziale Einrichtungen – als zulässig angesehen, sofern im Sinne des Äquivalenzprinzips selbst der Gebührenhöchstsatz den Wert der kommunalen Gegenleistung nicht unverhältnismäßig übersteigt[705].
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Im Gegensatz zur Gebühr setzt der Beitrag keine tatsächlich in Anspruch genommene Gegenleistung voraus, sondern wird bereits erhoben, weil dem Bürger die bloße Möglichkeit gewährt wird, eine konkrete Gegenleistung in Anspruch nehmen zu können, es genügt demnach ein abstrakter Vorteil. Wichtigstes Beispiel für die kommunale Beitragserhebung sind die Erschließungsbeiträge.
III. Bundesrechtlich geregelte Steuern mit kommunaler Ertragshoheit (Gewerbesteuer, Grundsteuer)
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Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht den Gemeinden die Ertragshoheit für die Grund- und Gewerbesteuer zu. Über die Gewerbesteuerumlage sind Bund und Länder seit einiger Zeit am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen[706]. Grund- und Gewerbesteuer werden als sog. Real- oder Objektsteuern[707] allein nach dem Ertrag eines Gewerbebetriebs oder dem Wert des Grundbesitzes berechnet. Wirtschaftliche Verhältnisse des dahinter stehenden Betriebsinhabers oder Grundstückseigentümers werden dagegen außer Acht gelassen. Grund- und Gewerbesteuer unterliegen grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 105 Abs. 2 GG). Regelungen zu Steuergegenstand, Steuerpflicht und Befreiungsvorschriften gelten somit einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Den Gemeinden ist aber durch die Verfassung das Recht zugewiesen worden, Hebesätze zu erlassen und damit die Höhe der Steuer insgesamt zu bestimmen, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG. Zudem sind die Gemeinden, sofern sie landesgesetzlich gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m. etwa dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981[708]dazu ermächtigt worden sind, zur letztendlichen Festsetzung und Erhebung der Grund- sowie der Gewerbesteuer berechtigt. Zwar wird der am steuerlichen Gewinn orientierte Steuermessbetrag durch Grundlagenbescheid gem. § 184 AO durch die Finanzämter festgesetzt. Die Festsetzung der tatsächlichen Höhe der geschuldeten Steuer obliegt jedoch den Gemeinden, diese dürfen daher auch über die Möglichkeit eines Erlasses, einer Stundung oder der Erhebung von Zinsen entscheiden. Dies rechtfertigt es neben der Ertragshoheit im Ergebnis trotz der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz Grund- und Gewerbesteuer als kommunale Steuern zu bezeichnen.
1. Gewerbesteuer
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Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG. Mit einem Aufkommen von 55,4 Milliarden Euro in 2019 ist sie die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben[709].
Die Gewerbesteuer wurde bereits 1810 im Zusammenhang mit den Stein/Hardenberg‚schen Reformen eingeführt und schon 1820 hatte sie eine der heutigen Gewerbesteuer sehr ähnliche Gestalt[710]. Geprägt ist sie aufgrund dieser Tradition vor allem durch das Äquivalenzprinzip; ob dieses aber auch heute noch als pauschale Rechtfertigung insgesamt akzeptiert werden kann, ist umstritten[711]. Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer[712], die Diskussion um die Gewerbesteuer besteht jedoch ungehindert fort[713]. Das letzte Reformvorhaben, für das eine Gemeindefinanzkommission eingerichtet wurde, scheiterte im Juni 2011. Bund, Länder und Kommunen konnten sich nicht auf eine gemeinsame Position für die abschließende Kommissionssitzung einigen. Die Kommission sollte Wege prüfen, um die stete Finanznot der Städte und Gemeinden auf Dauer zu verringern. Geplant war der Ersatz der Gewerbesteuer durch eine andere, weniger konjunkturanfällige Geldquelle[714].
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Als Realsteuer knüpft die Gewerbesteuer an den Gewerbebetrieb an, nicht an den Betriebsinhaber. Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 GewStG jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb. Für den Reisegewerbebetrieb bestehen Sonderregelungen in § 35a GewStG und § 35 GewStDV. Eine Legaldefinition des Gewerbebetriebs ist in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verwiesen wird. Steuerbefreiungen sind in § 3 GewStG enthalten, die weitestgehend denjenigen des § 5 KStG entsprechen, aber auch darüber hinausgehen.
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Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe tatsächlich betrieben wird (§ 5 GewStG). Auch eine Personengesellschaft kann Steuerschuldner sein (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG).
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Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), der auf dem nach den Vorschriften des EStG/KStG ermittelten Gewinn basiert. Durch besondere Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8 und 9 GewStG) soll diese Größe so korrigiert werden, dass die objektivierte Ertragskraft eines Betriebes erfasst wird[715].
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Ausgehend vom Gewerbeertrag wird der Steuermessbetrag