Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Städten als Abgabe auf Glücksspiele eingeführt, bevor sie ab dem 17./18. Jahrhundert auch auf andere öffentliche „Belustigungen“ ausgedehnt wurde. Es folgten Spezialvorschriften zur Besteuerung von Billards, Kegelbahnen, Bällen, Maskeraden, Schaustellungen, Theater, Konzerten und ähnlichen Vergnügungen. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Gemeinden angesichts der Finanznot zur Erhebung einer Vergnügungsteuer verpflichtet. In den 30er Jahren des 20. Jh. gewann vorübergehend die „Kinosteuer“ an Bedeutung[785]. Die Vergnügungsteuer beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenige, der sich ein Vergnügen leistet, wegen der darin zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einer zusätzlichen Abgabe für die Allgemeinheit herangezogen werden darf[786]. Inzwischen wird in vielen Ländern keine allgemeine Vergnügungsteuer mehr erhoben[787]; außer in Bayern können in allen Ländern Spielautomaten besteuert werden[788].

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      Besteuert werden Spielautomaten (Unterhaltungs- und Gewinnspielgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art) in Gaststätten-, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in Spielhallen.

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