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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Höhe der Zweitwohnungsteuer bemisst sich nach dem Mietwert[887], der abhängig davon, ob der Steuerschuldner selbst Mieter oder Eigentümer ist, anhand der Jahresrohmiete bzw. einer fiktiven „üblichen Miete“ zu bestimmen ist [888]. Der Mietwert darf nicht mehr anhand der Jahresrohmiete, die auf Werten aus dem Jahr 1964 beruht, in Anbetracht des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Grundsteuer und dem darin festgestellen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG berechnet werden, wie eine neuere Kammerentscheidung des BVerfG festgestellt hat[889]. Als Steuersatz sind 10-20% des jährlichen Mietaufwandes als unbedenklich[890] anzusehen, wobei Pauschalierungen und Staffelungen zulässig sind[891]. Eine degressive Staffelung der Steuertarife durch Stufenbildung verletzt laut BVerfG allerdings das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da es nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist[892]. Die Einnahmeerzielung bzw. eine angespannte Haushaltslage vermögen nach dieser Ansicht eine derartige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen[893]. Auch die Verfolgung zulässiger Lenkungszwecke – wie den Wohnungsinhaber zu einer Ummeldung von Zweit- in Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen – sind kein tauglicher Rechtfertigungsgrund, wenn diese auch durch einen linearen oder gar progressiven Steuertarif erreicht werden würden[894]. Gründe der Verwaltungsvereinfachung genügen den Rechtfertigungsanforderungen ebenfalls nicht, denn die Vorteile der Verwaltungsvereinfachung stehen außer Verhältnis zu der mit den Degressionseffekten verbundenen Ungleichbehandlungen[895]. Degressionseffekte, die innerhalb einer Stufe bestehen (stufeninterne Degression), sind allerdings aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, sofern der Steuertarif ansonsten keine Degressionseffekte bewirkt[896]. Eine zeitlich beschränkte Eigennutzungsmöglichkeit schließt dabei die steuerliche Veranlagung für den vollen Jahresbetrag nicht grundsätzlich aus[897]. Ein Anspruch auf anteilige Berechnung besteht nur dann, wenn der Jahresbetrag im Hinblick auf den Eigennutzungszeitraum unverhältnismäßig erscheint[898].

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      Mit der Hundesteuer wird der im Halten eines Hundes zum Ausdruck kommende besondere Aufwand steuerlich erfasst[905], auch wenn dieser unter Umständen nicht sehr erheblich ist[906]. Das Halten eines Hundes wird angenommen, wenn dieser in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde[907]. Damit stellt die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer dar. Das BVerwG hat klargestellt, dass auch die zunehmende Mobilität der Bevölkerung und damit auch von Hundehaltern und ihren Hunden daran nichts ändert, auch wenn sie das Gemeindegebiet häufiger verlassen sollten. Denn entscheidend sei, wo der Hund in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben werde[908]. Auf die Beweggründe für die Hundehaltung – etwa sittliche Motive des Tierschutzes oder der Tierpflege – kommt es für die steuerliche Erfassung grundsätzlich nicht an[909]. Auch ob Dritte die Aufwendungen für die Hundehaltung tatsächlich erstatten, ist für die Hundehaltereigenschaft nicht von Belang[910]. Das kurzfristige Verwahren eines Hundes stellt noch kein Halten im steuerrechtlich relevanten Sinn dar. Als zeitliche Mindestdauer wird ein Zeitraum von ca. 3 Monaten angegeben[911]. An dem die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand fehlt es auch dann, wenn die Hundehaltung für die Aufrechterhaltung eines Wirtschafts- oder Gewerbebetriebes von existentieller Bedeutung ist, so dass die Einkommensverwendung nicht mehr die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende persönliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt[912]. Somit reicht es für die Verneinung der Steuerpflicht nicht aus, dass der Hund beruflichen Zwecken dient. Vielmehr darf der Aufwand keinen konsumtiven Charakter aufweisen[913], sondern ausschließlich der Einkommenserzielung dienen[914]. Schwierige Abgrenzungsprobleme sind hier vorprogrammiert. Das Halten eines Diensthundes, etwa bei der Bundespolizei, ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung und unterfällt daher nicht der Hundesteuerpflicht[915].

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      Steuerschuldner ist die Person, die den Hund im eigenen Interesse oder aber auch im Interesse eines Familienangehörigen[916] in den Haushalt aufgenommen hat. Von einer Aufnahme in den Haushalt kann gesprochen werden, wenn das Tier durch das zur Steuerzahlung herangezogene Haushaltsmitglied zumindest geduldet wird[917]. Als Halter kann jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit, in Erscheinung treten[918]. Besteht ein Haushalt aus mehreren Personen, so kann nur denjenigen Haushaltsmitgliedern der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand zugerechnet werden, die auch selbst den Haushalt betreiben, d.h denjenigen, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen[919].

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      Besondere Probleme ergeben sich bei mehreren Hunden, sofern eine erhöhte Hundesteuer für einen Zweithund erhoben wird. Dann stellt sich die Frage, ob dem Haushaltsvorstand beide Hunde zuzurechnen sind, wenn mehrere Familienmitglieder gemeinsam im Haushalt leben. Da die Haltereigenschaft auch hier nicht an die Eigentumsverhältnisse anknüpft, ist nur eine haushaltsbezogene Betrachtung sachgerecht. Alle in einem Haushalt lebenden Hunde werden zusammengefasst und einem Besteuerungssubjekt zugeordnet[920]. Das schließt die Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Haushaltsvorständen[921] nicht aus.

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      Maßstab für die Ermittlung der konkreten Steuer ist der einzelne Hund. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners kommt es nicht an[922]. Zulässig ist auch eine Erhöhung der Steuerbeträge bei Mehrfachhundehaltung[923]. Die Steuer wird gewöhnlich jährlich erhoben. Im Rahmen der Bemessung der Hundesteuer sind folgende Besonderheiten relevant:

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      Bei der sog. Zwingersteuer handelt es sich um eine Steuerermäßigung[924], die denjenigen Haltern gewährt wird, die eine Mehrzahl von Hunden zu Zuchtzwecken halten. Unabhängig von der Hundezahl wird die Steuer für jeden Zwinger erhoben[925]. An dieser Regelung wurden bereits verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip geäußert. Da die der Einkommenserzielung dienende, erwerbswirtschaftliche Hundehaltung keine Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes darstellt, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht, läge zudem eine Überschreitung der Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG vor[926].

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      In den meisten Kommunen unterliegt das Halten sog. Kampfhunde einer erhöhten Besteuerung. Abstrakt definiert werden Kampfhunde etwa als „solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann“[927]. Daneben gelten vielfach bestimmte Hunde unwiderleglich als Kampfhunde[928]; auch „Mischlinge“ oder „Kreuzungen“ mit Kampfhunden unterfallen einer erhöhten Besteuerung[929]. Der Steuergesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit[930]. Diese Gestaltungsfreiheit muss er allerdings sachgerecht ausüben. Eine Ungleichbehandlung – hier: das Halten bestimmter Hunde wird höher besteuert als das Halten anderer Hunde – muss sich auf einen vernünftigen Grund zurückführen lassen[931]. Ausgehend vom zulässigen Lenkungszweck der Hundesteuer, die Hundehaltung einzudämmen und die durch sie bedingten Gefahren und Beeinträchtigungen für die Bevölkerung zu verringern, können die Gemeinden für sog. Kampfhunde

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