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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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örtliche Aufwandsteuer abschöpfbare besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Unterscheidung dürfte keine unüberwindbaren administrativen Hürden aufrichten.

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      Das OVG Koblenz, das Bundesverwaltungsgericht sowie der Bundesfinanzhof[970] haben zudem eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer verneint[971]. Als „neue“ und nicht herkömmliche Steuer gilt für sie das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Trotz gewisser Übereinstimmungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. der belasteten Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit[972] seien die Unterschiede im Hinblick auf den Steuergegenstand, den Steuermaßstab und die Erhebungstechnik so erheblich, dass kein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG vorliege. Steuergegenstand der Umsatzsteuer ist der Umsatz eines Unternehmers für Lieferungen und sonstige Leistungen, wohingegen bei der Kulturförderabgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes für entgeltliche Übernachtungen besteuert wird[973]. Deutliche Unterschiede zeigen sich auch bei der Erhebungstechnik, da die Umsatzsteuer als „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“ ausgestaltet ist, die Kulturförderabgabe hingegen als „Einphasen-Aufwandsteuer“ nur einmalig auf der Letztanbieterstufe einsetzt und auch nicht nur den Mehrwert abschöpfen will[974]. In Bezug auf den Steuersatz unterscheiden sich die Satzungen teilweise[975], eine Ungleichartigkeit zur Umsatzsteuer ist zumindest zu bejahen, wenn – wie im vom OVG Koblenz überprüften Fall – feste Beträge je Übernachtung vorgesehen sind. Dann fehlt es an einer der Umsatzsteuer eigenen strengen Proportionalität zum Steuergegenstand[976]. Problematischer gestaltet sich dies aber in den Fällen von Köln, Dortmund und Erfurt, da in den Satzungen dieser Städte ein Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag) als Steuersatz vorgesehen ist. Dies entspräche der Proportionalität der Umsatzsteuer. Doch auch hier sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzurteilen vom 11. Juli 2012 klargestellt hat, hinreichend Abstand haltende Gestaltungen möglich. Drei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile zur Hamburger[977], Bremer[978] und Freiburger[979] Übernachtungsteuer sind jedoch beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig.

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      Gegen die Zulässigkeit einer Kulturförderabgabe/Übernachtungsteuer wird vorgebracht, dass sie gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoße, da sie die mit Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 verfolgte Absicht des Bundesgesetzgebers konterkariere, Beherbergungsbetriebe zu begünstigen und hierdurch zum Wirtschaftsaufschwung beizutragen[980]. In der Wirkung bejaht das OVG Koblenz zwar eine Beeinträchtigung der beabsichtigten Entlastung[981], jedoch handele es sich – anders als in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 und 27. Oktober 1998 – vorliegend um Abgabenvorschriften des Bundes und der Kommune ohne Lenkungszwecke, die lediglich in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht übereinstimmten. Die Kommune sei nur dann gehindert, „von ihrer Kompetenz zur Regelung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Gebrauch zu machen, wenn der Bund die Befugnis hätte, die steuerliche Gesamtbelastung von Beherbergungsunternehmen unabhängig von der jeweiligen Steuerart verbindlich festzulegen.“ Eine solche Kompetenz lässt sich dem Grundgesetz aber nicht entnehmen[982].

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      Jagdsteuer[983] und Fischereisteuer sind überkommene kommunale Aufwandsteuern[984], deren Verfassungsmäßigkeit aufgrund des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums[985] bei der Erschließung neuer Steuerquellen weithin außer Frage steht[986]. Der Schankerlaubnissteuer kommt unter den kommunalen Aufwandsteuern[987] nur eine marginale fiskalische Bedeutung zu[988]. Ordnungspolitische Interessen treten hier ganz in den Vordergrund[989]. Die Steuerbelastung soll der Errichtung neuer Gaststätten und damit der Ausweitung des Alkoholkonsums entgegenwirken[990]. Andere Gewerbeformen nach dem Gaststättengesetz, die nicht mit der Weitergabe alkoholischer Getränke in Zusammenhang stehen, wie Beherbergungs- oder Speisewirtschaften, werden daher steuerrechtlich regelmäßig nicht erfasst[991]. Im Gegensatz zu anderen Gemeindesteuern handelt es sich um eine direkte Gemeindesteuer, die unmittelbar den Steuerschuldner wirtschaftlich belasten soll; eine Überwälzung im Sinne der überkommenen Steuerlehre ist nicht vorgesehen[992].

      Auch eine Pferdesteuer zum Zwecke Einnahmenerzielung ist vom Bundesverwaltungsgericht[993] als zulässige kommunale Aufwandsteuer angesehen worden. Der erforderliche örtliche Bezug sei durch die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde gegeben. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung darin, dass subventioniertes Verhalten besteuert werde, zumal die entsprechende Satzung keine Lenkungszwecke verfolge[994]. In NRW wurde zudem in mehreren Kommunen eine Prostitutitionsteuer („Sexsteuer“) eingeführt, die von der Rechtsprechung ebenfalls als rechtmäßig akzeptiert worden ist[995]. Daneben ist auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer Wettbürosteuer durch das Urteil des BVerwG vom 29.06.2017 geklärt[996]. Besteuert werden hier Wettbüros, die nicht nur Wettscheine annehmen, sondern auch das Schauen der Wettereignisse etwa an Bildschirmen ermöglichen. Durch die Anknüpfung an die Belegenheit des Wettbüros in einem Gemeindegebiet ist die erforderliche Örtlichkeit gegeben[997]. Eine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer nach § 17 II RennwLottG verneinte das BVerwG insb. aufgrund des Umstandes, dass die Wettbürosteuer nur einen kleinen Ausschnitt des Wettgeschehens erfasst. Besteuert werden nämlich nur solche Wetten, die in Wettbüros stattfinden, wo das Wettgeschehen auf Bildschirmen mitverfolgt werden kann[998]. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage in Form der Fläche der als Wettbüro genutzten Räume hielt das BVerwG jedoch für unzulässig, da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stehe[999]. Die zulässige Höhe des Besteuerungssatzes ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.[1000] Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfliehlt einen Steuersatz von 3% des Wetteinsatzes[1001].

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      Verbrauchsteuern sind „Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten“[1002]. Sie werden in der Regel beim Unternehmer erhoben, der das Verbrauchsgut anbietet, und über den Preis dann auf den Endverbraucher abgewälzt[1003]. Besteuert wird der Verbrauch, nicht dagegen – wie bei Verkehrsteuern – ein Vorgang im Rechtsverkehr[1004]. Anders als die Verkehrsteuer wird die Verbrauchsteuer regelmäßig nicht wertbezogen, sondern mengenbezogen bemessen[1005]. Typische kommunale Verbrauchsteuern sind die Verpackung-, Getränke- und Speiseeissteuer.

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      Die Verpackungsteuer ist eine neuere Erscheinungsform der kommunalen Verbrauchsteuern. Sie dient neben der Einnahmenerzielung vor allem dem Sozialzweck der Abfallvermeidung. Es handelt sich um eine Lenkungsteuer mit außerfiskalischem Hauptzweck[1006]: Der Verbraucher soll über die Steuer dazu angehalten werden, Speisen und Getränke statt in ökologisch zweifelhaften Einwegverpackungen in Mehrwegverpackungen zu kaufen[1007].

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      Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verpackungsteuer bilden die auf dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz beruhenden kommunalen Satzungen. Erhoben wird die Verpackungsteuer auf nicht wieder verwendbare Verpackungen, nicht wieder verwendbares Geschirr und nicht wieder verwendbares Besteck, sofern darin, darauf oder mit diesen Teilen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden[1008]. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer der Speisen und Getränke verpflichtet[1009]. Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Verpackungseinheiten (Steuersatz je Einwegbesteck, Einweggeschirr und Einwegverpackung)[1010].

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