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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ausgeht, dessen Einschränkung im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegt[933]. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist erst dann überschritten, wenn eine erdrosselnde Wirkung[934] erreicht und damit faktisch die Abschaffung des Kampfhundes aus finanziellen Gründen erzwungen würde[935]. Ein achtfach höherer Satz wurde noch als zulässig angesehen[936]. Dahingegen wurde ein 26-fach höherer Satz von 2000 Euro als erdrosselnd erachtet[937]. Entscheidend für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung ist nach dem BVerwG zum einen der Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde. Zum anderen ist die Relation zwischen festgesetzter Jahressteuer und durchschnittlichen Haltungskosten maßgeblich[938].

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      Die unwiderlegliche Einstufung bestimmter Hunde als Kampfhunde ist dabei jedoch nicht unproblematisch. Dennoch hält das Bundesverwaltungsgericht die Einstufung bestimmter Hunde ausnahmslos als Kampfhunde für sachlich gerechtfertigt[939]. Die Liste enthalte – unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen – nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Die Züchtung dieser Hunde sei etwa auf eine besondere Angriffsbereitschaft oder auf einen Beschädigungswillen ohne Hemmung angelegt[940]. Zwar könne nicht bei allen Exemplaren dieser Züchtung von einer gesteigerten Gefährlichkeit ausgegangen werden – das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht, aber auch von den Verhaltensweisen seines Halters ab. Müssten aber in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der erhöhten Besteuerung gewährt werden, würde dies dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden generell und langfristig möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit – wenn auch erst bei Hinzutreten anderer Faktoren – jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen[941]. Rechtlich unerheblich ist, ob die in der Liste aufgeführten Hunde mit dem Begriff „Kampfhund“ kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfasst sind[942]. Auch nimmt eine gefahrenabwehrrechtliche Regelung, wonach es für das Halten bestimmter gefährlicher Hunde grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf, es sei denn, dass durch ein sog. Negativzeugnis das Gegenteil bewiesen werden kann, der Regelung nicht ihre Lenkungseignung[943]. Das Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation wird auch dann verfolgt, wenn nach dem Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind[944].

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      Mit der abstrakten Definition des Kampfhundebegriffs wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch andere Hunderassen – wie etwa der Deutsche Schäferhund oder die Dogge – mit einem erheblichen Aggressionspotential ausgestattet sind[945]. Dass diese Rassen jedoch nicht ausnahmslos als Kampfhunde erfasst sind, ist – nach dem Bundesverwaltungsgericht – eine Privilegierung, die sachgerechte Gründe habe[946]: Diese Hunde genössen eine größere soziale Akzeptanz, die Bevölkerung sei mit diesen Hunden vertraut und billige deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhund. Zudem bestünde bei Züchtern und Haltern dieser Hunde eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine[947].

      Dass nicht alle Kreuzungen der in der Liste aufgeführten Hunde sowie alle oder bestimmte Mischlinge aufgeführter und nicht genannter Hunde in die Liste aufgenommen wurden, ist laut Bundesverwaltungsgericht von der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gedeckt. Eine unter Gleichheitsgesichtspunkten sachlich vertretbare Zuordnung solcher Kreuzungen und Mischlinge würde weitergehende kynologische Überlegungen und Festlegungen erfordern, zu denen der Satzungsgeber rechtlich nicht verpflichtet sei[948].

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      Dem Gleichheitssatz widerspricht es auch nicht, „dass die Halter von Hunden, die sich als individuell gefährlich gezeigt haben, [im Gegensatz zu Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird] nicht ihrerseits einer entsprechend erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei den konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht überlassen“[949].

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      Hinsichtlich der Frage nach einer ausdrücklichen Sachregelungskompetenz besteht in der Rechtsprechung kein Zweifel daran, dass eine steuerliche Regelung mit Lenkungswirkung, sei sie Haupt- oder Nebenzweck[950], keine gesonderte Sachkompetenz voraussetzt[951]. Allerdings darf die steuerrechtliche Regelung nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen und sich damit in Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung[952] setzen.

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      Seitdem die Stadt Weimar ab dem 1. Januar 2005 eine Kulturförderabgabe für Übernachtungen eingeführt hat, hat es fünf Jahre gedauert, bis andere Städte und Kommunen diesem Beispiel folgten[953]. Viele Städte erheben eine solche Abgabe inzwischen, u.a. folgende: Köln seit 1. Oktober 2010[954], Dortmund[955]und Duisburg[956]seit 1. November 2010, Erfurt[957] und Trier[958], Bingen am Rhein[959], Osnabrück[960]seit 1. Januar 2011, Bremen[961] seit 1. Januar 2013, Hamburg[962] seit 1. Januar 2013, Berlin[963] seit 1. Januar 2014, Bonn[964] seit 1. Juli 2015, Frankfurt am Main[965] seit 1. Januar 2018. Der Versuch Münchens scheiterte zunächst an der versagten Genehmigung der Regierung von Oberbayern im Oktober 2010. Im Februar 2011 hat sodann der Bayerische Landtag einen Beschluss gefasst, in dem er sich gegen eine Übernachtungsteuer ausspricht[966].

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      Diese Abgaben sind als örtliche Aufwandsteuern ausgestaltet – eine verbindliche Zweckbindung des Steueraufkommens für kulturelle Zwecke ist in den Satzungen nicht vorgesehen. Besteuert werden soll der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in Beherbergungsbetrieben. Zwar wird die Steuer vom Inhaber des jeweiligen Beherbergungsbetriebs erhoben, dieser hat aber die Möglichkeit, sie kalkulatorisch auf den Übernachtenden abzuwälzen. Ob dies in der Praxis stets gelingt, ist für den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer irrelevant[967].

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      Wie auch bei der Problematik des Haltens eines Diensthundes und des Innehabens einer Erwerbszweitwohnung stellt sich die Frage, ob die Besteuerung beruflich bedingter Übernachtungen mit dem Charakter einer Aufwandsteuer für die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit zu vereinbaren ist. Als erstes Gericht hat sich das OVG Koblenz mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer und zur Hundesteuer mit dem Ergebnis übertragen, dass eine Übernachtung der Aufwandbesteuerung nur dann entzogen sei, „wenn sie – wie die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehaltene Zweitwohnung – ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen bzw. – wie unter bestimmten Umständen die Haltung eines Diensthundes – ausschließlich als Erfüllung einer Dienstpflicht anzusehen ist. Das ist bei beruflich veranlassten Übernachtungen nur dann der Fall, wenn eine häusliche Übernachtung zwingend ausscheidet und die betreffende Person während ihres Aufenthalts keine Möglichkeit hat, neben ihren beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten und der Befriedigung notwendiger Grundbedürfnisse – Nahrungsaufnahme, Schlaf, Körperpflege – auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen“[968]. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in den Berufungsinstanzen bisher unterschiedlich behandelten Fragen klären können. Danach ist es unschädlich, wenn bei der beruflich veranlassten Übernachtung auch private Zwecke – etwas abends ein Konzert- oder Kinobesuch – verwirklicht werden[969]. Somit ist für die Zulässigkeit der Übernachtungsteuer

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