Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Neben dem Recht, das Abgabenaufkommen zu vereinnahmen sowie die genaue Ausgestaltung der Abgabentatbestände zu bestimmen, gehört auch das Recht zur Erhebung der Steuer beim Steuerpflichtigen, zur Festsetzung der Steuerlast und zur Durchführung des Erhebungsverfahrens, also die Verwaltung der Steuern zur kommunalen Finanzautonomie. Auch hier sieht das Grundgesetz Besonderheiten für die Gemeinden vor. Gemäß Art. 108 GG sind grundsätzlich die Länder mit der Verwaltung betraut, Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ermächtigt diese aber ausdrücklich zur Übertragung dieses Rechts auf die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern diesen die alleinige Ertragshoheit zusteht.

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