Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов страница 196
Grundlage für die Abgabenerhebung sind die kommunalen Abgabensatzungen, insofern korrespondiert die Finanzhoheit mit der Satzungshoheit der Gebietskörperschaften. Die kommunale Abgabenhoheit unterliegt jedoch vielfältigen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Einschränkungen. Als Eingriffsverwaltung gilt für die Abgabenerhebung insbesondere der allgemeine Gesetzesvorbehalt[674]. Die kommunalen Satzungen genügen diesem Erfordernis alleine nicht, da sie kein Gesetz im formellen Sinne darstellen. Es bedarf demnach einer speziellen Ermächtigung der Gemeinden und/oder Gemeindeverbände durch Landesrecht. In der Regel findet sich eine solche in den Kommunalabgabengesetzen der Länder[675]. Angesichts überkommener Typen kommunaler Abgaben und angesichts der eigenständigen demokratischen Legitimation, die durch die kommunalen (Abgaben-)Satzungen vermittelt werden, sind freilich an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für Kommunalabgaben keine allzu strengen Anforderungen zu stellen[676].
197
Im Hinblick auf die kommunale Steuerhoheit ergeben sich aus der Finanzverfassung einige Sonderregelungen. Die finanzverfassungsrechtliche Steuerhoheit wird – unterteilt in Steuergesetzgebungs-, Steuerertrags- und Steuerverwaltungshoheit – Bund, Ländern oder Gemeinden, als Untergliederungen der Länder, für die einzelnen Steuerarten zugewiesen. Art. 105 GG regelt abschließend die Steuergesetzgebungskompetenz; diese steht im Interesse einer einheitlichen Steuerlastverteilung regelmäßig dem Bund zu. Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG obliegt den Länder lediglich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind“. Die Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass kommunaler Steuersatzungen kann über die tatsächliche Landeskompetenz nicht hinausgehen, sodass auch die Kommunen nur im Rahmen des Art. 105 Abs. 2a GG zur Erhebung von Steuern berechtigt sein können[677]. Das Prinzip der umfassenden Zuständigkeit („Allzuständigkeit“) der Gemeinden für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gilt für den Bereich der Steuerrechtsetzung folglich nicht.
198
Neben dem Recht, das Abgabenaufkommen zu vereinnahmen sowie die genaue Ausgestaltung der Abgabentatbestände zu bestimmen, gehört auch das Recht zur Erhebung der Steuer beim Steuerpflichtigen, zur Festsetzung der Steuerlast und zur Durchführung des Erhebungsverfahrens, also die Verwaltung der Steuern zur kommunalen Finanzautonomie. Auch hier sieht das Grundgesetz Besonderheiten für die Gemeinden vor. Gemäß Art. 108 GG sind grundsätzlich die Länder mit der Verwaltung betraut, Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ermächtigt diese aber ausdrücklich zur Übertragung dieses Rechts auf die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern diesen die alleinige Ertragshoheit zusteht.
199
Gebühren und Beiträge unterliegen keiner solchen differenzierten Kompetenzaufteilung in Ertrags-, Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit. Das Recht zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen ergibt sich vielmehr als Annex zu der den Aufwand begründenden Sachmaterie[678]. Demnach steht den Gemeinden das Recht zu, für die Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben Gebühren und Beiträge zu erheben[679], soweit sie von den Ländern zur Erhebung kommunaler Gebühren und Beiträge ermächtigt worden sind. Genauso ergeben sich auch das Recht zur Verwaltung der Gebühren und Beiträge und die Ertragshoheit für nichtsteuerliche Abgaben der Gemeinden im Umkehrschluss aus der der Gemeinde zustehenden Sachmaterie.
II. Kommunale Gebühren und Beiträge[680]
200
Auf Grundlage der jeweiligen Ermächtigungsvorschriften in den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen, der sog. Vorzugslasten oder Kausalabgaben, berechtigt. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung enthalten die Kommunalabgabengesetze Legaldefinitionen[681].
201
Eine Gemeinde kann eine Verwaltungsgebühr für jedes Handeln der Gemeinde erheben, das vom Gebührenschuldner beantragt worden ist oder ihn unmittelbar begünstigt. Verwaltungsgebühren dienen vor allem dem Ausgleich von Kosten für Amtshandlungen. Der Begriff der Amtshandlung wird weit verstanden, die Amtshandlung erschöpft sich folglich nicht im Erlass von Verwaltungsakten, auch schlichtes Verwaltungshandeln, beispielsweise die Entgegennahme und EDV-mäßige Erfassung von Formularen, wird dem Begriff der Amtshandlung unterstellt[682]. In der Regel fallen Verwaltungsgebühren an für die Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen, z.B. im Bereich des Baurechts, daneben werden sie aber auch für sonstiges schlichtes Verwaltungshandeln (Realakte) erhoben. Trotz anderen Wortlauts in den KAG[683] wird aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften von einer Pflicht der Gemeinden zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ausgegangen[684]. Für die Berechnung der Höhe der Verwaltungsgebühr sehen die KAG der Länder teilweise besondere Regelungen vor. Festgelegt wird in einigen KAG das Kostendeckungsprinzip[685], das den Kommunen verbietet durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren einen Überschuss[686] zu erzielen. In der Regel orientiert sich die Höhe der Verwaltungsgebühr an den Personal- und Sachausgaben, die durchschnittlich für die Erfüllung der betreffenden Verwaltungshandlung anfallen. Für die Gebührenerhebung – sowohl für Benutzungs- als auch für Verwaltungsgebühren – gilt alternativ bzw. zusätzlich das Äquivalenzprinzip. Als Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips ist dieses auch dann beachtlich, wenn es im KAG nicht ausdrücklich normiert ist[687]. Im Gegensatz zum generellen Kostendeckungsprinzip fordert das Äquivalenzprinzip, dass die individuell geschuldete Gebühr dem tatsächlichen Wert der Gegenleistung entsprechen muss. Da der tatsächliche Wert der Gegenleistung nicht immer eindeutig bestimmt werden kann, bleibt hier dem Satzungsgeber ein weiter Ermessensspielraum in der Austarierung der Gebührenhöhe zwischen diesen beiden Ansätzen. Im Ergebnis kann letztendlich nur überprüft werden, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis besteht[688]. Festgelegt werden die Gebührensätze in den Verwaltungsgebührensatzungen der einzelnen Gemeinde[689].
202
Benutzungsgebühren dienen dem Ausgleich für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung wird in den KAG nicht definiert, für die Begriffsbestimmung ist auf die Gemeindeordnungen[690] zurückzugreifen. Hier wird die öffentliche Einrichtung als Bestand personeller und sachlicher Mittel, der der Erfüllung freiwilliger oder pflichtiger Gemeindeaufgaben dient, gefasst[691]. Nicht erforderlich ist, dass die öffentliche Einrichtung lediglich Gemeindebürgern zugute kommt. Auch von Gemeindefremden können für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen Gebühren erhoben werden[692]. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Einrichtung ist durch Widmung herzustellen[693]. Als Träger der Daseinsvorsorge im örtlichen Bereich ist die Erhebung von Benutzungsgebühren insbesondere für die Gemeinden von großer Bedeutung: Die Versorgung der Gemeindebürger mit Gas, Wasser und Elektrizität, die Müll- und Abwasserbeseitigung, aber auch das Angebot von Theatern, Schwimmbädern, bestimmter Bildungseinrichtungen oder Friedhöfen ist mit Kosten verbunden. Über die Erhebung von Benutzungsgebühren werden die Begünstigten zum Ersatz des Aufwands herangezogen.
203
Die Gemeinden übertragen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge regelmäßig auf wirtschaftliche Betriebe. Oftmals werden unselbstständige Regie- oder Eigenbetriebe mit der Aufgabenwahrnehmung befasst. Dies ist vor allem bei der Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung der Fall. Möglich ist auch die Einrichtung einer selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Zum Ausgleich ihrer Ausgaben sind diese Betriebe, sofern sie in öffentlich-rechtlicher Organisationsform agieren, berechtigt, Benutzungsgebühren zu erheben[694]. Den Gemeinden,