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Umgekehrt fließen natürlich auch Wertungen des Strafrechts unmittelbar in das Zivil- oder Verwaltungsrecht ein, wenn man etwa an § 134 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG denkt (vgl. Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht Rn. 204).