Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
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![Handbuch des Strafrechts - Robert Esser Handbuch des Strafrechts - Robert Esser](/cover_pre1171376.jpg)
BayObLG NJW 1976, 635; BGH wistra 1986, 219, 220; Schuster, Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 193 ff.
B. Heinrich, 2. Roxin-FS, S. 449 ff.; Safferling, Vorsatz und Schuld, S. 146 ff.
Safferling, Vorsatz und Schuld, S. 147 f.
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter
§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung
§ 7 Deutsche Strafrechtsgeschichte seit dem Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 bis 1871
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter
Georg Steinberg
§ 5 Geschichte des europäischen Strafrechts
bis zum Reformationszeitalter[1]
A.„Geschichte des europäischen Strafrechts“1
B.Antike2 – 10
I.Griechenlands „klassische Zeit“ (500–300 v.Chr.)2 – 5
II.Rom: Zeit der Republik und „klassische“ Kaiserzeit (500 v.Chr.–300 n.Chr.)6 – 10
C.Die Völkerwanderungszeit und das frühe Mittelalter (300–1000 n.Chr.)11 – 17
D.Hoch- und Spätmittelalter (1000–1500)18 – 28
I.Das deutsche König- und Kaiserreich, die Kirche, die Städte18 – 21
II.Scholastik und Strafrecht der Kirche22 – 24
III.Entstehung eines weltlichen öffentlichen Strafanspruchs25 – 28
E.Das Reformationszeitalter (1500–1650)29 – 39
I.Renaissance, Humanismus und gelehrtes Recht29, 30
II.Reichsreformen, Reformation und Dreißigjähriger Krieg31 – 33
III.Die Constitutio Criminalis Carolina34, 35
IV.Die Praxis des Gemeinen Strafrechts36 – 39
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter › A. „Geschichte des europäischen Strafrechts“
A. „Geschichte des europäischen Strafrechts“
1
Eine „Geschichte des europäischen Strafrechts“ zu skizzieren impliziert keinen Eurozentrismus,[2] solange man sie als eine unter vielen Strafrechtsgeschichten der Welt begreift – die teils wesentlich älter sind und von denen die vorderorientalischen an der Wiege der europäischen stehen.[3] Wenn das „Abendland“, wie Hattenhauer formuliert, „seine Entstehung der Begegnung der archaischen Kulturen des Nordens mit den antik-christlichen des Mittelmeerraumes“ verdankt,[4] so gilt es, dieses Geschehen in Konzentration auf die strafrechtsgeschichtlichen Verhältnisse und Ereignisse nachzuzeichnen, wonach die Darstellung bei der griechischen und römischen Antike ihren Anfang zu nehmen hat und sich mit dem Entstehen des Frankenreiches geografisch nach Norden verlagert; die Fokussierung auf das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, beginnend mit dem Eintritt in das zweite nachchristliche Jahrtausend, soll die Geschlossenheit des Textes erhöhen. Geschichtstheoretisch sei dem – historisch auf die Aufklärungszeit zurückgehenden – auch in modernen rechtsgeschichtlichen Texten mitunter noch auffindbaren Fortschrittsdenken explizit entgegengetreten:[5] Darzustellen sind vielmehr die strafrechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen historischen, philosophischen, politischen, rechtlichen und sozialen Kontext. Vor dem Hintergrund, dass die Schulbildung sich seit einigen Jahrzehnten auf anderes konzentriert