Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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in Einklang zu bringen. Die Kirche wird nun deutlicher als zuvor als eine im Diesseits, also im Rahmen rechtlicher Strukturen tätige Institution wahrgenommen. Hatten Sündenbekenntnis und Buße im Frühmittelalter primär die theologische Funktion der Versöhnung mit Gott, werden sie nun zur Basis eines neuen rechtswissenschaftlichen Strafverständnisses. Dieses letztere erlangt allgegenwärtige praktische Bedeutung, nachdem unter Papst Innozenz III. (reg. 1198–1216) auf dem IV. Laterankonzil 1215 das Kirchenstrafrecht als zentrale Institution eingeführt wird: Im Mittelpunkt steht nun die Frage der individuellen Schuld in einem weit komplexeren Sinn als dem der einfachen Erfolgsverursachung, fußend auf dem kirchlichen Dogma individueller Entscheidungsfreiheit, wonach der getätigte Wille sanktionsbestimmend sein muss – ein bis ins heutige Rechtsdenken maßgeblich wirkendes Strafkonzept. Strafrechtssystematisch etablieren sich, darauf basierend, neben der Differenzierung von direktem und indirektem Vorsatz und Fahrlässigkeit, als Negativvoraussetzungen der Bestrafung Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe und eine differenzierte Irrtumslehre.[50]

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