Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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die Erkenntnisskepsis David Humes auf und verbindet sie mit dem kontinentalen Rationalismus. Folgt man diesem (insofern Hume verpflichteten) Ansatz, so kann es kein sicheres Wissen geben, auch und gerade kein sicheres moralisches Wissen. Es ist deshalb überraschend, dass Kant dennoch zu meinen scheint, im „Kategorischen Imperativ“ ein solches Wissen gefunden zu haben. Seine Begründung hierfür ist bemerkenswert: Der „Kategorische Imperativ“ wird von ihm als „Faktum der Vernunft“ einfach vorgefunden, m.a.W.: sein Geltungsanspruch beruht auf einer bloßen Behauptung. Aber auch seine praktische Umsetzbarkeit wirft eine Fülle von Fragen auf; Hans Welzel hat einige der Probleme, die sich bei der Anwendung des Kategorischen Imperativs ergeben, treffend beschrieben.[219]

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      2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › G. Feuerbach (1775–1833) und die Begründung der deutschen Strafrechtswissenschaft

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      Eng mit der Theorie des psychologischen Zwangs verbunden ist Feuerbachs Eintreten für das Gesetzlichkeitsprinzip und insbesondere den Bestimmtheitsgrundsatz, denn ein „psychologischer Zwang“ kann nur entstehen, wenn die gesetzliche Androhung eines Übels als Folge der Tat vor der eigentlichen Tatbegehung auf die Psyche des Täters einzuwirken vermag. Hinzukommen muss die Sicherheit oder zumindest große Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Strafe.

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