Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch des Strafrechts - Robert Esser страница 158

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

Скачать книгу

2000.

       [16]

      Er soll 53mal die gesamte Bibel gelesen haben, so Kleinheyer in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, S. 94.

       [17]

      A.a.O., S. 95.

       [18]

      Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 12, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 29.

       [19]

      So etwa in Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 14: „So also muss man dem öffentlichen Wohl zu Hilfe kommen, auf dass nicht an einer einzigen Wunde der ganze Leib zugrunde gehe, und zwar auch dann, wenn ein Glied entfernt werden müsste, falls anders die Heilung von der Krankheit nicht möglich sein sollte. Denn Wunden, die auf heilende Umschläge nicht ansprechen, müssen herausgeschnitten werden. Ein allgemein anerkannter Grundsatz der Mediziner besagt, dass bei gewichtigen Krankheiten gewichtige Heilmittel angewandt werden müssen. Das Gemeinwesen aber wird aus der notwendigen Bestrafung des unheilbaren Übels den Vorteil ziehen, dass wenigstens andere nicht durch den, der von ihm befallen ist, angesteckt werden. … Erfahrene werden daher geringere Strafen zwar verhängen, wenn diese zu bessern vermögen, wenn aber nicht, schwere und strenge Strafen; oft nämlich bezwingt die Strenge der Strafen jene, die durch Milde nur noch schlechter gemacht werden; deshalb empfiehlt sich häufiger, mehr Strenge als mehr Milde walten zu lassen … .“ (zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 30).

       [20]

      Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 27, dt. Übersetzung bei Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 34.

       [21]

      Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 19, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 32.

       [22]

      Maier, Menschenrechte. Eine Einführung in ihr Verständnis, 2015, S. 14.

       [23]

      Dillinger, Hexen und Magie. Eine historische Einführung, 2004, S. 97.

       [24]

      Arens, Friedrich Spee. Ein dramatisches Leben, 1991; ders., (Hrsg.), Friedrich Spee im Licht der Wissenschaften. Beiträge und Untersuchungen, 1984; Oorschot (Hrsg.), Friedrich Spee (1591-1635). Düsseldorfer Symposion zum 400 Geburtstag, 1993.

       [25]

      Spee, Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse, J.-F. Ritter (Hrsg.), 1939, ND. 1982.

       [26]

      Jerouschek, ZStW 108 (1996), 243 ff.; Waider, ZStW 83 (1971), 701 ff.; Zopfs, Spee-Jahrbuch 2009, S. 79 ff.

       [27]

      Cautio Criminalis, S. 69.

       [28]

      „Was suchen wir so mühsam nach Zauberern? Hört auf mich, ihr Richter, ich will euch gleich zeigen, wo sie stecken. Auf, greift Kapuziner, Jesuiten, alle Ordenspersonen und foltert sie, sie werden gestehen. Leugnen welche, so foltert sie drei –, viermal, sie werden schon bekennen. Bleiben sie noch immer verstockt, dann exorziert, sengt ihnen die Haare vom Leib, sie schützen sich durch Zauberei, der Teufel macht sie gefühllos. Fahrt nur fort, sie werden sich endlich doch ergeben müssen. Wollt ihr dann noch mehr, so packt Prälaten, Kanoniker, Kirchenlehrer, sie werden gestehen, denn wie sollen diese zarten, feinen Herren etwas aushalten können? Wollt ihr immer noch mehr, dann will ich euch selbst foltern lassen und ihr dann mich. Ich werde nicht in Abrede stellen, was ihr gestanden habt. So sind wir schließlich alle Zauberer…!“ (Cautio Criminalis, S. 96).

       [29]

      Hilgendorf, Die Geburt des modernen Strafverfahrens aus der Erfahrung ungerechter Verfolgung: Friedrich von Spee und seine Nachfolger, in: ders./Osthoff/Weis-Dalal (Hrsg.), Vernunft gegen Hexenwahn, 2017, S. 159, 174.

       [30]

      Nellen, Hugo Grotius. A Lifelong Struggle for Peace in Church and State, 1583-1645, 2014; McGill (Hrsg.), Grotius and Law, 1024. Zu den strafrechtlichen Lehren des Grotius Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 158 f.

       [31]

      H. Grotius, De Jure Belli Ac Pacis. Libri Tres. Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens. Paris 1625, nebst einer Vorrede von Christian Thomasius zur ersten deutschen Ausgabe des Grotius vom Jahre 1707. Neuer deutscher Text und Einleitung von Schätzel, 1950.

       [32]

      Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 164.

       [33]

      De Jure Belli ac Pacis, S. 33.

       [34]

      De Jure Belli Ac Pacis, S. 325. Die lateinische Fassung lautet: Strafe ist ein „malum passionis quod infligitur propter malum actionis“.

       [35]

      A.a.O.

       [36]

      De Jure Belli Ac Pacis, S. 329.

       [37]

      De Jure Belli Ac Pacis, S. 334.

       [38]

Скачать книгу