Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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Bernd/ Göhler, Gerhard (Hrsg.) Politische Theorien des 17. und 18. Jahrhunderts. Staat und Politik in Deutschland, 2011. Hilgendorf, Eric Paul Johann Anselm von Feuerbach und die Rechtsphilosophie der Aufklärung, in: Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch, S. 149 ff. Luther, Christoph Aufgeklärt Strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert, 2016. Maluschke, Günther Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, 1982. Schmidt, Eberhard Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965. Schmidt, Eberhard Beiträge zur Geschichte des preußischen Rechtsstaates, 1980. Schmoeckel, Mathias Humanität und Staatsräson. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter, 2000. Thoma, Heinz (Hrsg.) Handbuch Europäische Aufklärung. Begriffe, Konzepte, Wirkung, 2015. Vormbaum, Thomas (Hrsg.) Strafrechtsdenker der Neuzeit, 1998. Welzel, Hans Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, 4. Aufl. 1962.

      Anmerkungen

       [1]

      Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1958, 341 ff.; eingehend Brandt (Hrsg.), Rechtsphilosophie der Aufklärung. Symposium Wolfenbüttel 1981, 1982; Cassirer, Die Philosophie der Aufklärung (1932), 2007; Heidenreich/Göhler (Hrsg.), Politische Theorien des 17. und 18. Jahrhunderts. Staat und Politik in Deutschland; Kondylis, Die Aufklärung im Rahmen des neuzeitlichen Rationalismus (1981), 2002; Valjavec, Geschichte der abendländischen Aufklärung, 1961; umfassend Thoma (Hrsg.), Handbuch Europäische Aufklärung. Begriffe, Konzepte, Wirkung; aus angelsächsischer Perspektive Gay, The Enlightenment. The Rise of Modern Paganism, 1966; ders., The Enlightenment. The Science of Freedom, 1969; Israel, Radical Enlightenment. Philosophy and the Making of Modernity 1650-1750; 2001; ders., Enlightenment Contested. Philosophy, Modernity, and the Emancipation of Man 1670-1752; 2006; ders., Democratic Enlightenment. Philosophy, Revolution, and Human Rights 1750-1790, 2011.

       [2]

      Hilgendorf, „Aufklärung“, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 137 f.

       [3]

      Man denke nur an die Auseinandersetzungen zwischen den in der Tradition Max Webers argumentierenden „Kritischen Rationalisten“ und der Frankfurter Schule um Adorno und Habermas.

       [4]

      Reed, Mehr Licht in Deutschland. Eine kleine Geschichte der Aufklärung, 2009, S. 13 ff.; umfassend Martus, Aufklärung. Das Deutsche Jahrhundert. Ein Epochenbild, 2015.

       [5]

      Bemerkenswerterweise lässt T. Vormbaum in seiner vorzüglichen „Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte“, S. 18 f., die „Juristische Zeitgeschichte“ des Strafrechts mit dem Übergang vom 18. auf das 19. Jahrhundert beginnen.

       [6]

      Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 39 ff.

       [7]

      Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, S. 367.

       [8]

      Textausgabe von F.-C. Schroeder, Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs (Carolina), 2000.

       [9]

      Der letzte Satz der Vorrede zur Carolina enthält eine salvatorische Klausel zugunsten einer bewährten territorialen Strafrechtspraxis.

       [10]

      Näher zur Carolina Landau/Schoeder (Hrsg.), Strafrecht, Strafprozess und Rezeption: Grundlagen, Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina, 1984.

       [11]

      M. Beuther von Karlstadt, Gründlicher Bericht und Anweisung, welchermaßen in Rechtfertigung peinlicher Sachen nach gemeinen beschriebenen Rechten vor und in Gerichten ordentlich zu handeln, Frankfurt a.M. (hier benutzt eine Ausgabe von 1571).

       [12]

      Kleinheyer, in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 6. Aufl. 2017, S. 92.

       [13]

      Das Werk wurde in lateinischer Sprache verfasst und scheint erstaunlicherweise niemals zur Gänze in die deutsche Sprache übersetzt worden zu sein. Die im Jahr 2000 vorgelegte verdienstvolle Übersetzung Dietrich Oehlers umfasst nur den ersten (von drei) Teilen des Werkes, der die Tötungsdelikte und die allgemeinen Lehren des Strafrechts enthält. Im Folgenden wird zitiert nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit.

       [14]

      Boldt, Johann Samuel Friedrich von Böhmer und die gemeinrechtliche Strafrechtswissenschaft, 1936.

       [15]

      So gehört es wohl in das Reich der Legende, dass Carpzov an mehr als 20 000 Todesurteilen (vor allem gegen der Hexerei beschuldigte Frauen) mitgewirkt habe. Zusammenfassend zur neueren Carpzov-Forschung Jerouschek/Schild/Gropp (Hrsg.), Benedict Carpzov. Neue

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