Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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      Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung. Mit einem Kommentar von L. Siep, 2007. Näher zu Locke Euchner, John Locke zur Einführung, 2011; eingehend Chappell (Hrsg.), The Cambridge Companion on Locke, 2010.

       [67]

      Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 12.

       [68]

      Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 16.

       [69]

      Siehe oben Rn. 36.

       [70]

      Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 13.

       [71]

      Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 15. Weiter heißt es: „Er hat jedoch keine absolute und willkürliche Gewalt, einen Verbrecher, der in seine Hände gefallen ist, so zu behandeln, wie es seiner hitzigen Leidenschaft und der unbegrenzten Zügellosigkeit seines Willens vielleicht entspricht, sondern er darf nur soweit Vergeltung an ihm üben, wie es ihm ruhige Überlegung und sein Gewissen vorschreiben und wie es in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Übertretung steht, d.h. wie es der Wiedergutmachung und der Abschreckung dienen kann. Denn das sind die einzigen Gründe, aus denen ein Mensch einem anderen rechtmäßig Schaden zufügen darf. Das nennen wir Strafe.“ (a.a.O., S. 16).

       [72]

      „Jede Übertretung darf in dem Maße und mit genau der Strenge bestraft werden, wie erforderlich ist, dass sie den Verbrecher teuer zu stehen kommen, und ihn zur Reue bewege, dass sie andere aber gleichzeitig davon abschrecke, eine ähnliche Tat zu begehen. Jedes Verbrechen, das im Naturzustand begangen werden kann, darf im Naturzustand genauso und mit derselben Strenge wie in einem Staat bestraft werden“. (a.a.O., S. 19).

       [73]

      Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 73 f.

       [74]

      Siehe oben Rn. 38.

       [75]

      Siep, in: Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 216 f.

       [76]

      Mandeville, Die Bienenfabel oder Private Laster, öffentliche Vorteile (1705), 1980.

       [77]

      Eine deutsche Fassung erschien 2001 unter dem Titel „Eine Bescheidene Streitschrift für Öffentliche Freudenhäuser oder ein Versuch über die Hurerei wie sie jetzt im Vereinigten Königreich praktiziert wird“. Aus dem Englischen übersetzt, annotiert und mit einem Essay versehen von Ursula Pia Jauch.

       [78]

      Böhlke/Francois (Hrsg.), Montesquieu. Franzose, Europäer, Weltbürger, 2005; Hereth, Montesquieu zur Einführung, 1995; Stubbe – da Luz, Montesquieu, 1998.

       [79]

      Hereth, Montesquieu zur Einführung, 1995, S. 8; ausführlich Spurlin, Montesquieu in Amerika 1760-1801, 1969.

       [80]

      A. Christ, Bürgerliche Freiheit und Strafrecht bei Montesquieu im Kontext seiner Gesetzes- und Staatslehre, 2003.

       [81]

      Böhmer, Handbuch der Literatur des Criminalrechts, 1816, S. 183.

       [82]

      Schmidt, Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 215.

       [83]

      Eser, Comparative Criminal Law, 2017, Rn. 9.

       [84]

      Montesquieu, Perserbriefe, 1998, S. 178 (zur Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Strafe); S. 223 f. (zur Gesetzesbestimmtheit und dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit).

       [85]

      Siehe etwa den Brief Beccarias an seinen französischen Übersetzer Morellet vom 26. Januar 1766, abgedruckt in: Bellamy (Hrsg.), Beccaria. On Crimes and Punishments and Other Writings, 1995, S. 119-127, insb. S. 122.

       [86]

      De l‘Esprit des Lois, 1748; im Folgenden wird die 1951 erschienene zweibändige deutsche Fassung in der Übersetzung von E. Forsthoff zitiert.

       [87]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 329 ff.

       [88]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 424.

       [89]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 18 f.

       [90]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.

       [91]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.

      

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