Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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Chrysipp zu.

       [162]

      Luther wandte sich in dieser Kampfschrift vor allem gegen den Humanisten Erasmus von Rotterdam, der in seiner Schrift „De libero arbitrio“ 1524 eine grundsätzliche Freiheit des menschlichen Willens behauptet hatte.

       [163]

      Für den philosophisch völlig uninteressierten König dürfte dabei eine entscheidende Rolle gespielt haben, dass ihm versichert wurde, Wolff habe erklärt, auf der Grundlage des Determinismus dürften Deserteure nicht bestraft werden, vgl. Holzhauer, Einleitung, S. 13.

       [164]

      Holzhauer, Einleitung, S. 12 ff.

       [165]

      Über Belohnung und Strafe, §§ 122, 141, S. 105, 116.

       [166]

      Über Belohnung und Strafe, § 175, S. 135.

       [167]

      7 Bände, 4. Auflage Bayreuth 1782-1787.

       [168]

      2. Aufl. Leipzig 1779.

       [169]

      2. Aufl. Leipzig 1792.

       [170]

      K.-F. Hommels Philosophische Gedanken über das Criminalrecht aus den Hommelschen Handschriften als ein Beitrag zu dem Hommelschen Beccaria herausgegeben, und mit einer Vorerinnerung und eigenen Anmerkungen begleitet von Karl Gottlieb Rössig, Breslau 1784.

       [171]

      Derartige Tendenzen finden sich auch bei anderen Autoren der Aufklärung, etwa bei Voltaire, der immer wieder die strenge Gesetzesorientierung der Juden kritisiert.

       [172]

      Näher F. Schaffstein, Johann David Michaelis als Kriminalpolitiker. Ein Orientalist am Rande der Strafrechtswissenschaft, 1988.

       [173]

      Mosaisches Recht, hier benutzt die zweite Aufl. 1775 ff.

       [174]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil. Frankfurt a.M. 1775, Vorrede, S. 10.

       [175]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 147.

       [176]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 10.

       [177]

      Vgl. auch Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 79: „Dass man zur Abschreckung vom Verbrechen das gelindeste Übel, das hinlänglich ist, wählen solle, … folgt aus dem großen Satz: Übel in der Welt soll man nicht vermehren, sondern es so wenig sein lassen, als möglich ist.“

       [178]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 11.

       [179]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 18.

       [180]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 105.

       [181]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 49 ff. Anders als Beccaria glaubt Michaelis, aus dem Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Todesstrafe herleiten zu können (a.a.O., S. 53 ff.).

       [182]

      „Calas selbst bleibt tot, bloß seine Familie hat einige Genugtuung erhalten“, Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 164.

       [183]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 71 f.

       [184]

      Aus heutiger Sicht mag dieses Modell sehr schlicht erscheinen. Man sollte jedoch bedenken, dass seit dem Erscheinen von Michaelis Text fast 250 Jahre vergangen sind, und er seine Überlegungen zu einer Zeit zu Papier brachte, in der von Psychologie als Wissenschaft noch lange keine Rede sein konnte.

       [185]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 38 f.

       [186]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 69.

       [187]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 60.

       [188]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 61.

       [189]

      Mosaisches Recht, Sechster

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