Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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seien weniger strenge Gesetze ausreichend, weil dort die „Triebe der Wollust“ nicht so „lebhaft“ seien, a.a.O., S. 66 (mit einem bemerkenswerten Hinweis auf Benjamin Franklin).

       [190]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 187. Bemerkenswert ist Michaelis strikte Ablehnung des Atheismus: „Dem völligen Religionsverleugner, er glaube nun gar keinen Gott, oder doch keinen, der sich um die Geschäfte der Menschen bekümmert, straft, die Welt regiert, folglich auch dem Lästerer des einzigen wahren Gottes, von dem man denken muss, er glaube ihn nicht, ist der Staat nach dem eigentlichen Recht keine Duldung schuldig, denn man kann sich auf ihn nicht verlassen, sein Eid ist ein Nichts, und man darf ihm nur so weit trauen, als man ihn übersieht; wäre er bösartig, so sind Strafen zu wenig, uns vor ihm sicher zu setzen, denn wer in jeder Welt nichts befürchtet, kann hoffen, ihnen durch Selbstmord zu entgehen. Er ist also sehr gefährlich.“ (a.a.O., S. 188 f.).

       [191]

      Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 80.

       [192]

      Ebenda.

       [193]

      Ebenda.

       [194]

      Zur Aufklärung in Österreich allgemein Rosenstrauch-Königsberg (Hrsg.), Literatur der Aufklärung 1765-1800, 1988; zu Ungarn Gönczi, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz, 2008.

       [195]

      Zu ihm Lindner, Der Mann ohne Vorurteil. Josef von Sonnenfels (1733-1817), 1983; Reinalter (Hrsg.), Joseph von Sonnenfels, 1988.

       [196]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, hier zitiert die 5. Aufl. 1787, 2003 neu hrsg. von W. Oguis, S. 42.

       [197]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 113.

       [198]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 120.

       [199]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 117.

       [200]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 223.

       [201]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 231.

       [202]

      „Der Tod ist nach der Gemüthsart, und den Gesinnungen des Bösewichts, auf welchen die Gesetzgebung wirken will, kein zureichend abhaltendes Übel. Welcher Dieb z.B. wußte nicht, daß auf den Diebstahl der Strang stand: dennoch stahl er“. (Grundsätze der Polizey, S. 236) „Die Abänderung der Todesstrafen in nützbare Arbeiten ist bereits nicht ohne Erfolg in Ausübung gesetzt worden.“ (a.a.O., S. 237).

       [203]

      Grundsätze der Polizey, S. 231 ff.

       [204]

      Nach Lindner, Der Mann ohne Vorurteil, 1983, S. 54 liegt hierin ein „Rezept für die österreichische, im Speziellen die wienerische Mentalität“.

       [205]

      Lindner, Der Mann ohne Vorurteil, 1983, S. 94.

       [206]

      Zit. nach Luther, Aufgeklärt Strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert, S. 5.

       [207]

      Abgedruckt in Voltaire, Republikanische Ideen (Schriften 2), hrsg. von Mensching, 1979, S. 89 ff.

       [208]

      C. Luther hat die Texte unter dem Titel „Ein Strafrecht der Gerechtigkeit und Menschenliebe. Einsendungen auf die Berner Preisfrage zur Strafgesetzgebung von 1777“ gesammelt und online zur Verfügung gestellt (https://publishup.uni-potsdam.de/files/6935/luther_strafrecht.pdf).

       [209]

      Sie erschien 1783 in Zürich im Druck.

       [210]

      Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III/1, 1898, S. 411.

       [211]

      Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III/1, 1898, S. 412.

       [212]

      Luther, Ein Strafrecht der Gerechtigkeit und Menschenliebe, 2014, S. 10 (https://publishup.uni-potsdam.de/files/6935/luther_strafrecht.pdf).

       [213]

      Grundsätze des gemeinen deutschen und preußischen peinlichen Rechts, Halle 1796; zu ihm auch von Bitter, Das Strafrecht des preußischen ALR von 1794 vor dem ideengeschichtlichen Hintergrund seiner Zeit, 2013.

       [214]

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