Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
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Er wurde später von dem Briten J. Bentham aufgegriffen und zu präzisieren versucht, wobei derartige Präzisierungsbemühungen mit dem Problem zu kämpfen haben, dass die Formel vom „größten Glück der größten Zahl“ wegen der Doppelung der in ihr enthaltenden Optimanden streng genommen nicht exakt handhabbar ist. Benthams Ansatz eines „Glückskalkulus“ steht deshalb auf schwachen Füssen. Bei Beccaria steht die Formel für die Ansicht, dass der Staat für die Menschen da ist, und nicht umgekehrt, und dass dabei nicht bloß auf das Wohlergehen einiger weniger, sondern möglichst vieler, idealerweise sogar aller Menschen im Gemeinwesen zu achten ist.
Man könnte auch von einem „proto-menschenrechtlichen“ Ansatz sprechen.
Alff, Zur Einführung in Beccarias Denken und Leben, in Über Verbrechen und Strafen (1766/1988), S. 39.
Gemeint ist nicht eine Nation im heutigen Sinn, sondern eher das „Gemeinwesen“ (E.H.).
Über Verbrechen und Strafen, S. 58.
Über Verbrechen und Strafen, S, 58.
Eine ähnliche Konzeption findet sich später einerseits bei J. Bentham, andererseits bei Feuerbach in dessen „Theorie des psychologischen Zwangs“, s.u. Rn. 134 f.
Über Verbrechen und Strafen, S. 59.
Über Verbrechen und Strafen, S. 84.
Siehe oben Rn. 68.
Über Verbrechen und Strafen, S. 120 ff.
Über Verbrechen und Strafen, S. 123 ff.
Über Verbrechen und Strafen, S. 96.
Blom, Böse Philosophen. Ein Salon in Paris und das vergessene Erbe der Aufklärung, 2013, S. 265 ff.
So etwa Naucke, Einführung zu Beccaria, Von den Verbrechen und von den Strafen (1764), 2004, S. XVIII ff.
Das Thema wird dort üblicherweise im Kontext des Begriffspaars „Kognitivismus“ (wir können normative Vorgaben erkennen) und Non-Kognitivismus (wir können solche Vorgaben nicht erkennen bzw. sie existieren gar nicht) diskutiert. Dazu etwa Birnbacher, Analytische Einführung in die Ethik, 2. Aufl. 2007, S. 432, 435. Dass auch auf der Basis eines nonkognitivistischen Ansatzes eine rationale Diskussion über Normen und Werte möglich ist, zeigt Albert, Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 88 ff.
Becchi, Gaetano Filangieri und die neapolitanische Schule. Ein Beitrag zu den Anfängen der Wirkungsgeschichte einer Gesetzgebungslehre in der europäischen Aufklärung, in: ARSP 71 (1985), S. 199-217; ders./Seelmann (Hrsg.), Gaetanto Filangieri und die europäische Aufklärung, 2000; Ferrone, The Politics of Enlightenment. Constitutionalism, Republicanism and the Rights of Man in Gaetano Filangieri, 2014; Fischl, Der Einfluss der Aufklärungsphilosophie auf die Entwicklung des Strafrechts, 1913, ND. S. 63-69; Mocchia, Die italienische Reformbewegung des 18. Jahrhunderts und das Problem des Strafrechts im Denken von Gaetano Filangieri und Mario Pagano, GA 1979, 201 ff.; Seelmann, Gaetano Filangieri und die Proportionalität von Straftat und Strafe. Imputation und Prävention in der Strafrechtsphilosophie der Aufklärung, ZStW 97 (1985), S. 241 ff.
Das Werk Filangieris erschien in zahlreichen Auflagen und wurde rasch in alle wichtigen europäischen Sprachen übersetzt. Bereits 1784 wurde es von der katholischen Kirche auf den Index der verbotenen Bücher gesetzt.
System der Gesetzgebung, Bd. 3, 3. Aufl. 1808, S. 453.
System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 19 f.
System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 7.
Dezza/Seminara/Vormbaum (Hrsg.), Moderne italienische Strafrechtsdenker, 2012.
Zu Pufendorfs Konzeption des Strafrechts
Welzel,