Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 258.

       [93]

      Weiter schreibt er, es „wäre leicht nachzuweisen, dass in allen oder fast allen europäischen Staaten die Strafen im gleichen Verhältnis ab oder zugenommen haben, wie man sich der Freiheit genähert oder von ihr entfernt hat“ (a.a.O., S. 118).

       [94]

      „Die Kenntnisse von den sichersten in den Strafverfahren zu wahrender Vorschriften, die man in einigen Ländern erworben hat und anderen erwerben wird, sind für das menschliche Geschlecht wichtiger als irgendeine Sache der Welt. Nur auf die Ausübung dieser Kenntnisse kann die Freiheit gegründet werden. In einem Staate, der hierüber die bestmöglichen Gesetze hat, würde ein Mensch, dem man heute den Prozess macht und der morgen gehängt werden sollte, freier sein als ein Pascha in der Türkei (a.a.O., S. 259).

       [95]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 121. Amüsant sind Montesquieus Überlegungen zur Form der Strafe: In „gemäßigten Regierungsformen kann einem guten Gesetzgeber alles zur Bildung von Strafen dienen. Ist es nicht etwas ganz Absonderliches, dass eine der schwersten Strafen in Sparta darin bestand, dass man seine Frau nicht einem anderen leihen noch die eines anderen bekommen konnte, sondern nur mit Jungfrauen in seinem Hause zusammen sein durfte? Kurz, alles, was das Gesetz als Strafe bezeichnet, ist tatsächlich eine Strafe.“ (a.a.O., S. 119).

       [96]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 122. Weiter heißt es: „Es gibt zwei Arten der Sittenverderbnis: einmal dadurch, dass das Volk die Gesetze nicht mehr beachtet; zum anderen, wenn es durch die Gesetze selbst verdorben wird; ein unheilbares Übel, weil seine Ursache in dem Heilmittel selbst liegt.“ (a.a.O., S. 123).

       [97]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 130.

       [98]

      „Das ist der Triumph der Freiheit, wenn die Strafgesetze jede Strafe der besonderen Natur der Straftat entnehmen. Alle Willkür entfällt. Die Strafe hängt nicht von der Laune des Gesetzgebers ab, sondern von der Natur der Sache, und es ist nicht der Mensch, der den Menschen Gewalt antut.“ (a.a.O., S. 260).

       [99]

      „Die Strafen für die letztgenannten Verbrechen sind die sogenannten peinlichen Strafen. Das ist eine Art der Vergeltung, die bewirkt, dass die Gesellschaft einem Bürger die Sicherheit versagt, die er einem anderen geraubt hat oder hat rauben wollen. Diese Strafe ist aus der Natur der Sache genommen, aus der Vernunft und den Quellen des Guten und Bösen geschöpft. Ein Bürger verdient den Tod, wenn er die Sicherheit in dem Grade verletzt hat, dass er jemandem das Leben genommen oder versucht hat, es zu nehmen. Diese Todesstrafe ist gleichsam das Heilmittel der kranken Gesellschaft. Wird die Sicherheit im Hinblick auf das Vermögen verletzt, so kann es Gründe für die Todesstrafe geben. Aber es wäre vielleicht besser und entspreche mehr der Natur, wenn die Verbrechen gegen die Sicherheit des Vermögens mit dem Vermögensverlust bestraft werden, und das müsste auch dann so sein, wenn die Vermögen gemeinsam oder gleich wären. Aber da es gerade die Vermögenslosen sind, die am ehesten die Vermögen der anderen angreifen, müsste die Leibesstrafe an die Stelle der Geldstrafe treten. Alles, was ich sage, ist aus der Natur gefolgert und kommt der Freiheit des Bürgers sehr zustatten.“ (a.a.O., S. 262 f.).

       [100]

      Bd. 2 S. 198. An anderer Stelle heißt es „In der Verfolgung der Zauberei und der Ketzerei ist größte Umsicht geboten. Die Anklage wegen dieser beiden Verbrechen kann die Freiheit außerordentlich beeinträchtigen und die Quelle unendlicher Tyranneien sein, wenn der Gesetzgeber sie nicht zu beschränken weiß. Denn da sie nicht unmittelbar die Handlungen eines Bürgers betrifft, vielmehr die Vorstellung, die man sich von seinem Charakter gebildet hat, wird sie umso gefährlicher, je unwissender das Volk ist; und dann ist ein Bürger immer in Gefahr, weil das beste Gebaren von der Welt, die reinste Moral und die Erfüllung aller Pflichten keine Gewähr gegen den Verdacht solcher Verbrechen bedeuten. (a.a.O., Bd. 1, S. 263 f).

       [101]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 260 ff.

       [102]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 217.

       [103]

      Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 131.

       [104]

      Baader (Hrsg.), Voltaire, 1981 (Wege der Forschung, Bd. 286); Bestermann, Voltaire, 1971.

       [105]

      Gay, Voltaire’s Politics. The Poet as Realist, 2. Aufl. 1988, S. 48.

       [106]

      Voltaire, Die Affaire Calas., herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Gilcher-Holtey, 2010; Hertz, Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 157 ff.

       [107]

      Deutsche Ausgabe: Voltaire, Über die Toleranz, 2015.

       [108]

      Dazu und zu weiteren Prozessen Hertz, Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 243 ff.

       [109]

      Bestermann, Voltaire, 1971, S. 451.

       [110]

      Über Verbrechen und Strafen. Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, 1966. Zu Beccaria und seinem Werk Deimling (Hrsg.), Cesare Beccaria. Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa, 1989; Seminara, JZ 2014, 1121 ff.; Vinciguerra, JJZG 2017, 47 ff.

       [111]

      Rother,

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