Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Bedeutung, ebenso wie andere Strafzwecke als nur die positive Spezialprävention i.S.v. Erziehung.

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      Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts sowie die gesetzlich vorgesehenen Strafschärfungen und Strafmilderungen enthalten grundsätzliche Bewertungen durch den Gesetzgeber. Auch wenn sie nach § 18 Abs. 1 S. 3 nicht unmittelbar gelten, bleiben sie jedoch insoweit mittelbar von Bedeutung für die Bemessung der Jugendstrafe. Obwohl eine Strafrahmenverschiebung nicht stattfindet, sind sie als Zumessungskriterien zu erörtern (BGH NStZ 1990, 174 [Detter]; BGH StV 1989, 545). Freilich darf sich die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe nicht „an der Strafdrohung des verletzten Gesetzes orientieren, um auf diese Weise eine grobe Unverhältnismäßigkeit zwischen Tat und jugendstrafrechtlicher Reaktion zu vermeiden“. Eine solche Argumentation macht die Strafzumessungserwägung rechtsfehlerhaft, weil dadurch die Geltung des generellen jugendstrafrechtlichen Rahmens „in unzulässiger Weise relativiert“ wird (BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 1). Bei der Bemessung der Jugendstrafe gibt es also keine Bindung an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, sie dürfen andererseits als Ausdruck gesetzlicher Bewertung des Tatunrechts aber auch nicht ganz außer Betracht bleiben (BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3; BGH StV 1986, 304; st. Rspr.). Allein der Bezug auf die Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts macht die Zumessungserwägung noch nicht unzulässig, wenn nur die erzieherische Orientierung vorrangig deutlich bleibt (BGH NStZ-RR 1997, 281 = StV 1998, 333; a.A. MK-StGB-Radtke JGG § 18 Rn. 19). Möglich ist also die Berücksichtigung von Art und Erfolg eines Verbrechens z.B. in der Form, dass betont wird, dass der zwar nicht unmittelbar geltende aber doch zu berücksichtigende Strafrahmen von § 213 StGB voll auszuschöpfen sei (BGH NStZ 1989, 119).

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      Mittelbare Bedeutung erlangen z.B.:

Unterlassen: BGH NJW 1982, 393 = JR 1982, 464 m. Anm. Bruns;
verminderte Schuldfähigkeit: BGH Urt. v. 30.5.1996 – 4 StR 109/96; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 86; BGH StV 1994, 599; OLG Zweibrücken StV 1994, 600; BGH NStZ 1988, 491 (Böhm); BGH StV 1984, 30; BGH StV 1982, 27; zum Zusammentreffen mit § 27 StGB: BGH NStZ 1984, 75; zum Zusammentreffen mit § 213 StGB: BGH NStZ 1984, 446 (Böhm); BGH NJW 2003, 2394 [allg. StrafR]:Verneinung bei selbstverschuldeter Trunkenheit, Eisenberg sieht dies aber wegen der Reifeentwicklung eher nicht für das Jugendstrafrecht gegeben, § 17 Rn. 15c.
Versuch: BGH NStZ-RR 2019, 159 – Versuchsmilderung, verminderte Schuldfähigkeit, und minderschwerer Fall; BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 1; BGH NStZ 1984, 446 (Böhm); BGH St 61, 188=ZJJ 2016, 299: einseitig schulderhöhende Berücksichtigung des Vollendungsvorsatzes ohne Berücksichtigung des strafbefreienden Rücktritts ist fehlerhaft.
Beihilfe: BGH StV 1984, 254; BGH MDR 1977, 63;
§ 125a StGB: BGH MDR 1978, 280 (Holtz) und NStZ-RR 2000, 322 (Böhm);
§ 177 Abs. 2 StGB: BGH StV 1982, 338;
§ 177 Abs. 9 StGB: BGH NStZ-RR 2019, 59;
§ 178 Var. 2 StGB: BGH NStZ 1990, 529 (Böhm); BGH GA 1986, 177; OLG Hamm NStZ 1985, 447 (Böhm);
§ 213 StGB: BGH NStZ 1988, 491 (Böhm); BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 1 und 2; BGH StV 1982, 473;
§ 243 StGB: BGH MDR 1976, 769;
§ 249 Abs. 2 StGB: BGH NStZ 1988, 491 (Böhm) = BGHR JGG § 18 Abs. 1 S. 3 minder schwerer Fall 3;
§ 316a Abs. 2 StGB: BGH StV 1996 270;
BtMG: OLG Hamm StV 2001, 178; vgl. aber BGH NStZ 2001, 381.
Die Tatsache, dass der Tatbestand der Kindestötung (§ 217 StGB) zum 1.4.1998 entfallen ist, hat keinen Einfluss auf den Bestand der Jugendstrafe, weil der Strafrahmen des § 217 Abs. 2 StGB milder als der des § 213 StGB n.F. ist, BGH Beschl. v. 27.11.1998 – 3 StR 332/98;
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist beim Einsatz einer Schreckschusspistole als Drohmittel nur erfüllt, wenn die Waffe geladen war und in einer das Opfer gefährdenden Weise eingesetzt wurde. Sonst findet § 250 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b) StGB Anwendung, der möglicherweise zu einer milderen Jugendstrafe geführt hätte, BGH Beschl. v. 1.12.1998 – 4 StR 566/98.
2. Begrenzungen

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      § 46 Abs. 3 StGB, der die Berücksichtigung von Umständen verbietet, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, gilt im Jugendstrafrecht nicht (BGH NStZ-RR 2009, 155), weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts sowie die Strafrahmenänderungen (benannte obligatorische Strafänderungsgründe, besonders schwere oder minder schwere Fälle einschließlich der Regelbeispiele, benannte fakultative Strafänderungsgründe) keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Bedeutung haben; BGH NStZ-RR 2001, 322 f. (Böhm) und NStZ-RR 2000, 322; OLG Köln StV 2001, 178; vgl. auch Eisenberg NStZ 2001, 335. Wenn bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ausschließlich Kriterien wie bei Erwachsenen berücksichtigt werden, ist der Zumessungsvorgang unzureichend und der Strafausspruch unterliegt der Revision (BGH NStZ-RR 2020, 30; BGH StraFo 2016, 291; BGH StV 1998, 334 = NStZ-RR 1998, 86; NStZ-RR 1997, 281; StV 1993, 532 und 88, 307; OLG Hamm NStZ 2005, 646). Der in der Praxis häufig wie ein Textbaustein und als salvatorische Klausel verwendete Satz, die Jugendstrafe sei erforderlich, „um zu gewährleisten, dass auf den Angeklagten zur Stabilisierung seiner Persönlichkeit erzieherisch eingewirkt werden kann“, genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht (BGH NStZ-RR 2001, 323 [Böhm]; BGH StV 1993, 531 zur unzureichenden Begründung, die verhängte Strafe „sei zur erzieherischen Wirkung auf den Angeklagten unerlässlich“, zu unzureichenden Darlegungen auch BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und BGH StV 1996, 269 – „hoher Erziehungsbedarf“; unzulässig ist auch die Verwischung der Grenze zwischen erzieherischer Einflussnahme durch Strafe und therapeutischer Behandlung durch Maßregelvollzug, BGH NStZ 1998, 86 = StV 1998, 340). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH Urteil v. 19.2.2014 – 2 StR 413/13). Entscheidend ist die Frage nach dem „Warum“. Vor allem muss begründet werden, warum dem Erziehungsaspekt nur durch Verbüßung einer Haftstrafe Rechnung getragen werden kann (BGH NStZ 1988, 491 [Böhm] = StV 1988, 307). Diese Begründungslast gilt sowohl bei der

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