Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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      II.Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)2 – 34

       1.Element der Schuld2

       2.Einsichtsfähigkeit3 – 9

       3.Steuerungsfähigkeit10

       4.Individueller Entwicklungsstand11 – 13

       5.Prüfung und Feststellung der Reife14 – 18

       6.Zur Zeit der Tat19

       7.Positive Feststellung; Zweifel20

       8.Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht21 – 30

       9.Verfahren31 – 34

      III.Familienrichterliche Befugnisse des Jugendrichters (Satz 2)35 – 39

       1.Allgemeines35

       2.Zulässigkeit von Maßnahmen36, 37

       3.Anordnung und Anfechtung von Maßnahmen nach Satz 238, 39

      IV.Sonstiges40, 41

      1

      Die Vorschrift gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1), auch dann, wenn das Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten durchgeführt wird (§§ 102, 103, 104 Abs. 1 Nr. 1). Heranwachsende sind absolut strafmündig; erhebliche Entwicklungsmängel können bei diesen nur im Rahmen der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 13f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Satz 1)

      2

      Die strafrechtliche Verantwortlichkeit i.S.v. § 3 S. 1 ist ein Element der Schuld (BGH 9, 382 ff.; Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53) und nicht (wie § 19 StGB) eine Verfahrensvoraussetzung. Satz 1 stellt damit neben den Entschuldigungsgründen des allgemeinen Strafrechts eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2) im Bereich der Vorwerfbarkeit dar. § 3 eröffnet damit die Befugnis zu einer einzelfallbezogenen Entscheidung in den Fällen, in denen trotz grundsätzlicher Strafmündigkeit (§ 19 StGB) der staatliche Sanktionsanspruch wegen individueller Besonderheiten des Täters zurückzutreten hat. Es handelt sich also um eine relative Strafmündigkeit (Streng Jugendstrafrecht, Rn. 47: „bedingte“ Strafmündigkeit). Die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt unter Zurückstellung gesellschaftspolitischer Wertvorstellungen nach den strafrechtlichen Grundsätzen des Verbotsirrtums (s. Rn. 4, 8). Bei der Bewertung ist davon auszugehen, dass die strafrechtlichen Rechtsfolgen des JGG bereits darauf zugeschnitten sind, dass der Jugendliche dem Erwachsenen entwicklungsmäßig nicht gleichsteht und dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, jugendliches Fehlverhalten neben dem öffentlichen Jugendhilferecht strafrechtlich zu erfassen. Daran hat auch das 1. JGGÄndG nichts geändert (Böttcher/Weber NStZ 1990, 561). Ob die erforderliche Verantwortungsreife gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage seiner Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, zu dessen Persönlichkeit zur Tatzeit und den Umständen der konkreten Tat – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – wertend zu beurteilen (BGH NStZ 2017, 644).

      3

      Ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ist ausgeschlossen, wenn dem Täter bei der Tat trotz zumutbarer Anstrengung seiner Erkenntniskraft und seiner sittlichen Wertvorstellungen die Unrechtseinsicht verwehrt bleibt (BGHSt 2, 194 ff.; 4, 1 (5); BGH Beschl. v. 6.10.1953 – 1 StR 419/53). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedeutet weder die Kenntnis der Strafbarkeit, noch die Kenntnis der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift; andererseits genügt es auch nicht, dass der Täter sich bewusst ist, sein Tun sei sittlich verwerflich. Vielmehr muss er, zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen (BGHSt 2, 194 ff., 202). Dabei genügt es einerseits nicht, wenn der Jugendliche nur allgemein Recht und Unrecht, nicht Verbotenes und Verbotenes unterscheiden kann; andererseits ist nicht zu fordern, dass der Jugendliche seine Tat auch als eine ein Strafgesetz verletzende strafbare Handlung erkennen kann (BGHSt 10, 35 ff.; RGSt 58, 99 f.; Peters Handbuch S. 260 ff., 264). Er muss vielmehr wissen, dass das konkrete Verhalten Unrecht ist (s. auch Bauer/Remschmidt Handbuch, S. 470). Das Unrechtsbewusstsein ist sonach vorhanden, wenn der Täter die von dem Straftatbestand umfasste spezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt (BGHSt 15, 377 ff., 383; Beschl. v. 20.8.1982 – 2 StR 272/82; RGSt 47, 385 ff., 386 m.w.N.; BGHSt

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