Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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Organisation der (Notfall-) Ambulanz mit Gewährleistung zeitgerechter fachärztlicher Patientenversorgung,[50] • perioperatives Management (z.B. Patienten- und Eingriffsidentifikation; OP-Lagerung),[51] • interdisziplinäre Koordination intensivmedizinischer und geburtshilflicher Patientenbehandlung, • allgemeine Erhebung und Regelung von strukturellen und prozessualen Schnittstellen,[52] • strukturierte Organisation von ambulantem Operieren,[53] • Krankenhaus-Entlassmanagement gem. § 39, Abs. 1a, Satz 9 SGB V samt entsprechendem Rahmenvertrag, der am 1.10.2017 in Kraft getreten ist, • Umsetzung normativer Maßgaben, z.B. betreffend das Hygiene-, Transfusions- und Medizinproduktewesen, • Delegation ärztlicher Aufgaben auf nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit,[54] • klinikinterne Abstimmungen bzw. Vereinbarungen zu organisatorischen Handhabungen in Ansehung rechtlicher Maßgaben z.B. betreffend die Behandlung von Zeugen Jehovas[55] und die Durchführung von sog. „Wunsch-Kaiserschnittentbindungen“,[56] • adäquate Reaktion auf medizinische Komplikationen und Zwischenfälle unter juristischen Aspekten („Juristisches Zwischenfallmanagement“).[57]

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      Im Rahmen eines nicht planmäßigen Geburtsverlaufs scheiterte die zunächst durchgeführte Zangengeburt infolge eines (relativen) Missverhältnisses zwischen Beckenausgang und kindlichem Kopf, so dass ein gewisser Zeitdruck entstand und eine Notschnittentbindung im Operationssaal notwendig wurde.

      Als der Gynäkologe den ersten Operationsschnitt setzte, stellte er sogleich fest, dass die Wunde nicht blutete, was auf einen Zusammenbruch des Kreislaufs hindeutete. Auch der Anästhesist bemerkte jetzt, dass die Patientin zyanotisch geworden war, so dass er sie extubierte und über die Maske mit reinem Sauerstoff beatmete. Dennoch gelang es ihm nicht, die Vitalfunktionen der Patientin wiederherzustellen.

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