Der Dritte Weg in der Retrospektive. Julia Brandt

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Der Dritte Weg in der Retrospektive - Julia Brandt Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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kann aber nicht ohne eine vorherige Darstellung der DBK erfolgen, da der VDD seine Legitimation von der Deutschen Bischofskonferenz erfährt und die DBK sich für Angelegenheiten des weltlichen Rechts des VDD bedient.87 Zudem bestehen personelle Verflechtungen zwischen DBK und VDD, so ist der Geschäftsführer des VDD gleichzeitig der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz.

      a)Die Deutsche Bischofskonferenz

      Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) ist der gem. cc. 447-459 CIC bestehende Zusammenschluss der deutschen Diözesanbischöfe und wurde zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen Erlass von Entscheidungen sowie zur Kontaktpflege zu anderen Bischofskonferenzen eingerichtet.88 Ihre Vorgängerorganisationen reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück, damals kam es im Oktober 1848 in Würzburg zu einer „Versammlung der deutschen Bischöfe“, die nächste Versammlung fand aufgrund politischer Ereignisse 1867 in Fulda statt.89 Für lange Zeit blieb die Zusammenkunft der Bischöfe „eine Konferenz ohne feste Institution und ohne Statuten“, die Fuldaer Bischofskonferenz war eine frei gewählte Zusammenkunft zur Beratung wichtiger Fragen der Kirchenleitung und der Seelsorge.90 Mit can. 292 CIC (1917) erfolgte erstmals die rechtliche Verpflichtung, in jedem Metropolitanbezirk wenigstens alle fünf Jahre eine Bischofskonferenz durchzuführen. Das Konzilsdekret „Christus Dominus“ vom 28. Oktober 1965 griff diese Bestimmungen wieder auf und definierte, was eine Bischofskonferenz ist, wer ihr angehört und dass sie sich ein Statut geben soll. In Ausführung dieses Dekrets gaben sich die deutschen Bischöfe ein Statut, nach dem sich am 2. März 1966 die Deutsche Bischofskonferenz konstituierte.91 So wurde aus dem vormals lose zusammengeschlossenen bischöflichen Beratungsgremium die in jedem Lande vorgeschriebene Bischofskonferenz als „auctoritas territorialis“.92 Im Aufbau der katholischen Kirche bilden die nationalen Bischofkonferenzen Mittelinstanzen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem einzelnen Bistum mit selbständigen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen.93

      Das oberste Gremium der DBK ist die Vollversammlung, die zweimal im Jahr zusammenkommt. An der Vollversammlung nehmen alle Mitglieder94 der Bischofskonferenz sowie der Sekretär und sein Stellvertreter teil, inhaltlich erstreckt sich ihr Aufgabengebiet auf den Erlass allgemeiner Dekrete sowie Entscheidungen im Einzelfall.

      Um die Vollversammlung der DBK zu entlasten und einen kontinuierlichen Austausch der Diözesanbischöfe zu gewährleisten, existiert darüber hinaus seit 1974 der Ständige Rat, in dem jede Diözese durch den Bischof mit Sitz und Stimme vertreten ist.95 Mit der Zeit entwickelte sich der Ständige Rat zum eigentlichen Führungsgremium des Episkopates, da er öfter als die Vollversammlung zusammentritt und im Gegensatz zu ihr kein Forum des unverbindlichen Gedankenaustausches ist, sondern (im Rahmen der von der Vollversammlung erlassenen Richtlinien) laufende Aufgaben bearbeitet und Entscheidungen in dringlichen Angelegenheiten trifft.96

      Die DBK hat auf ihrer Vollversammlung vom 18. bis 21. September 1972 die Einrichtung von Arbeitskonferenzen beschlossen, die Hauptkommission der DBK hat am 20. Dezember 1972 die Zusammensetzung von vier Arbeitskonferenzen beschlossen: Pastoral, Bildung, Medien und die Arbeitskonferenz Caritas und Soziales. Im März 1975 hatte die Arbeitskonferenz Caritas und Soziales eine Kommission gebildet, die aufgrund mehrerer aktueller Anlässe prüfen sollte, welche Regelungen der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Bereich möglich und zweckmäßig seien, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Kirche autonom entsprechende Regelungen treffen kann und in welcher Form die Mitwirkung der Mitarbeiter bei der Erarbeitung solcher Regelungen sowohl hinsichtlich der zu behandelnden Gegenstände als auch hinsichtlich des Verfahrens vorgesehen werden könnte.97 Damit steht fest, dass noch bevor der VDD eine Kommission zur Entwicklung eines Arbeitsrechtsregelungsverfahrens einsetzte, sich ein Gremium der DBK mit dieser Frage befasst hatte.98

      Zur Spezialisierung und Verteilung der Arbeit innerhalb der DBK bestanden bereits zur Zeit der Fuldaer Bischofskonferenz Kommissionen.99 Gegenwärtig bearbeiten 14 Kommissionen, weitere Unterkommissionen und Arbeitsgruppen der DBK die Fragen ihrer jeweiligen Sachbereiche.100

      b)Der Verband der Diözesen Deutschlands

      Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ist ein Zusammenschluss der Diözesen für besondere Aufgaben. Anders als die DBK ist der VDD keine Institution von Personen, sondern von Bistümern.101 Der VDD wurde durch Beschluss der DBK vom 4. März 1966 für gemeinsam zu fördernde Aufgaben im rechtlichen und finanziellen Bereich geschaffen, bedingt durch die Erfahrungen der 1960er Jahre, dass die DBK sich immer weitgehender mit finanziellen, wirtschaftlichen und juristischen Fragestellungen auseinandersetzen musste und sich nicht mehr mit der erforderlichen Zeit pastoralen Fragen widmen konnte.102 Zudem bereitete das Fehlen eines Rechtsträgers für die Wahrnehmung der überdiözesanen Aufgaben der DBK Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn diverse Verträge abgeschlossen oder Mitarbeiter eingestellt werden sollten, für die kein juristischer Träger als Arbeitgeber existierte.103 Daher beabsichtigte man zur Wahrnehmung dieser überdiözesanen wirtschaftlichen und weltlich-rechtlichen Fragen, einen überdiözesanen Verband mittels Vertragsschluss aller deutschen Diözesen zu gründen. Der Vertrag zur Gründung des VDD wurde am 4. März 1968 von allen westdeutschen Diözesen der BRD unterzeichnet und trat gemeinsam mit einer Satzung und einer Geschäftsordnung am 1. Juli 1968 in Kraft.104 Der VDD ist als Zusammenschluss der Bistümer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der VDD ist nach weltlichem Recht organisiert und kein kirchenrechtlich vorgesehenes Organ.105 Bereits wenige Jahre nach seiner Gründung kam es aufgrund der Bestrebungen einer Organisationsreform der DBK Mitte der 1970er Jahre106 und dem Ziel der Vereinfachung der Arbeitsweise des VDD, zu Reformüberlegungen. Resultat war eine Neustrukturierung inklusive Verabschiedung einer neuen Satzung, welche am 1. Januar 1977 in Kraft trat.107 Diese Umstrukturierung hatte auch für diejenigen Gremien Bedeutung, die den Dritten Weg ab Mitte der 1970er Jahre entwickelt hatten.108

      Der VDD nimmt seit seiner Gründung 1968 die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen sind.109 Den Dritten Weg betreffend übernimmt der VDD heute die Geschäftsführung der zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA), darüber hinaus ist er für die Geschäftsführung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes verantwortlich und verabschiedet Fassungen der GrO und der Rahmen-MAVO.

      Organe des VDD sind die Vollversammlung, der Verwaltungsrat, der Verbandsausschuss und der Geschäftsführer. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht nach der Satzung des VDD anderen Organen übertragen sind, u.a. Grundsatzentscheidungen und die Verabschiedung des Haushaltsplanes. Gem. § 5 der Satzung des VDD110 haben in ihr alle Diözesanbischöfe bzw. die Koadjutoren oder Diözesanadministratoren Stimmrecht. Beratend gehören ihr heute die drei dem Verbandsausschuss angehörenden Generalvikare, der Geschäftsführer des Verbandes sowie der Geschäftsstellenleiter des Verbandes an. Seit 1977 kann die Vollversammlung des VDD Kommissionen einrichten, denen bestimmte Zuständigkeiten zur ständigen Bearbeitung übertragen werden.111 Die Kommissionen haben die Aufgabe, die Organe des VDD zu beraten. In diese Kompetenz fällt die Errichtung der Personalwesenkommission, welche mit der Umstrukturierung der Aufgabenwahrnehmung beim VDD ab 1978 für die Weiterentwicklung der KODA-Ordnungen zuständig war und ist.

      Die Kommission, welche die KODA-Ordnungen entwickelte, die sog. „Krautscheidt-Kommission“112, wurde allerdings nicht von der Vollversammlung des VDD eingesetzt, sondern vom Verwaltungsrat. Die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Krautscheidt-Kommission (1975) geltende Fassung der Satzung des VDD sah vor, dass der damalige Verwaltungsrat und der Verbandsausschuss des VDD zur Vorbereitung einzelner Beratungsgegenstände befristete

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