.
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу - страница 25
Nach etwa halbstündiger Beratung des Gerichtshofes verkündete der Vorsitzende, Amtsgerichtsrat Domanski, folgendes Urteil: Der Privatangeklagte, Professor Dr. Muther, hat zugegeben, den inkriminierten Artikel in der illustrierten Zeitschrift »Der Tag« verfaßt und seine Veröffentlichung bewirkt zu haben. In diesem Artikel wird dem Privatkläger, Carlo Böcklin, der Vorwurf der Fälschung und des Betrugs gemacht. Er wird beschuldigt, Bilder als von der Hand seines Vaters gemalt, ausgestellt und verkauft zu haben, obwohl sein Vater entweder gar nicht oder nur durch Anfertigung einer Skizze an der Herstellung dieser Bilder beteiligt war. Es ist weiter behauptet worden, der Privatkläger betreibe des Geldes halber Massenproduktion und gebe diese Bilder als Werke seines Vaters aus. Es ist dem Privatkläger ferner Vatermord vorgeworfen und gesagt worden, daß er den Namen seines Vaters schände. Daß dies schwere Beleidigungen sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Die bona fides (gute Glaube) soll dem Angeklagten von vornherein zugestanden werden. Allein, da die Anklage nicht auf Grund des § 187, sondern des § 186 des Strafgesetzbuches erhoben ist, so kommt dies hierbei nicht in Betracht. Der Gerichtshof hat den Wahrheitsbeweis auf die Behauptungen des Angeklagten, d.h. auf die Venetianische Ausstellung beschränkt. Der Gerichtshof ist nun aüf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß dem Angeklagten der Wahrheitsbeweis vollständig mißglückt ist. Die Zeugen von Tschudi, Röbbecke, Landsinger, Knoppf und Müller-Coburg, haben die fünf bis sechs Bilder, deren Echtheit angezweifelt war, im Atelier des Arnold Böcklin gesehen zu einer Zeit, als Carlo noch gar nicht Maler war. Diese Bekundungen sind von den anderen Zeugen, die sich im übrigen nur gutachtlich geäußert haben, nicht widerlegt worden. Von dem Falle Hermes hat der Privatangeklagte erst Kenntnis erhalten, nachdem er seinen Artikel veröffentlicht hatte. Dieser Vorgang, der sich der Prüfung des Gerichts entzieht, kann daher dem Angeklagten nicht zugute kommen. Der Gerichtshof gesteht dem Angeklagten rückhaltlos das Recht zu, das Andenken des großen Künstlers Arnold Böcklin nicht beflecken zu lassen. Wenn der Angeklagte dies tun wollte, dann durfte er sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken, sondern mußte sie wissenschaftlich begründen. Der Angeklagte hat jedoch auch leichtfertig gehandelt, indem er einen so schwerwiegenden Verdacht aussprach, ohne ihn beweisen zu können. Der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, sich, ehe er den Artikel schrieb, volle Gewißheit von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu verschaffen. Wollte er sich nicht an Carlo Böcklin wenden, dann hätte er bei den Freunden des Arnold Böcklin sich erkundigen können. Da dies der Angeklagte unterlassen hat, so steht ihm der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches nicht zur Seite. Aus der Form des Artikels geht auch die Absicht der Beleidigung hervor. Der Angeklagte ist daher im Sinne der §§ 185 und 186 des Strafgesetzbuches zu bestrafen. Mit Rücksicht auf die Persönlichkeit und die Stellung des Angeklagten ist von einer Freiheitsstrafe Abstand genommen worden. Allein angesichts der Schwere der Beleidigung sowie in Berücksichtigung der günstigen Vermögenslage des Angeklagten konnte die Geldstrafe keine geringe sein. In Berücksichtigung aller dieser Umstände hat der Gerichtshof auf eine Geldstrafe von 300 Mark, eventuell 30 Tage Gefängnis, sowie auf Unbrauchbarmachung des inkriminierten Artikels und auf Publikationsbefugnis für den Privatkläger auf Kosten des Angeklagten im »Tag«, der »Norddeutschen Allgemeinen Zeitung« und in der in Wien erscheinenden »Zeit« erkannt. Dem Angeklagten sind außerdem die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Die Kaiserinsel
Eine Gerichtsverhandlung in Berlin.
Im Sommer 1903 herrschte auf dem Gebiete der auswärtigen Politik vollkommene Ruhe. Nicht ein Wölkchen drohte den Weltfrieden zu trüben. Um so lebhafter war das Getriebe auf dem Gebiete der inneren Politik, zumal bei der Reichstagswahl im Juni 1903 die Sozialdemokratie, wenn auch nicht die meisten Mandate, wohl aber die meisten Stimmen zu verzeichnen hatte. Im August 1903 erregte nun ein Artikel des Zentralorgans der sozialdemokratischen Partei Deutschlands, des »Vorwärts«, allgemeines Aufsehen. Der Artikel trug die Überschrift: »Die Kaiserinsel«. In dem Artikel wurde ein »höchst sonderbarer Plan« verraten, der angeblich »in Hofkreisen«, »bei Hofe« usw. eifrigst ventiliert werde und darin bestehe, daß zum Schutze des Kaisers und der kaiserlichen Familie, nötigenfalls unter Mißachtung der Gesetze, die Havelinsel Pichelswerder in eine Feste umgewandelt werden solle, um welche beim Ausbruch einer Revolution und mit Hilfe der Döberitzer Heeresstraße in kürzester Zeit Truppen konzentriert werden könnten. In der heftigen Zeitungspolemik, die ob dieses Artikels entbrannte, verblieb der »Vorwärts« allen Zweifeln gegenüber bei seiner Behauptung, daß in Hofkreisen ein solches Projekt tatsächlich aufgetaucht sei, und verwies die Zweifler an den Hofmarschall v. Trotha und den Restaurator der Hohkönigsburg, Architekt Bodo Ebhardt. Die Anklage erblickte in dem ersten Artikel eine Majestätsbeleidigung, indem sie davon ausging, daß, wenn auch immer von »Hofkreisen«, von »bei Hofe tätigen Geistern«, von »hohen Projekten« usw. gesprochen werde, der Artikel doch ganz deutlich auf den Kaiser selbst gemünzt sei. Dem Kaiser selbst werde angedichtet, daß er aus wahrhafter Angst vor dem Aufruhr den Plan der Umwandlung der Insel Pichelswerder billige und dabei vor einer Mißachtung der Gesetze nicht zurückschrecke. In den weiteren unter Anklage gestellten polemischen Artikeln wurde eine Beleidigung des Herrn v. Trotha gefunden, da diesem wissentliche Unwahrheit vorgeworfen werde. Aus diesem Anlaß hatten sich die damaligen verantwortlichen Redakteure des »Vorwärts«, Karl Leid und Julius Kaliski, ersterer wegen Majestätsbeleidigung und groben Unfugs, letzterer wegen Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha am 16. Oktober 1903 vor der dritten Strafkammer des Landgerichts Berlin I zu verantworten. Den Vorsitz des Gerichtshofes führte Landgerichtsdirektor Leuschner. Die Anklage vertrat Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel. Verteidiger waren die Rechtsanwälte Dr. Karl Liebknecht und Max Levy (Berlin) und Hugo Haase (Königsberg i. Pr.).
Angekl. Leid bestritt, daß in dem Artikel eine Majestätsbeleidigung enthalten sei. Die Tendenz des Artikels »Die Kaiserinsel« sei dahin gegangen, zu zeigen, mit welchen sonderbaren Plänen sich die Hofkamarilla trage, um den Kaiser in die falsche Vorstellung hineinzubringen, daß er von allerlei Gefahren für Leib und Leben umlauert werde. Die Interpretation des Oberstaatsanwalts, wonach der Artikel auf den Kaiser selbst gemünzt sei, treffe durchaus nicht zu.
Angekl. Kaliski bestritt ebenfalls, daß in den von ihm gezeichneten Artikeln eine Beleidigung des