Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns страница 149
2. Beschwerdefähige Entscheidungen
16.4
Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 findet die Zwangsvollstreckung statt aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; gemeint sind seit In-Kraft-Treten der ZPO-Reform zum 1.1.2002 die sofortige Beschwerde (§ 567) und die Rechtsbeschwerde (§ 574), eine Anpassung an das neue Beschwerderecht ist unterblieben. Hierunter fallen aber nicht nur – wie es nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint – Entscheidungen, die tatsächlich (noch) mit der Beschwerde anfechtbar sind; Vollstreckungstitel bilden vielmehr auch die Entscheidungen, gegen die die sofortige Beschwerde stattfinden würde, wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden wären, also die Entscheidungen der Landgerichte in 2. Instanz sowie der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Vorausgesetzt wird allerdings stets, dass die Entscheidung überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. In Betracht kommen hier z.B. Beschlüsse über die Verurteilung des nicht erschienenen oder nicht aussagebereiten Zeugen oder Sachverständigen (§§ 380, 390, 409), ferner die Beschlüsse nach §§ 887 ff. (s. Rn. 40.16, 40.27 ff., 40.37 ff.).
3. Vollstreckungsbescheide
16.5
Vollstreckungstitel – praktisch besonders bedeutsam! – sind weiter die Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 mit § 699).
Zu beachten ist, dass der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht (§ 700); s. insbesondere Rn. 14.12 ff., 15.35; zur materiellen Rechtskraft s. Rn. 5.21; 45.18.
4. Anwaltsvergleiche und Schiedssprüche
16.6
Anwaltsvergleiche und Schiedssprüche sind zwar nicht selbst Vollstreckungstitel, der Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung aber gleichwohl zugänglich, wenn sie für vollstreckbar erklärt worden sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a und b).
a) Anwaltsvergleiche
16.7
Bei der zwangsweisen Realisierung von Ansprüchen aus einem Anwaltsvergleich (§ 796a), in dem sich der Schuldner – vertreten durch seinen Anwalt[2] – der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat[3], ist Vollstreckungstitel regelmäßig der den Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärende unanfechtbare Beschluss des Prozessgerichts (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b Alt. 1, 796a, 796b)[4]. Gleichgestellt ist der mit Zustimmung der Parteien ergangene Vollstreckbarerklärungsbeschluss eines Notars mit Amtssitz im Bezirk des für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b Alt. 2, 796c)[5], der anders als der ablehnende Beschluss (§ 796c Abs. 2 S. 2) ebenfalls unanfechtbar ist, was angesichts der verfassungsrechtlichen Justizgewährleistung nicht unbedenklich erscheint[6].
b) Schiedssprüche
16.8
Die zwangsweise Durchsetzung von Schiedssprüchen, und zwar auch von solchen vereinbarten Inhalts (Schiedsvergleiche)[7], ist ähnlich dem Verfahren bei Anwaltsvergleichen ausgestaltet[8]. Vollstreckungstitel ist nach dem Gesetzeswortlaut auch hier grundsätzlich die Vollstreckbarerklärungsentscheidung, nicht der Schiedsspruch als solcher – vorausgesetzt die Entscheidung ist rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1060 Abs. 1)[9]. Anders als beim Anwaltsvergleich sind weder anwaltliche Vertretung noch Vollstreckungsunterwerfung erforderlich. Für die Vollstreckbarerklärung ist nicht das Prozessgericht zuständig, sondern grundsätzlich das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht, hilfsweise dasjenige am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1043). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterliegt der Rechtsbeschwerde (§§ 1065 Abs. 1 S. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1).
Daneben besteht für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen mit vereinbartem Inhalt („Vergleichssprüche“) wahlweise konkurrierende Zuständigkeit der Notare mit Amtssitz im Bezirk des zuständigen Oberlandesgerichts, falls die Parteien zustimmen (§ 1053 Abs. 4)[10]. Die Entscheidung ist nach der gesetzlichen Regelung unanfechtbar[11]. Diese notarielle Vollstreckbarerklärung ist ein Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 4a allerdings nur dann, wenn man annimmt, dass sie der Rechtskraft fähig ist oder vom Notar vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann[12]. Dagegen spricht rechtssystematisch, dass anders als beim Anwaltsvergleich Vollstreckungsunterwerfung vorliegt und kein Anwaltszwang besteht (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4b mit § 796a) sowie dass es sich um keine richterliche Entscheidung handelt, und verfassungsrechtlich, dass überdies keine Möglichkeit richterlicher Überprüfung eröffnet ist[13].
Im Vollstreckungsverfahren wird lediglich geprüft, ob der Schiedsspruch (oder das Schiedsverfahren) an einem der in § 1059 Abs. 2 genannten Mängel leidet (§ 1060 Abs. 2), nicht ob er die Rechtslage richtig beurteilt hat. Streitig ist, inwieweit in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung in dem Schiedsverfahren unberücksichtigt gebliebene Einwendungen beachtet werden müssen. Das neue Schiedsverfahrensrecht steht der Geltendmachung von Einwendungen in Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht entgegen, wenn sie auf Gründen beruhen, die nach dem letzten möglichen Geltendmachungszeitpunkt im Schiedsverfahren entstanden sind[14]. Eine Aufrechnung ist sicher dann möglich, wenn die Aufrechnungslage nach der letzten zum Schiedsspruch führenden Verhandlung entstanden ist, Vollstreckbarerklärungsverfahren und Vollstreckungsgegenklage (§ 767; s. Rn. 45.16) lassen sich insoweit miteinander verbinden[15]. Aber auch wenn die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestand, das Schiedsgericht sich aber mit der Aufrechnung nicht befassen durfte oder wollte, wird man die Aufrechnung noch zulassen können[16]. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung gilt der Grundsatz fakultativer Mündlichkeit (§ 1063 Abs. 1), bei Aufhebungsvertrag oder von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen herrscht obligatorische Mündlichkeit (§ 1063 Abs. 2)[17].
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche folgt dem New Yorker Übereinkommen und anderen Staatsverträgen (§ 1061 Abs. 1). Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach §§ 1061–1065 (§ 1025 Abs. 4)[18].
5. Entscheidungen im einstweiligen Verfahren und Unterhaltsbeschlüsse
16.9
Vor der Neukodifikation des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren auch bestimmte Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen in Familiensachen und Hausratssachen, ferner Regelunterhaltsbeschlüsse, Unterhaltabänderungsbeschlüsse und Zurückweisungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel in § 794 Abs. 1 Nr. 2a und 3a a.F. aufgeführt[19]. Heute ist die Vollstreckung solcher Beschlüsse im FamFG geregelt, das allerdings für die Geldforderungsvollstreckung, die Herausgabevollstreckung, die Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungsvollstreckung grundsätzlich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung verweist (§ 95 FamFG).