Zwangsvollstreckungsrecht, eBook. Alexander Bruns

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Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns

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wenn die Zwangsvollstreckung aus einem endgültigen Titel im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) für schlechthin unzulässig erklärt wird[131], z.B. aus einem Vergleich; nach h.M. soll dies auch bei vollstreckbaren Urkunden[132] gelten; - wenn die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771) für unzulässig erklärt wird[133]; - wenn die Zwangsvollstreckung aus einem wegen Unbestimmbarkeit des Streitgegenstandes nicht vollstreckungsfähigen Urteils für unzulässig erklärt wird[134]; - wenn ein rechtskräftiges Urteil im Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff.)[135] oder wenn ein rechtskräftiges Urteil nach Verfassungsbeschwerde[136] aufgehoben wird (§ 95 Abs. 2 und 3 BVerfGG); - wenn ein Urteil durch Prozessvergleich aufgehoben wird[137]; - wenn ein vollstreckbares Urteil für erledigt erklärt wird[138]; - wenn auf Grund nicht rechtskräftiger Feststellungsklage gezahlt wird[139]; - wenn ein Verwaltungsakt vollzogen und später aufgehoben worden ist[140].

      Auch wo § 717 nicht entsprechend anwendbar ist, kann doch ein Anspruch aus Vertrag, Delikt (Verschulden, s. Rn. 5.22) oder ungerechtfertigter Bereicherung (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB!) in Betracht kommen.

      § 16 Sonstige Vollstreckungstitel

      Schrifttum:

      I. Anwaltsvergleich und Schiedsspruch: Geimer, Notarielle Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen – Betrachtungen zu § 1044b ZPO, DNotZ 1991, 266 (altes Recht); Veeser, Der vollstreckbare Anwaltsvergleich, 1995; Münzberg, Einwendungen gegenüber vollstreckbaren Anwaltsvergleichen, NJW 1999, 1357; Mankowski, Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, ZZP 114 (2001), 37; Schütze, Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, FS W. Lorenz, 2001, S. 275 ff.

      II. Prozessvergleich: Esser, Heinrich Lehmann und die Lehre vom Prozessvergleich, FS H. Lehmann zum 80. Geburtstag, 1956, II, S. 713 ff.; Bonin, Der Prozessvergleich unter besonderer Berücksichtigung seiner personellen Erstreckung, 1957; Arndt, Der Prozessvergleich, DRiZ 1965, 188; Lüke, Die Beseitigung des Prozessvergleichs durch Parteivereinbarung, JuS 1965, 482; Reinicke, Die Rechtsfolgen eines formwidrig abgeschlossenen Prozessvergleichs, NJW 1970, 306; W. Henckel, Fortsetzung des Zivilprozesses nach dem Rücktritt vom Prozessvergleich?, FS Wahl, 1973, S. 465 ff.; Schwab, Das Verfahren zwischen den Instanzen, FS v. Carolsfeld, 1973, S. 445 ff.; Vollkommer, Führen Protokollierungsmängel stets zur unheilbaren Nichtigkeit des Prozessvergleichs?, Rpfleger 1973, 269; Bökelmann, Zum Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt, FS F. Weber, 1975, 101 ff.; Tempel, Der Prozessvergleich, FS Schiedermair, 1976, S. 517 ff.; Pecher, Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs, ZZP 97 (1984), 139; Michel, Der Prozessvergleich in der Praxis, JuS 1986, 41; Bork, Der Vergleich, 1988; Münzberg, Die Auswirkung von Prozessvergleichen auf titulierte Ansprüche und deren Vollstreckung, FS Gaul, 1997, S. 447 ff.; Wagner, Prozessverträge, 1998; Lindacher, Der Prozessvergleich, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, 2000, Bd. III, S. 253 ff.; Langer, Die Funktion des Prozessvergleichs: Im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und Justizgewährungsanspruch, 2014.

      III. Vollstreckbare Urkunde: Knöchlein, Der vollstreckungsfähige Inhalt der notariellen Urkunde, JR 1958, 307; Werner, Die Rechtsnatur der notariellen Unterwerfungsklausel, DNotZ 1969, 713; Baur, Einige Bemerkungen zur „vollstreckbaren Urkunde“, FS Demelius, 1973, S. 315 ff.; Dietlein, Kreditsicherung der Banken und das neue AGBG, JZ 1977, 637; Stürner, Die Kreditsicherung der Banken und das neue AGBG, JZ 1977, 431; 639; ders., Die neue Regelung des Rechts der AGB und ihre Auswirkungen auf die notarielle Praxis, BWNotZ 1977, 106; ders., Die formularmäßige Bestellung von Grundpfandrechten und das neue AGBG – eine vorläufige Bestandsaufnahme, BWNotZ 1978, 2; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 1978 (Bespr. Stürner ZZP 93 [1980], 233); Magis, Die vollstreckbare notarielle Urkunde, MittRhNotK 1979, 111; Räfle, Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Immobiliarvollstreckung, ZIP 1981, 821; Wolfsteiner, Beweislastumkehr durch Zwangsvollstreckungsunterwerfung?, NJW 1982, 2851; Sauer, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit im Hinblick auf die vollstreckbare notarielle Urkunde, 1986; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989 (Bespr. Brehm JZ 1991, 1027; Münzberg ZZP 104 [1991], 227; Wolfsteiner DNotZ 1990, 605); Windel, Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen eine Vollstreckung aus einer unwirksamen notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), ZZP 102 (1989), 175; Wolfsteiner, Die Zwangsvollstreckung findet aus Urkunden statt, DNotZ 1990, 531; Münch, Die Beweislastverteilung bei der Vollstreckungsgegenklage, NJW 1991, 795; ders., Die Reichweite der Vollstreckungsunterwerfung, ZIP 1991, 1041; Olzen, Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, DNotZ 1993, 211; Dux, Die unwiderrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei Grundschulden, WM 1994, 1145; Kopp, Die vollstreckbare Urkunde – Aspekte der prozessualen Unterwerfungserklärung einerseits und des materiellen Anspruchs andererseits, Diss. Bonn 1994; Gaul, Vollstreckbare Urkunde und vollstreckbarer Anspruch, FS Lüke, 1997, S. 81 ff.; Schilken, Verzicht auf Zustellung und Wartefrist in vollstreckbaren Urkunden?, DGVZ 1997, 81; Leutner, Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr, 1997; Münch, Der Anwendungsbereich der Vollstreckungsunterwerfung – zum neuen Recht der vollstreckbaren Urkunde, ZNotP 1998, 474; Münzberg, Der vollstreckbare Anspruch in unstreitig erwirkten Vollstreckungstiteln, JZ 1998, 378; Jursnick, Leistung vertretbarer Sachen sowie Sicherungsübereignung in der vollstreckbaren Urkunde, 1998; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde nach der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, DNotZ 1999, 306; Lindemeier, Die Unterwerfungserklärung in der vollstreckbaren Urkunde, 2000; Böckmann, Schuldnerschutz bei vollstreckbarer Urkunde, 2003; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Auflage, 2019.

      S. Übersicht 6, Rn. 13.1.

      16.1

      Neben den Endurteilen gibt es noch eine ganze Reihe anderer Vollstreckungstitel. Diese sind zum Teil in der ZPO, zum Teil in anderen Gesetzen (unten V., Rn. 16.33) genannt. Die in der ZPO enthaltenen Vollstreckungstitel können in zwei Gruppen eingeteilt werden: gerichtliche Anordnungen oder Entscheidungen (unten II., Rn. 16.3 ff.) und gewisse urkundlich niedergelegte rechtsgeschäftliche Erklärungen, nämlich Prozessvergleiche (unten III., Rn. 16.10 ff.) und vollstreckbare Urkunden (unten IV., Rn. 16.17 ff.).

      16.2

      Neben den Endurteilen bezeichnet die ZPO ausdrücklich noch verschiedene gerichtliche Anordnungen (Entscheidungen) als Vollstreckungstitel:

      16.3

      Vollstreckungstitel

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