Vernehmungen. Heiko Artkämper

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Vernehmungen - Heiko Artkämper

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strafbaren Handlung klar und deutlich erkennen lassen. Es erscheint deshalb erforderlich, nicht nur die kurze Tatsache eines Geständnisses etwa mit den Worten: „Ich räume die mir zur Last gelegte Straftat ein“ schriftlich niederzulegen, sondern über den Inhalt des Eingeständnisses, insbesondere über die Einzelheiten der Begehung der Tat, ein eingehendes Protokoll aufzunehmen und, wenn irgend möglich, solche Einzelheiten über die Ausführung der Tat aktenkundig zu machen, die nur der wirkliche Täter wissen konnte. Ist der Beschuldigte nicht ohne weiteres geständig, sondern wird er erst durch Vorhaltungen und Fragen zu einem Schuldgeständnisse veranlaßt, so empfiehlt es sich, auch die an ihn gerichteten Fragen und die darauf erteilten Antworten, die das Eingeständnis herbeiführten, zu protokollieren. Ein Vermerk am Schlusse des Protokolls, ob der Beschuldigte sein Eingeständnis ohne weiteres abgelegt hat, oder ob er erst durch Vorhaltungen und Fragen zu einem solchen bewogen werden konnte, wird ebenfalls zweckdienlich sein. Von ganz besonderer Bedeutung für die Entkräftung eines späteren Widerrufs ist auch die Namhaftmachung von Polizeibeamten oder sonstigen Zeugen, die der Vernehmung etwa beigewohnt und das Geständnis mit angehört haben. Auch die Protokollierung des Schuldbekenntnises mit den eigenen Worten und Ausdrücken des Geständigen wird stets geeignet sein, die Beweiskraft des Eingeständnisses zu erhöhen. Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß den Beschuldigten in allen Fällen Gelegenheit zu ausführlichen Äußerungen und zu eigenen Ausführungen gegeben werden muß, und daß diese Ausführungen auch in dem von ihm gemeinten Sinne zu Protokoll zu bringen sind, daß also die Aussage ihm weder in den Mund gelegt werden, noch auch in einer den Wünschen des Vernehmenden entsprechenden Auffassung zu Papier gebracht werden darf.

      Schließlich sei noch daran erinnert, daß nicht nur belastende, sondern auch entlastende Momente zu berücksichtigen sind, da nach § 136 Abs. 2 StPO die Vernehmung dem Beschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und zur Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geben soll.

       1.11Vernehmungen im EU-Kontext

      125Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben seit 2012 diverse Richtlinien erlassen, die das Recht der Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren betreffen. Die Vorgaben wurden – soweit ersichtlich – zwischenzeitlich umgesetzt und haben zu zahlreichen Änderungen in der StPO und im GVG geführt, die an den entsprechenden Stellen erörtert werden.

      1Vgl. Heubrock, Gedächtnispsychologische Grundlagen der Zeugenvernehmung, Kriminalistik 2010, 75 ff.; Hermanutz/Adler/Schröder, Forschungs- und Anwendungsbereiche von Vernehmungsstrategien und Aussageanalyse in der polizeilichen Ermittlung, Kriminalistik 2011, 43 ff.; Hussels, Grundzüge der Irrtumsproblematik im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kriminalistik 2011, 114 ff.

      2Dazu s. Rn. 1197; ferner: BKA, Traumaleitfaden Handbuch, 2010, 77 ff.

      3Dazu i. E. Heubrock, a. a. O.

      4Vgl. dazu: Diezel, Das Erfordernis der Objektivierung von Aussagen zur Vermeidung systematischer Fehler, StRR 2009, 375 ff.

      5BGH NJW 1999, 2746 ff.

      6Vgl. Brockmann/Chedor, Vernehmung, 1999, 24 f.

      7Vgl. Mätzler, Todesermittlung, 2009, 318 ff. mit einem instruktiven Beispiel.

      8Vgl. Roggenwallner/Pröbstl, Vernehmungscoaching, 2008, Rn. 115.

      9Vgl. Milne/Bull, Psychologie der Vernehmung, 2003, 110 ff.

      10Dazu s. Rn. 448.

      11Dazu ausführlich s. Rn. 977.

      12Kersting, Alters- und Größenschätzungen durch Tatzeugen, Kriminalistik 2012, 283 ff.

      13Instruktiv dazu: Hussels, a.a.O., 114 ff.

      14Vgl. dazu: Bender/Nack, Glaubwürdigkeitslehre.

      15Strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur zur Vertiefung der Nullhypothese/Realkennzeichen: LG Neuruppin, Urt. v. 16.10.2019 – 12 KLs 2/19; BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – 2 StR 338/18; LG Halle, Urt. v. 25.01.2019 – 14 KLs 472 Js 24725/16 (15/17); LG Neuruppin, Urt. v. 10.01.2020 – 13 KLs 7/19; LG Schwerin, Urt. v. 08.04.2019 – 126 Js 14643/18; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2019 – (1) 53 Ss 104–19 (72-19); LG Darmstadt, Urt. v. 12.09.2019 – 2 KLs 200 Js 34910/18; BGH, Urt. v. 22.05.2019 – 5 StR 36/19; LG Potsdam, Urt. v. 05.04.2019 – 23 KLs 20/18; BGH, Beschl. v. 03.05.2019 – 3 StR 462/18; BGH, Urt. v. 08.01.2020 – 5 StR 535/19; Miebach, NStZ-RR 2018, 36 ff.; ders., NStZ 2020, 72 ff.; Kloke, NStZ 2019, 374 ff.

      16Die Zeit vom 24.2.2011, Wochenschau, 18: Zwei blaue Flecke und ein Nullbefund.

      17BGHSt 45, 164 ff.

      18NJW 2010, 3793 ff.

      19Tatsachenfeststellung vor Gericht, Rn. 307, 495 ff; OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506.

      20So OLG Frankfurt (M) NJW-RR 2013, 664 (665); vgl. auch Brause, Glaubhaftigkeitsprüfung und -bewertung einer Aussage im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung, NStZ 2013, 129 ff.

      21Lesenswert: Hermanutz/Adler/Schröder, a.a.O., 43.

      22Vgl. dazu auch Steck in Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2009, 153 ff.

      23BGH NJW 1999, 2746 ff.; NJW 2005, 1521; NStZ 2008, 116 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 2444 ff.

      24Dazu s. Rn. 50.

      25In Anlehnung an Roggenwallner/Pröbstl, a.a.O., Rn. 212.

      26Vgl. dazu auch: Litzcke/Hermanutz in Hermanutz/Litzcke, a.a.O., 168 ff.

      27Weihmann/Schuch, Kriminalistik, 2011, 479.

      28Ausführlich dazu unter Rn. 361, 1132.

      29BVerfG, Beschluss vom 13.1.1981 – 1 BvR 116/77.

      30Die Konkursordnung wurde 1999 durch die Insolvenzordnung ersetzt.

      31Ausführlich zum insolvenzrechtlichen Verwendungsverbot Mayer, Das Verwendungsverbot gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, StRR 4/2015, 124 ff.

      32BGH, Beschluss vom 15.12.1989 – 2 StR 167/89.

      33U.a. das Einlassungsverweigerungsrecht des Beschuldigten.

      34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1977 – 2 BvR 988/75; vgl. BGH, Beschluss vom 13.5.1996 – GSSt – 1/96.

      35LG Detmold, StRR 9/2017, 16 ff.; vgl. auch BGH StV 1997, 337.

      36Dies gilt auch für die Konstellation, dass die logische Konsequenz des Leugnens die Verdächtigung einer anderen Person (durch die Strafverfolgungsbehörden) – etwa des einzigen weiteren Anwesenden – ist, OLG Celle, Urteil vom 7.11.1963 – 1 Ss 393/63.

      37BGH, Urteil vom 10.2.2015 – 1 StR 488/14; der Beschuldigte unterliegt zwar nicht der Pflicht, die Wahrheit zu sagen; er hat aber auch kein (schrankenloses) „Recht zur Lüge“, BGH, Beschluss vom 17.3.2005 – 5 StR 328/04.

      38OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.1991 – 5 Ss 232/91 – 76/91 I; vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.4.2009 – 32 Ss 15/09; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1964 – 3 Ss 965/64.

      39OLG Düsseldorf, a.a.O.

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