Vernehmungen. Heiko Artkämper

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Vernehmungen - Heiko Artkämper

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taugliche Handlung des § 164 StGB sein, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2019, § 164 Rn. 8.

      40OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2013 – 5 RVs 39/13.

      41OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.2.1996 – 5 Ss 460/95 – 5/96 I.

      42OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.7.2000 – 2b Ss 164/00 – 54/00; zu diskutieren wäre dann aber eine Beteiligtentäuschung nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB, vgl. hierzu LG Dresden, Urteil vom 8.10.1997 – 8 Ns 703 Js 48239/96 sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 2019, § 145d Rn. 14.

      43Deutscher, Selbstbegünstigung nach Verkehrsdelikten (§§ 164 Abs. 1, 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB), StRR 12/2015, 447 (449).

      44Deutscher, a.a.O. (449 f.) m. w. N. zum Streitstand.

      45Deutscher, a.a.O. m. w. N.

      46Krell, Gedanken zur Straflosigkeit von Beschuldigtenlügen bei den §§ 145d, 164 StGB, HRRS 12/2015, 483.

      47BGH NJW 2005, 1521.

      48Brockmann/Chedor, a.a.O., 26 f.

      49Vgl. dazu Habschick, Erfolgreich Vernehmen, 2017, 370 ff. m. w. N.

      50Bender/Nack/Treuer, a.a.O., Rn. 212 ff.

      51Vgl. dazu Brockmann/Chedor, a.a.O., 18 ff.

      52Zutr.: Habschick, a.a.O., 380.

      53Brockmann/Chedor, a.a.O., 108 f. (109).

      54Vgl. z.B.: Adler/Hermanutz, Strukturierte Vernehmung, Kriminalistik 2009, 535 ff.; zur zutreffenden Kritik: Niehaus, Die Wahrheit über die Lüge, Kriminalistik 2009, 508 ff.

      55S. Rn. 498, 685.

      56Etwa bei Darnstädt, Der Richter und sein Opfer, Wenn die Justiz sich irrt; Bundschuh, Tod in den Flammen.

      57Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß, Band 1 (1970) und Band 2 (1972).

      58Lesenswert: Ennigkeit/Hohn, Um Leben und Tod (2011).

      59Vgl. die ausführlichen Darstellungen bei Darnstädt, S. 112 ff.; Bundschuh, S. 43 ff.

      60… die im Internet verfügbar ist.

      61Vgl. z.B. SPIEGEL ONLINE, Gisela Friedrichsen, 06. Januar 2009, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,druck-599811,00.html.

      62Vgl. auch Darnstädt, S. 106 ff.

      63Vgl. Rückert, Die Zeit. 2009.04.23.

      64Zitiert nach Rückert, a.a.O.

      65Vgl. Hoppmann, Vergewaltigung mit Todesfolge, Kriminalistik 2014, 495 ff.; Bundschuh, Tod in den Flammen, S. 97.

      66A.a.O., S. 79 ff.

      67Vgl. dazu: Schünemann, Zeugenbeweis auf dünnem Eis, Strafverfahrensrecht in Theorie und Praxis. FS für Lutz Meyer-Goßner, 180 ff.

      68Sticher, Erwerb und Erhalt von Vernehmungskompetenz während des gesamten Berufslebens, in: Kriminalistik 11/2016, S. 659 ff.; s. u. Kap. 23.

      69RdErl. d. Pr.MDI v. 27.11.1926 – II C II 32 Nr. 35/26 – und RdErl. D. Innenministers v. 17.5. 1951, IV A 2 II b 4800-426 II.

      70RdErl. d. Pr.MDI v. 27.6.1927 – II D 377 II.

       2Vernehmungen und andere Arten der Informationsgewinnung

      126Im Folgenden soll die Vernehmung, die an die formalen Vorgaben der StPO gebunden ist, von anderen Arten der Informationsgewinnung abgegrenzt werden.

      127Fragt man Praktiker, was Vernehmung ist, ruft dies sanftes Lächeln hervor. Erweitert man die Frage dahingehend, was eigentlich eine Vernehmung, ein Verhör, eine Befragung, eine informatorische Befragung, eine verdeckte Befragung, eine Spontanäußerung und eine vernehmungsähnliche Situation ist, scheinen Unverständnis, Entsetzen und Sprachlosigkeit vorprogrammiert. Dies liegt daran, dass die Vernehmung als Begriff nicht nur nicht (gesetzlich) definiert ist, sondern mannigfaltig und schillernd ist … ohne klare Konturen aufzuweisen. Bei Veranstaltungen zu Vernehmungen (und deren Verwertbarkeit im Rahmen der Hauptverhandlung) stößt die Behauptung, es werde nicht – rechtzeitig und/oder richtig – belehrt, regelmäßig auf Widerstand, der darauf beruht, dass nicht ansatzweise klar ist, was eine Vernehmung ist. Genau in dieses Nirvana stößt Schumann,1 die selbst zutreffend sagt: „Auf dem Prüfstand steht … der Rechtsbegriff …, also die Frage, welche Form Gesetz und Recht für die Befragung des Bürgers durch den Staat zur Verfolgung von Straftaten vorsehen und warum.

      128‚Vernehmung ist die dem Staat durch das Gesetz eingeräumte Kommunikationsform, den Bürger zu einem Tatverdacht zu befragen‘, ist ein Satz, den die meisten unterschreiben werden. Spannender ist aber die Beantwortung der Frage, ob dies in offener – erkennbarer – Form nicht auch die ausschließlich zulässige Kommunikationsform staatlicher Strafverfolgungsorgane ist. Schumann nähert sich dem Begriff der Vernehmung in traditioneller Auslegung, und zeigt, dass in der geschichtlichen Entwicklung Vernehmung und Verhör die amtliche Befragung unterschiedlicher Auskunftspersonen durch Richter war, wobei diese Situation offen liegt und erkennbar ist, also einen formellen Vernehmungsbegriff impliziert. Ein materieller bzw. funktionaler Vernehmungsbegriff ist historisch nicht belegbar. Allerdings stellt diese Feststellung zunächst ein Zwischenergebnis dar, ist doch die Auslegung einem Wandel von Zeit, Praktiken und Vorstellungen erlegen. Mit gewichtigen dogmatischen, auch verfassungsrechtlichen Argumenten wird allerdings dargelegt, dass eine förmliche Vernehmung die einzig zulässige strafprozessuale Befragungsmethode ist – auch im Hinblick auf die Validität der Aussagen und eines Grundrechtsschutzes durch das Verfahren. Informatorische Befragungen sind davon gedeckt, solange sie den Beschuldigtenstatus klären sollen, nicht aber Vorgespräche bei bestehendem Anfangsverdacht gegen die Auskunftspersonen. Verdeckte Befragungen unterfallen dann konsequent bereits einem Methodenverbot und greifen – mangels prozessualer Ermächtigung – in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Von Ihering lässt grüßen: ‚Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, dass sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.‘ “

       2.1Begriff der Vernehmung

      129Der Begriff der Vernehmung wird oftmals verkannt und in unzutreffender Weise auf den Akt der Dokumentation einer Vernehmung verengt.

       Beispiel:

      130Polizeibeamte werden zu einem Einsatz gerufen. Am Tatort steht schnell fest, dass eine Straftat begangen wurde und wer als Täter dieser Straftat

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