Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Bilanzbuchhalter-Handbuch - Группа авторов страница 68
1865Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert ist ein sog. Gesamt- oder Sammelwirtschaftsgut, das sich bei der Übernahme eines Unternehmens ergibt. Es handelt sich um den Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Der Firmenwert ist das Entgelt für die übernommenen immateriellen Werte, wie Ruf des Unternehmens, Kundenstamm, Absatzorganisation, Mitarbeiterstamm usw.
1866
1867 1867
Buchungen der Aktivierung:
1868Bei voraussichtlich dauerhaftem Fortfall der Vorteile, für die ein Geschäfts- oder Firmenwert bezahlt wurde, ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Deren Höhe richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Dabei muss z. B. nicht bei einer Halbierung des Umsatzes auch der Geschäftswert zur Hälfte abgeschrieben werden. Bei 50 % des bisherigen Umsatzes kann das Unternehmen bereits so unwirtschaftlich arbeiten, dass ein Geschäftswert nicht mehr vorhanden ist. In der Neufassung des § 253 Abs. 3 HGB durch das BilRUG wird für den Fall, dass die Nutzungsdauer des Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden kann, ein Abschreibungszeitraum von bis zu 10 Jahren festgelegt (ebenso bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten), vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n. F. i. V. m. § 285 Nr. 13 HGB n. F.
1869Eine Wertaufholung (Zuschreibung) nach vorangegangener außerplanmäßiger Abschreibung ist nicht zulässig, da in Höhe des neuerlichen Wertzuwachses ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert entstanden ist (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
1870Der Geschäfts- oder Firmenwert wird handelsrechtlich planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird. Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigen, sind im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 13 HGB).
Steuerrechtlich ist der Geschäfts- oder Firmenwert linear über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
1871 1871 Im Januar wird ein Unternehmen erworben. Geschäftswert 300 000 €. Der Geschäftswert soll in der Handelsbilanz mit jährlich 60 000 € abgeschrieben werden. In der Steuerbilanz wird ab dem Jahr der Anschaffung eine AfA von 20 000 € verrechnet. Der nach steuerlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn ist damit niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis. Im Jahresabschluss müssen deshalb passive latente Steuern abgegrenzt werden. Das Unternehmen rechnet aktuell mit einem individuellen Ertragsteuersatz von 34 %.
a) | Buchung im Jahr der Anschaffung |
Die steuerliche Abschreibung im Jahr der Anschaffung beläuft sich auf 300 000 € durch 15 Jahre gleich 20 000 €. In der Handelsbilanz wurden 40 000 € mehr abgeschrieben als in der Steuerbilanz. 34 % von 40 000 € ergeben 13 600 € latente Steuern, die entsprechend dem Ergebnis in der StB mehr gezahlt wurden als entsprechend dem Ergebnis in der HB.
Buchung:
b) | Buchungen ab dem 6. Jahr |
Ab dem 6. Jahr entfällt die Abschreibung in der Handelsbilanz. In der Steuerbilanz werden weiterhin jährlich 20 000 € abgeschrieben. Das Unternehmen zahlt jetzt über 10 Jahre jährlich 34 % von 20 000 € = 6 800 € weniger an Steuern, als es entsprechend dem handelsrechtlichen Ergebnis zahlen müsste. Der auf (5 × 13 600 =) 68 000 € aufgelaufene Posten „aktive latente Steuern” ist über 10 Jahre mit jährlich 6 800 € aufzulösen.
1872Anmerkung: In der Konzernrechnungslegung werden bei der erstmaligen Erfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Erstkonsolidierung keine latenten Steuern abgegrenzt (§ 306 Satz 2 HGB).
1873Für den Geschäfts- oder Firmenwert gilt handelsrechtlich ein ausdrückliches Wertaufholungsverbot (§ 253 Abs. 5 HGB). Das Wertaufholungsgebot gilt grundsätzlich auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 2 EStG).
1874Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Angaben gemacht werden können (§ 255 Abs. 2a Satz 3 HGB). Für Forschungskosten besteht ein Aktivierungsverbot (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
1875Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Veränderungen. Entwicklungskosten sind immaterielle Vermögensgegenstände, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 255 Abs. 2a HGB).
1876Voraussetzungen für die Aktivierung:
Die Entwicklungskosten müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem einzeln verwertbaren immateriellen Vermögensgegenstand führen. |
Das setzt während der Entwicklungsphase eine entsprechend zuverlässige Zukunftsprognose voraus. |
Sofern Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können, ist eine Aktivierung ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB). |
1877Für immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungswahlrecht. Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen, besteht eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Entwicklungskosten. Die Aktivierung der im Rahmen der Entwicklung anfallenden Herstellungskosten erfolgt bereits in der Entwicklungsphase.
1878Die zu aktivierenden Entwicklungskosten können sich aus verschiedenen im Unternehmen angefallenen Kosten und aus Fremdleistungen zusammensetzen. Die Aktivierung erfolgt mit der Buchung
1879Zur Entwicklung von Software s. Rdn. 633 ff.
1880–1950 Einstweilen frei
1951Die Betriebsübersicht (auch Abschlussblatt, Abschlusstabelle, Hauptabschlussübersicht) ist eine Tabelle, in der der Abschluss des Hauptbuchs vorbereitet wird. Sie besteht aus den Spalten: