Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
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1804Die Bewertung in der Handelsbilanz erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Vorsicht zum jeweiligen Bilanzstichtag. Die Bewertung in der Steuerbilanz regelt § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von 12 Monaten und länger ist die Rückstellung mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. V. mit Nr. 3 EStG).
1805Die Rückstellung darf erst dann aufgelöst werden, wenn der eingeforderte Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden ist.
1806Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben den laufenden und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.
1807Die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums darf nicht von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Jubiläumszeitpunkt abhängig gemacht werden.
1808Steuerlich liegt ein Dienstjubiläum nur dann vor, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses (Jubiläumsarbeitszeit) durch fünf Jahre ohne Rest teilbar ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Zuwendung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Eintritts in den Ruhestand höchstens fünf Jahre vor Ableisten der vollen Jubiläumsarbeitszeit gewährt wird (BMF-Schreiben vom 29. 10. 1993, BStBl I S. 898). Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung an folgende Voraussetzungen gebunden:
Die Zusage gegenüber dem berechtigten Arbeitnehmer muss schriftlich erteilt sein. |
Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben. |
Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen. |
Das BMF-Schreiben IV C 6 – 5 – S 2137/07/10002 v. 8. 12. 2008 weist die folgenden Regeln für Ansatz, Bewertung und Bilanzberichtigung von Rückstellungen für Dienstjubiläen aus:
Die Rückstellung ist zulässig, wenn das Dienstverhältnis 10 Jahre bestanden und die Zuwendung ein Dienstverhältnis von 15 Jahren voraussetzt. Durch die 10-Jahres-Frist wird die Fluktuation pauschal berücksichtigt. |
Nur Dienstzeiten nach dem 31. 12. 1992 dürfen berücksichtigt werden. |
Die Zusage muss schriftlich erteilt werden. |
Für die Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer stirbt oder wegen Invalidität vorzeitig ausscheidet. |
Zur Bewertung ist ein Pauschalverfahren zulässig. Die Teilwerte werden in einer Tabelle vorgegeben. |
1809Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend, nicht die in Zukunft erwarteten Werte. Die Bewertung kann nach dem Teilwertverfahren oder nach dem Pauschalwertverfahren erfolgen.
1810Der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung ist nach versicherungsmathematischen Regeln als Barwert der künftigen Zuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge zu ermitteln. Bei der Bewertung ist zur Ermittlung des Teilwerts eine Abzinsung von mindestens 5,5 % vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben v. 29. 10. 1993, BStBl I S. 898).
1811Das Pauschalwertverfahren erfolgt unter Zugrundelegung einer in H 5.7 Abs. 1 Nr. 22 EStH dargestellten Tabelle.
1812Grundlage ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) v. 23. 7. 1996. Zur Bildung der daraus erforderlich werdenden Rückstellungen nimmt das BMF-Schreiben v. 11. 11. 1999 – IV C 2 – S 2176 – 102/99 – Stellung. Der gleitende Übergang kann auf zwei Arten gestaltet werden:
1813Ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Zeitspanne der Altersteilzeit (ATZ) seine Arbeitsleistung um ein bestimmtes Maß reduziert (Teilzeit), ohne dass die Vergütung entsprechend gemindert wird, scheidet die Bildung einer Rückstellung vor und während der Altersteilzeit aus.
1814Sieht die Vereinbarung vor, dass der Arbeitnehmer in der ersten Zeit der Altersteilzeit eine geringere laufende Vergütung (einschließlich der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Aufstockungsbeträge i. S. des ATZ-Gesetzes) erhält, als es seiner geleisteten Arbeit entspricht, und wird er in der restlichen Altersteilzeit bei Fortzahlung der Vergütung vollständig von der Arbeit freigestellt (Blockmodell), so ist
a) ab Beginn der ATZ eine kontinuierlich anwachsende Rückstellung (wegen Erfüllungsrückstands) in Höhe der Differenz zwischen dem lfd. Vergütungsanspruch vor Beginn der ATZ und dem lfd. Vergütungsanspruch (einschließlich der in § 3 ATZ-Gesetz genannten Beträge) zu bilden. Die Bewertung ist im o. a. BMF-Schreiben Rdn. 6 bis 10 im Einzelnen geregelt.
b) mit Ablauf des ersten Blocks (Anwesenheitsblock) zusätzlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese zusätzliche Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) bezieht sich auf die Differenz zwischen dem lfd. Vergütungsanspruch, der in der Zeit der Arbeitsfreistellung (Abwesenheitsblock) dem Arbeitnehmer insgesamt zusteht, und dem Vergütungsanspruch, für den der Arbeitnehmer während des ersten Blocks bereits Arbeitsleistungen erbracht hat. Die Rückstellung deckt den Teil der Verpflichtung des Arbeitgebers ab, für die der Arbeitnehmer keine Gegenleistung erbracht hat und wegen Freistellung von der Arbeit auch nicht mehr erbringen wird. Außerdem steht die Dauer dieser Zahlungen i. d. R. nicht fest (Tod des Arbeitnehmers, Invalidität, vorzeitige Rente). Die Rückstellung ist mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG), wenn die Laufzeit der Verpflichtung am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Im Übrigen gelten Regelungen unter Rdn. 6 bis 10 des o. a. BMF-Schreibens.
1815Leistungen des Arbeitgebers in der Zeit der Arbeitsfreistellung sind zunächst mit der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands und dann mit der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu verrechnen.
1816Das HGB schreibt die Bildung einer Rückstellung zwingend vor, wenn eine im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsarbeit innerhalb der ersten 3 Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Für die StB besteht ebenfalls Passivierungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 5.7 Abs. 11 EStR).
Aufgrund der handelsrechtlichen Passivierungspflicht muss auch in der StB eine Rückstellung gebildet werden, wenn es sich um grundsätzlich umfangreiche Erhaltungsarbeiten handelt, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise