Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Bilanzbuchhalter-Handbuch - Группа авторов страница 66
1831Aktive latente Steuern für steuerliche Verlust- und Zinsvorträge oder für Steuergutschriften sind nur zulässig, wenn die Verluste, der Zinsaufwand oder die Gutschriftsbeträge voraussichtlich innerhalb der folgenden fünf Jahre genutzt werden können (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB).
1832Zeitlich begrenzte Differenzen, die sich voraussichtlich in den folgenden Geschäftsjahren wieder ausgleichen und deshalb zur Abgrenzung aktiver latenter Steuern führen, ergeben sich in den folgenden Fällen:
ABB. 24: Aktive latente Steuern
1833 1833 Das Unternehmen bucht ein Disagio in Höhe von 50 000 € sofort in den Aufwand. Das Unternehmen hat einen Ertragsteuersatz von 34 %.
In die HB wurden 34 T€ Steuern aus der StB übernommen, obwohl bei einem Ertragsteuersatz von 34 % bei einem Jahresüberschuss von 50 T€ in der HB nur 17 T€ (= 34 % von 50 T€) hätten anfallen müssen.
In der HB erfolgt eine entsprechende Anpassung des Steuerbetrages durch die Buchung:
1834Der Posten „aktive latente Steuern” ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 29 HGB). Die Erläuterungen sollen Hinweise enthalten auf:
die Gewinndifferenz, auf die sich der Posten bezieht, |
den zugrunde gelegten Steuersatz, |
den Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgewiesenen Steueraufwand bzw. -ertrag und dem erwarteten Steueraufwand bzw. -ertrag. |
1835 1835
1836Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag” auszuweisen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB). Damit kommt eine Saldierung der Aufwendungen und Erträge aus latenten Steuern in Betracht. Der Ausweis kann über eine zusätzliche Zeile erfolgen, z. B.:
13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
14. latenter Steuerertrag |
oder als Davon-Posten
13. Steuern vom Einkommen und vom Ertragdavon: latenter Steuerertrag |
1837Anlass für die Bildung des Postens „passive latente Steuern” sind Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes aus § 5 Abs. 1 EStG.
ABB. 25: Passive latente Steuern
Ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn dem in der Handelsbilanz zeitlich nachgelagert, d. h. niedriger als in der HB, so muss unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens auf der Passivseite der Bilanz nach § 266 HGB ein Posten „passive latente Steuern” (§ 274 Abs. 1 HGB) ausgewiesen werden.
1838 1838 In der HB werden die Vorräte bei steigenden Preisen nach dem Fifo-Verfahren (§ 256 HGB), in der StB mit dem gewogenen Durchschnittswert (§ 240 Abs. 4 HGB; R 6.9 Abs. 1 EStR) bewertet.
In die HB wurden 34 T€ Steuern aus der StB übernommen, obwohl bei einem Ertragsteuersatz von 34 % bei einem Jahresüberschuss von 150 T€ in der HB 51 T€ (= 34 % von 150 T€) hätten anfallen müssen.
In der HB erfolgt eine entsprechende Anpassung des Steuerbetrages durch die Buchung:
1839In der Bilanz nach § 266 HGB werden die passiven latenten Steuern unterhalb des Rechnungsabgrenzungspostens auf der Passivseite als „passive latente Steuern” ausgewiesen.
1840Der Posten ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Buchung:
1841Passive latente Steuern sind in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung in den nachfolgenden Geschäftsjahren, aktive latente Steuern sind in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung in den nachfolgenden Geschäftsjahren anzusetzen (§ 274 HGB). Bei der Bewertung muss deshalb von den individuellen – steuersubjektbezogenen – Steuersätzen der künftigen Jahre ausgegangen werden, in denen sich der Unterschied wieder ausgleichen wird (liability-Methode). Eine Abzinsung soll nicht erfolgen (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB).
1842Angesichts der beschränkten Prognosemöglichkeiten kann auch von den aktuellen individuellen Steuersätzen ausgegangen werden. Lediglich dann, wenn bekannt ist, dass sich die Verhältnisse in den Folgejahren ändern werden, muss mit den zu erwartenden Ertragsteuersätzen gerechnet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn für die Jahre, in denen sich der Unterschied zwischen HB und StB wieder ausgleicht, gesetzliche Änderungen der Steuersätze oder Jahresfehlbeträge zu erwarten sind.
1843Gesetzliche Steuersatzänderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Bundesrat diesen am Abschlussstichtag bereits zugestimmt hat.
1844Beim Übergang auf die neuen Vorschriften nach BilMoG bestehen einige Übergangswahlrechte. Beispielsweise kann ein aus der Inanspruchnahme einer § 6b EStG-Rücklage gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil wahlweise bis zur Auflösung beibehalten werden oder im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden. Im letzteren Fall ist lediglich der Stundungsanteil am Sonderposten innerhalb der passiven latenten Steuern auszuweisen.
1845–1851 Einstweilen frei
1852Bei einem Disagio (Damnum, Darlehnsabgeld) nach § 250 Abs. 3 HGB handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Rückzahlungsbetrag eines Darlehens. Der Unterschiedsbetrag stellt eine zusätzliche Vergütung für die Kapitalnutzung (zusätzliche Zinsen), zu einem geringen Teil auch Entgelt für die Bearbeitung und die Abwicklung des Kredits dar.
1853
1854