Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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Entscheidung unwirksam. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten vom Bürgermeister oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird[43].

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      bb) Für ihre Tätigkeit stehen den Ratsmitgliedern Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf angemessene Aufwandsentschädigung zu (vgl Art. 20a bay.GO; § 27 m.v.KVerf.; § 44 NKomVG; § 45 GO NRW).

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      Übersicht 3:

      Rechtsstellung der Ratsmitglieder

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      Der Zuständigkeitsbereich des Rates richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen im jeweiligen Landesrecht. Gängige gesetzgeberische Gestaltungsmittel sind dabei

eine Zuständigkeitsvermutung zu Gunsten des Rates (vgl Art. 29 bay.GO, § 22 II m.v.KVerf.; § 41 I 1 GO NRW),
eine Auflistung von Ratskompetenzen (vgl § 58 I, II, III NKomVG),
die Ermächtigung zur Delegation von Ratskompetenzen (vgl Art. 32 II 1 bay.GO; § 22 II 1 m.v.KVerf.; § 58 V NKomVG; § 41 II GO NRW),
die Bestimmung eines Aufgabenkreises, den der Rat nicht übertragen darf (vgl Art. 32 II 2 bay.GO; § 22 III m.v.KVerf.; § 58 I, II NKomVG; § 41 I 2 GO NRW).

      Beispiele:

allg. Grundsätze und Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans,
Errichtung und Auflösung von kommunalen Unternehmen,
Gebietsänderungen,
Verleihung und Entziehung von Ehrenbürgerrechten oder Ehrenbezeichnungen,
Wahl der Beigeordneten und der Mitglieder und deren Vertreter der Ausschüsse,
Erhebung öffentlicher Abgaben.

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