Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert

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Besonderes Verwaltungsrecht - Mathias Schubert Schwerpunkte Pflichtfach

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– die Festsetzung der Tagesordnung und Initiativrechte (vgl Art. 46 II 2 bay.GO; § 29 I m.v.KVerf.; § 59 I NKomVG; § 48 I 2 GO NRW), Siehe dazu unten den Ausgangsfall zu § 5, insbes. Rn 204[54]. Eine Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung durch Ratsbeschluss ist teilweise nur mit qualifizierter Mehrheit möglich und/oder dann, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (so § 29 IV m.v.KVerf.; § 59 III 5 NKomVG; § 48 I 5 GO NRW). Von einer Unaufschiebbarkeit ist auszugehen, wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass objektiv Nachteile für die Gemeinde eintreten, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können[55].

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die Beschlussfähigkeit (vgl Art. 47 bay.GO; § 30 m.v.KVerf.; § 65 NKomVG; § 49 GO NRW) sowie

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      Lösungshinweis zu Fall 4 (Rn 116):

      Zur Zulässigkeit einer Klage näher unten Rn 191. Für die Begründetheit gilt insoweit: Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht, wenn A und B also berechtigt sind, zu zweit eine Fraktion im Gemeinderat von Hinterwalde zu bilden. Die GeschO sieht vor, dass zur Fraktionsbildung mindestens drei Stadträte erforderlich sind. Fraglich ist, ob diese Rechtsvorschrift ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

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