Rechtsgeschichte. Stephan Meder

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Rechtsgeschichte - Stephan Meder

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Die Körperverletzung an Freien im klassischen römischen Recht (1972); G. Schiemann, Das allgemeine Schädigungsverbot: „alterum non laedere“, JuS 1989, 345; R. Zimmermann, The Law of Obligations (s. o.); H. Hausmaninger, Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia, 5. Auflage (1996); B. Winiger, La responsabilité aquilienne romaine (1997); St. Meder, Kann Schadensersatz Strafe sein? Zum Wandel des Verhältnisses von Schadensersatz und Strafe unter Berücksichtigung von Gefährdungshaftung, Versicherung und Familienrecht, in: FS H. Rüping (2006), 125.

      Staats- und Verfassungsrecht: Th. Mommsen, Römisches Staatsrecht, 3 Bde., 3. Auflage 1887 (ND 1971); ders., Abriß des römischen Staatsrechts, 2. Auflage 1907 (ND 1974); H. Siber, Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung (1952); W. Kunkel, Zum römischen Königtum (1959), in: Kleine Schriften zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte (1974), 345; J. Gaudemet, Institutions de l’Antiquité (1967), 251; E. Meyer, Römischer Staat und Staatsgedanke, 4. Auflage (1975); W. Eder, Der Bürger und sein Staat – Der Staat und seine Bürger. Eine Einführung zum Thema Staat und Staatlichkeit in der frühen Römischen Republik, in: Staat und Staatlichkeit in der frühen Römischen Republik (1990), 12; H. Bellen, Grundzüge der römischen Geschichte von der Königszeit bis zum Übergang der Republik in den Prinzipat, 2. Auflage (1994); W. Kunkel / R.Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik, II: Die Magistratur [<<52] (1995); J. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, 8. Auflage (1999). Einen Einblick in den neuesten Stand von Literatur und Forschung bietet A. Heuss, Römische Geschichte (hg.v.J. Bleicken / W. Dahlheim / H.-J.Gehrke), 10. Auflage (2007); N. Jansen / R. Michaelis, Private Law and the State. Comparative Perceptions and Historical Observations, in: RabelsZ 71 (2007), 345 (s. auch die Nachweise im Anschluss an die folgenden Kapitel).

      Rechtsentstehung: R. v. Jhering, Geist des römischen Rechts, Erster Teil (1852), 9. Auflage (1953), 108; ders., Der Zweck im Recht, Bd. I (1877), 4. Auflage 1904 (ND 1970), 186; ders., Die geschichtlich-gesellschaftlichen Grundlagen der Ethik, in: Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft 6 (1882), 1, 12; M. Weber, WuG, 14; H. Arendt, Über die Revolution (1963), 2. Auflage (1974). G. Spittler, Streitregelung im Schatten des Leviathan, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 1980, 4; H. Popitz, Phänomene der Macht, 2. Auflage (1992); A. M. Dershowitz, Die Entstehung von Recht und Gesetz aus Mord und Totschlag, 2000 (dt. 2002), 184, 224; T. v. Trotha, Was ist Recht? Von der gewalttätigen Selbsthilfe zur staatlichen Rechtsordnung, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 2000, S. 327; P. Hanser / T.v. Trotha, Ordnungsformen der Gewalt (2002); M.Th. Fögen, Römische Rechtsgeschichten (2002), 102, 18. [<<53]

       Mündlichkeit und Schriftlichkeit in der römischen Rechtskultur

      Im 4. und 3. Jahrhundert v. Chr. weichen die bäuerlichen zunehmend urbanen Lebensformen, deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Struktur von Handel, Gewerbe und Geldwirtschaft bestimmt wird. In dieser Zeit unterwerfen die Römer ganz Italien, dann immer mehr Länder um das Mittelmeer. Am Ende des 1. Jahrhunderts v. Chr. haben sie schließlich ein Weltreich errichtet, das von Kleinasien bis nach Spanien, Frankreich und Deutschland reicht. Das schwerfällige, strenge, strukturell mündliche, auf die Bedürfnisse des Ackerbürgers zugeschnittene Recht der Zwölf Tafeln tritt zunehmend in Konflikt mit den veränderten Lebensbedingungen. Trotz aller Unzulänglichkeiten wollen die Römer das alte Gesetz aber weiterhin als Quelle des gesamten Rechts anerkennen. Man pflegt das hartnäckige Festhalten am Gesetzeswortlaut mit ihrer konservativen, in allen rechtlichen Dingen höchst vorsichtigen Haltung zu erklären. Dabei wird leicht übersehen, dass sich in Rom etwas ganz Neues zu entwickeln beginnt, nämlich eine Rechtskultur, die zunehmend durch Denkformen der Schriftlichkeit bestimmt wird. Das hartnäckige Festhalten der Römer am Gesetzeswortlaut ist Ausdruck ihres Strebens, die Zwölf Tafeln in den Rang eines kanonischen Textes zu erheben. Dies sei kurz erläutert.

      Von der Bildung eines Textkanons spricht man, wenn eine Gesellschaft Wortlaut und Umfang bestimmter Texte als unveränderbar festlegt. Hinzu kommen muss das Bedürfnis, den Buchstaben lebendig zu erhalten und die wachsende Distanz zwischen ihm und der sich wandelnden Lebenswirklichkeit durch Auslegung (interpretatio) zu überbrücken. Die Kanonisierung der Zwölf Tafeln ist das typische Kennzeichen einer Kultur, in der das geschriebene Wort Einfluss auf die Rechtsordnung gewinnt (6. Kapitel 3, S. 153.). Die Zwölf Tafeln sind bald nachdem [<<55] sie beschlossen waren, zum Gegenstand fachkundiger Auslegung (interpretatio) geworden. Dies betont auch der römische Jurist Pomponius (S. 87), der das Verhältnis von Text und Interpretation erörtert. Er meint, das neue, durch Auslegung gewonnene Recht habe neben den Zwölf Tafeln keine selbständige Bedeutung: Auslegung dürfe nicht als besondere Kategorie (propria pars) betrachtet, sondern müsse mit dem allgemeinen Namen „Zivilrecht“ (ius civile) umschrieben werden (D. 1.2.2.5). Gaius erachtet es sogar für zulässig, eine in den Zwölf Tafeln nicht enthaltene Regelung als „gesetzliche“ zu bezeichnen, „weil sie durch die Auslegungstätigkeit der Juristen ebenso in Aufnahme gekommen ist, als wenn sie durch den Buchstaben des Gesetzes eingeführt wäre“ (I, 165). Doch sehen die Römer auch den Unterschied, der zwischen Text und Interpretation besteht. So sind für Pomponius Gesetz

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