Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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in dem Urteil; denn der Jugendrichter wird auf Grund der formalen Kompetenzzuweisung in Satz 2 nicht zum Familienrichter. Seine Entscheidungen bleiben solche im Rahmen eines Strafverfahrens, hier des Jugendgerichtsverfahrens mit der Besonderheit des § 3 S. 2 (a.A. Bohnert a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur auf den im Urteil getroffenen Feststellungen beruhen können (vgl. auch Rn. 33 f.).

      39

      

      Dementsprechend richtet sich die Anfechtung dieser Entscheidung – wie auch der Folgeentscheidungen (s. Rn. 37) – nach den Vorschriften der StPO (Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15; Ostendorf § 3 Rn. 17; Roestel UJ 16 [1964], 11 ff., 25). Statthaft sind somit im Falle eines Beschlusses die Beschwerde, § 2 JGG, §§ 304 ff., 310 StPO; § 41 Abs. 2 JGG, § 73 Abs. 1 GVG, im Falle eines Urteils Berufung und Revision, § 2 JGG, §§ 312 ff., 333 ff. StPO; § 55 Abs. 2 JGG). § 47 Abs. 2 S. 3 steht der Anfechtung des Beschlusses, soweit nicht die Einstellung als solche sondern die angeordneten Maßnahmen angegriffen werden, nicht entgegen (s. § 47 Rn. 19). Bei der Anfechtung eines Urteils gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 nicht, weil die Maßnahmen des Satzes 2 darin nicht aufgeführt sind (s. § 55 Rn. 54; Ostendorf § 55 Rn. 27; Dallinger/Lackner § 55 Rn. 15), wohl aber die Beschränkung nach § 55 Abs. 2.

      40

      Nach § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher nach § 3 JGG strafrechtlich noch nicht verantwortlich war. War die verurteilte Person bei Begehung der Tat 14 bis einschließlich 17 Jahren alt, ist zu prüfen, ob sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 114). Gegebenenfalls ist die Vollstreckung abzulehnen. Gemäß § 90c Abs. 1 Nr. 1 IRG gilt Entsprechendes für die Überwachung ausländischer Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in Deutschland).

      41

      Für den Eintrag von Anordnungen nach Satz 2, eines Freispruchs wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund ins Erziehungsregister gelten § 60 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 BZRG). § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG gilt nicht, weil der Jugendrichter nicht als Familiengericht entscheidet (s. Rn. 38). Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Eintragung jugendrichterlicher Entscheidungen auf der Grundlage familienrechtlicher Vorschriften des BGB nach Satz 2 besteht nicht; eine analoge Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Nr. 9 BZRG in diesen Fällen ist aufgrund seiner belastenden Wirkung ausgeschlossen. Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

      Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Einstufung der Delikte2

      III.Verjährung3 – 5

       1.Verfolgungsverjährung3

       2.Vollstreckungsverjährung4, 5

      1

      § 4 gilt für rechtswidrige Taten (§ 2; § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) Jugendlicher und Heranwachsender, auch wenn sie vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten verhandelt werden, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §§ 105, 112. Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

      2

      Maßgeblich für die Einstufung dieser Taten als Verbrechen oder Vergehen sind die Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts; es gilt § 12 StGB. Dies hat vor allem Auswirkungen auf diejenigen Vorschriften, die Rechtsfolgen an die Qualifikation einer Tat nach § 12 StGB knüpfen, so für die Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23, 30, 31 StGB), das Höchstmaß der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 S. 2), den Widerruf der Beseitigung des Strafmakels (§ 101), das Absehen von der Verfolgung (§§ 45, 47 i.V.m. § 153 StPO), die notwendige Verteidigung (§ 68 Nr. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

III. Verjährung

      3

      Gemäß § 4 richtet sich auch die Verfolgungsverjährung nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts, somit nach § 78 bis § 78c StGB. Dementsprechend bestimmt sich die Unterbrechung der Verjährung ausschließlich nach § 78c StGB. Darüber hinausgehende Verfahrenshandlungen nach dem JGG, insbesondere Verfahrenshandlungen nach den §§ 45, 47, haben keine unterbrechende Wirkung (h.M. s. etwa Eisenberg Rn. 4 [seit 9. Auflage] m.w.N.; nunmehr auch Brunner/Dölling § 4 Rn. 1). Eine Ausweitung der in § 78c StGB abschließend geregelten Unterbrechungshandlungen im Wege der Analogie

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