Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_ab91120a-a540-50cf-9106-9b3adae923f2">Selbstständigkeit der Maßnahmen20

      VI.Rechtsmittel und Rechtsmittelbeschränkung21 – 23

       1.Aufhebung des Urteils21

       2.Rechtsmittelbeschränkung22

       3.Verschlechterungsverbot23

      VII.Sonstiges24 – 28

       1.Urteilstenor und Urteilsgründe24

       2.Absehen von Strafe nach allgemeinem Recht25

       3.Verfahrensbeendigende Verständigung (§ 257c StPO)26, 27

       4.Spezialgesetze28

I. Allgemeines

      1

      § 5 gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten, § 105 Abs. 1, §§ 104, 112. Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind. Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem Allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Zur Verhängung von Jugendstrafe gegen bereits erwachsene Angeklagte s. Rn. 10.

      2

      Als Rechtsfolgen nennt § 5 die Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12), die Zuchtmittel (§§ 13–16) und die Jugendstrafe (§§ 17 ff.) und unterscheidet dabei zwischen reinen Erziehungsmaßnahmen (Abs. 1, s. § 9 Rn. 3, § 10 Rn. 5) und Ahndungsmitteln (Abs. 2). Trotz nachhaltiger Bestrebungen, die Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln aufzugeben (BT-Drucks. 11/4892), hat der Gesetzgeber auch mit dem 1. JGGÄndG die bisherige Unterscheidung beibehalten (BT-Drucks. 11/7421).

      3

      

      § 5 enthält ein in sich geschlossenes eigenständiges System von Rechtsfolgen. Wegen des unterschiedlichen Schwerpunktes in der Zielsetzung der Sanktionen sind die Rechtsfolgen des JGG gegenüber denen des Erwachsenenstrafrechts ein aliud. Sie können daher im Einzelfall auch strenger ausfallen. Die Jugendstrafe kann in besonders zu begründenden Fällen auch das Höchstmaß der allgemeinen Strafrahmen übersteigen (BGH StV 1982, 27 f.; Dallinger/Lackner § 5 Rn. 3; siehe aber Rn. 11). § 5 (i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2) ist gewissermaßen das Kernstück des JGG als reines Rechtsfolgenstrafrecht im Rahmen des allgemeinen Strafrechts (eingehend zur dogmatischen Struktur der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten s. etwa Lenz Die Rechtsfolgensystematik im JGG, 2007). Es bezieht sich folglich nicht darauf, ob der Täter Unrecht begangen hat, was nach allgemeinem Strafrecht zu entscheiden ist, sondern darauf, welche Rechtsfolgen dieses Unrecht haben soll. Aus diesen Gründen hat auch die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das 1. JGGÄndG von der Fraktion der GRÜNEN beantragte Erweiterung des § 4 dahin, dass die Tat eines Jugendlichen dann gar nicht erst strafbar sein sollte, wenn sie keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder wenn ein Tatfolgenausgleich stattgefunden hat, zu Recht keinen Eingang in das Gesetz gefunden (BT-Drucks. 11/7421, S. 21).

      4

      Anknüpfungspunkt aller Rechtsfolgen ist damit die Straftat des Jugendlichen/Heranwachsenden. Dies unterscheidet das Jugendstrafrecht von dem öffentlichen Jugendhilferecht. Nur bei dem Nachweis einer Straftat, also nicht schon bei einer allgemeinen Gefährdung oder Verwahrlosung des Jugendlichen, ist eine Sanktionierung nach dem JGG statthaft. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt stellt auch klar, dass die Erziehung nach dem JGG nicht die charakterliche Heranbildung des Täters im Allgemeinen oder um ihrer selbst willen bezweckt, sondern ausschließlich darauf abzielt, den Täter vor weiteren Straftaten abzuhalten (§ 9 Rn. 4, § 10 Rn. 5, 23; BVerfG NStZ 1987, 275 f.; Nothacker S. 377). Darüber hinaus gehende Befugnisse hat der Strafrichter von Rechts wegen nicht. Die Straftat limitiert damit das Strafziel (s. § 10 Rn. 23, 24; Ostendorf § 5 Rn. 3). Zu Erziehungsgedanke und Systematik des JGG vgl. auch Rössner in: BMJ (Hrsg.), Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1992, S. 344 ff.

      5

      Allen Rechtsfolgen gemeinsam

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