Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Täter belastende Vorschriften handelt und der Jugendliche insoweit nicht schlechter gestellt werden darf als der Erwachsene. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (St 28, 381, 382; 26, 80 ff., 83/84; 16, 196; 12, 337/338; 11, 335, 337) sind die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. § 78c StGB enthält einen Katalog von bestimmten Prozesshandlungen, denen allein eine Unterbrechungswirkung beikommt (BGH a.a.O.). Verfahrenshandlungen nach §§ 45, 47 sowie die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 S. 2 haben danach nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sie die Voraussetzungen des § 78c Nr. 1–12 StGB – im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen des § 78c Nr. 3 StGB – erfüllen. Insoweit kann auf die Kommentarliteratur des allgemeinen Strafrechts zu § 78c StGB verwiesen werden.

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      Keine Regelung, auch nicht in § 4, enthält das JGG für die Vollstreckungsverjährung. Lediglich § 87 Abs. 4 enthält ein absolutes Verbot der Vollstreckung von Jugendarrest, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 kann der Vollstreckungsleiter weiterhin nach Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft von der Vollstreckung des Arrests absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist. Entsprechende Regelungen für die anderen Zuchtmittel, sowie für die Erziehungsmaßregeln und die Vollstreckung der Jugendstrafe existieren nicht, mit der Folge, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 7) gemäß § 2 die Vorschriften der §§ 79 bis 79b StGB über die Vollstreckungsverjährung anzuwenden sind (Brunner/Dölling § 4 Rn. 3; Eisenberg § 4 Rn. 5 ff. mit Bedenken bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen). Die dort geregelte lange Dauer der Verjährungszeit – in Fällen des § 105 Abs. 3 bis zu 20 Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB) – ist vor allem wegen des im Jugendstrafrecht vorherrschenden erzieherisch-spezialpräventiven Zwecks der Strafe und damit des Prinzips der tatnahen Ahndung problematisch, muss aber bei der Jugendstrafe aus Rechtsgründen hingenommen werden (allg. M.). Abweichungen können nur im Wege der Gnadenentscheidung vorgenommen werden.

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      Für die Erziehungsmaßregeln und die übrigen Zuchtmittel gelten § 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 sowie die §§ 79–79b StGB nicht. Letztere beziehen sich nur auf Strafen oder Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB (§ 79 Abs. 1 StGB). Eine absolute Verjährungsgrenze, etwa der Ablauf des 21. Lebensjahres für Weisungen (Ostendorf § 4 Rn. 5) oder entsprechend § 87 Abs. 4 der Ablauf von 1 Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung für die übrigen Zuchtmittel (Ostendorf § 4 Rn. 5), kann insoweit auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung gefunden werden (so aber Ostendorf § 4 Rn. 5), da eine hierfür erforderliche Gesetzeslücke nicht besteht. Vielmehr sind § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 S. 1 anzuwenden. Danach kann der Richter den Täter von den Erziehungsmaßregeln bzw. den Zuchtmitteln befreien, wenn – etwa wegen Zeitablaufs – erzieherische Maßnahmen nicht mehr geboten sind. Damit bleibt auch die dem Jugendstrafrecht eigene individualisierende Gestaltung der erzieherischen Maßnahmen erhalten.

      (1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 5

       1.Anwendungsbereich1

       2.Rechtsfolgen2, 3

       3.Straftat4

       4.Erziehungsgedanke5

      II.Erziehungsmaßregeln (Absatz 1)6, 7

       1.Zweck6

       2.Unrechtsgehalt der Tat7

      III.Zuchtmittel oder Jugendstrafe (Absatz 2)8 – 14

       1.Zweck8

       2.Erziehungsgedanke9, 10

       3.Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld11 – 13

       4.Erzieherische Eignung der Ahndungsmittel14

      IV.Systematik der Absätze 1 und 215 – 18

       1.Allgemeines15

       2.Abwägung16 – 18

      V.Absehen von Ahndung bei Unterbringung (Absatz 3)19, 20

       1.Entbehrlichkeit der Ahndung19

      

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