Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy

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Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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jedoch nicht ausgeschlossen.161 Eine Kooperation kann auch als Zwischenstadium zu einer Fusion erfolgen.162 Im Bereich der ökumenischen Zusammenarbeit kann eine Kooperationsvereinbarung zwischen den verschiedenen konfessionellen Trägern die Einbringung von Mitarbeitern in den Betrieb und die Organisation einer Einrichtung eines Rechtsträgers vorsehen.163 Die Erzdiözese Freiburg und die Evangelische Landeskirche in Baden haben sich beispielsweise für eine fortbestehende konfessionelle Trägerschaft ihrer Sozialstationen, jedoch für eine enge Zusammenarbeit entschieden. Je nach Konfessionsproporz im Einzugsbereich kirchlicher Sozialstationen wird entweder ein Kooperations- oder ein Betreuungsvertrag geschlossen. Sofern die jeweils nach Mitgliedern kleinere Kirchengemeinde Mitarbeiter in die Sozialstation entsendet, kommt der Kooperationsvertrag zur Anwendung. Die Dienstaufsicht bleibt beim jeweiligen Anstellungsträger, die Fachaufsicht kommt dem Verband zu, dem die Sozialstation angehört.

      Einen Unterfall einer Kooperation bildet die strategische Allianz: Hierbei handelt es sich um eine „mittel- bis langfristige, nicht ausdrücklich vertraglich geregelte, von jeder Partei kündbare Verbindung zweier oder mehrerer Organisationen“.164 Hierdurch können Teilbereiche gemeinsam betrieben werden. So können sich zwei konfessionsverschiedene Krankenhäuser auf diese Weise etwa eine Geburtsstation teilen. Eine Zusammenarbeit im Rahmen einer strategischen Allianz erfolgt regelmäßig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 705 BGB als Außengesellschaft oder in Form eines nichtrechtsfähigen oder rechtsfähigen (e.V.) Vereins. Auf diese Weise kann eine gemeinsame Einrichtung mehrerer Rechtsträger gegründet werden.165 Die Selbstständigkeit der beteiligten Rechtsträger bleibt erhalten166, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiter verbleibt jeweils bei den einzelnen beteiligten Trägern.167 Entsprechend wird auch die Dienstaufsicht von dem jeweiligen Anstellungsträger ausgeübt. Demgegenüber wird die Fachaufsicht auch von Organen der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt.168

      a) Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Venture

      Beim Joint Venture handelt es sich um den Oberbegriff verschiedener Formen der projektbezogenen Unternehmenskooperation.169 Im Gegensatz zum (einfachen) Kooperationsvertrag erfolgt im Rahmen eines Joint Ventures eine sehr enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen. Differenziert wird zwischen dem sog. Contractual Joint Venture, das lediglich zu der Gründung einer BGB-Gesellschaft führt und letztlich eine strategische Allianz darstellt. Demgegenüber gründen im Rahmen des sog. Equity Joint Ventures mehrere Unternehmen zusammen ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.170 Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Betrieb fallen beim Gemeinschaftsunternehmen die Anstellungs- und die Betriebsträgerschaft zusammen.

      Rechtlich wird das Equity Joint Venture in der Regel zweistufig ausgestaltet (Doppelgesellschaft): Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis eines Joint-Venture Vertrages, durch den eine GbR in Form einer Innengesellschaft begründet wird.171 Daneben sind die Gesellschafter der Innen-GbR Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden. Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder die – für das Gemeinschaftsunternehmen übliche – GmbH172 in Betracht.

      Durch eine Fusion werden die beteiligten Rechtsträger rechtlich zu einer gemeinsamen Einheit geführt.173 Damit geht die rechtliche Selbstständigkeit eines oder beider Unternehmen verloren.174 Die vormals beteiligten Rechtsträger bestehen nicht selbstständig fort.175 Es kommt zur Bildung eines eigenen gemeinsamen und umfassenden Rechtsträgers. Dieser kann beispielsweise in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.), einer GmbH oder einer Stiftung durch Vereinigungen bekenntnisverschiedener Kirchen entstehen. Auf diese Weise können Unternehmens- und teilweise sogar Konzernstrukturen aufgebaut werden. Eine Fusion ist vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gedeckt, allerdings müssen auch nach der Fusion weiterhin die für eine Zuordnung zu einer Kirche erforderlichen Merkmale gegeben sein.176

      Im Falle der Zusammenarbeit auf Basis eines (einfachen) Kooperationsvertrags oder im Wege einer strategischen Allianz bleiben die Arbeitsverhältnisse bei den jeweils beteiligten Rechtsträgern bestehen. Anders verhält es sich hingegen bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowie im Falle der Fusion. Die gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Implikationen von Umstrukturierungen können an dieser Stelle nur angerissen werden.177 Eine Umstrukturierung unterliegt im Regelfall den Regelungen des UmwG.

      Zur Schaffung ökumenischer Rechtsträger kommt insbesondere eine Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in Betracht: Sollen nur einzelne Vermögenswerte übertragen werden, erfolgt eine Übertragung im Wege der Spaltung. Dabei werden drei Arten der Spaltung unterschieden: Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG). Eine Spaltung kann entweder erfolgen, indem ein bereits bestehender Rechtsträger einen durch Spaltung übertragenen Gegenstand aufnimmt (Spaltung durch Aufnahme) oder ein neu entstandener Rechtsträger, der die durch die Spaltung getrennten Vermögensteile aufnimmt (Spaltung zur Neugründung).178 Eine Spaltung ist dabei immer mit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge verbunden, § 131 I Nr. 1 UmwG. Die Vermögensbestandteile gehen dabei auf den übernehmenden Rechtsträger über, wodurch dieser in die Rechtsstellung des oder der übertragenden Rechtsträger eintritt.179

      Bei einer Verschmelzung wird das Vermögen mehrerer Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung der übertragenden Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen (§ 2 UmwG). Die Verschmelzung kann entweder als Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) oder als Verschmelzung zur Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) erfolgen. Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind gemäß § 3 Abs. 1 UmwG unter anderem die GmbH (Abs. 1 Nr. 2), aber auch der e.V. (Abs. 1 Nr. 4). Eine Verschmelzung durch Aufnahme läge vor, wenn ein von einer evangelischen Kirchengemeinde (bspw. in der Rechtsform eines e.V.) betriebener Kindergarten einen von einer katholischen Kirchengemeinde betriebenen Kindergarten ebenfalls in der Rechtsform des e.V. aufnimmt. Eine Verschmelzung zur Neugründung läge indes vor, wenn beide Rechtsträger aufgelöst und in einen neu gegründeten „ökumenischen Kindergarten e.V.“ übertragen würden.

      Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Umwandlung ergeben sich aus den §§ 322 bis 325 UmwG. Sowohl eine Verschmelzung als auch eine Aufspaltung sind mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen verbunden, soweit die übertragenden Rechtsträger bestehen bleiben.180 Auch bei einer Abspaltung oder Ausgliederung kann es zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen kommen, sofern § 613a BGB gemäß § 324 UmwG eingreift.181 Hiervon ist der bloße Anteilserwerb (share deal) abzugrenzen. Dadurch erwerben natürliche bzw. juristische Personen Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft. Am rechtlichen Bestand des Unternehmens ändert sich hierdurch nichts. Der alte Arbeitgeber bleibt derselbe und es liegt kein Fall des § 613a BGB vor.

      Nicht verwechselt werden dürfen die Neugründung als Unterform der Fusion (Verschmelzung), die aus bestehenden konfessionellen Einrichtungen hervorgeht und eine schlichte Neugründung einer ökumenischen Einrichtung, ohne dass zuvor überhaupt konfessionelle Einrichtungen bestanden. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden.182 Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder eine GmbH in Betracht.

      In

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