Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy

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Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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geregelten Kooperation der beteiligten Träger in Form einer Arbeitsgemeinschaft (strategische Allianz). Zukünftig wird – nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen – auch über andere Formen der Zusammenarbeit nachgedacht werden müssen. Dabei kommt insbesondere die Fusion bestehender konfessioneller Einrichtungen bzw. die Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers in Betracht. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens bei Fortbestehen der beteiligten Rechtsträger sowie die Fusion, ohne dass die beteiligten Rechtsträger fortbestehen, können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Hiermit sind gesellschaftsrechtliche und vor allem arbeitsrechtliche Implikationen verbunden – allen voran gemäß § 324 UmwG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 613a BGB ein Betriebsübergang, der zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den ökumenischen Rechtsträger führt.

      Formen der Zusammenarbeit183

Fusion Hohe Bindungsintensität, geringe Autonomie Ein Unternehmen verliert hierbei seine rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Gemeinschaftsunternehmen Hohe Bindungsintensität, geringe Autonomie Es kommt zur Gründung eines neuen Rechtsträgers, wobei die beteiligten Unternehmen ihre Selbstständigkeit bewahren.
(Strategische) Allianz Mittlere Bindungsintensität, geringe Autonomie Die Selbstständigkeit der beteiligten Unternehmen bleibt erhalten, enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit.
(einfacher) Kooperationsvertrag Geringe Bindungsintensität, hohe Autonomie Es handelt sich um eine kurzfristige Verbindung zweier oder mehrerer Unternehmen.

      Die verschiedenen Handlungsalternativen einer ökumenischen Zusammenarbeit sind danach zu differenzieren, ob ein gemeinsamer Rechtsträger gebildet wird oder die bisherigen Rechtsträger fortbestehen und lediglich eine gemeinsame Einrichtung betreiben. Insofern ist eine (ökumenische) Rechtsträgerschaft von einer Trägerschaft durch einen Verbund verschiedener Träger abzugrenzen.184

      Bekenntnisverschiedene Kirchen entscheiden sich in diesem Falle, über eine bloße Zusammenarbeit in einer Einrichtung hinaus gemeinsam einen eigenen und umfassenden Rechtsträger zu schaffen. Der Rechtsträger hat seinerseits die Verantwortung für Eigentum, Finanzierung, Personal, Geschäftsführung und Leitung.185

      Religionsgemeinschaften können für ihre Einrichtungen sowohl Rechtsformen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts sowie des Kirchenrechts wählen. Für die Wahl der Rechtsform spielen gesellschaftsrechtliche, arbeitsrechtliche, betriebswirtschaftliche, haftungsrechtliche, finanzielle und ggf. auch steuerrechtliche Faktoren eine Rolle.186 Fundierte Erhebungen zu Rechtsformen ökumenischer Rechtsträger gibt es bisher keine. Insofern liegt es nahe, sich im ersten Schritt an den Trägerrechtsformen katholischer oder evangelischer Einrichtungen zu orientieren187, um im nächsten Schritt Rechtsformen bisher bekannter ökumenischer Rechtsträger anhand von Beispielen darzustellen.

       (i) Rechtsformen kirchlicher Einrichtungen

      Als Träger von Einrichtungen kommen die DiCV bzw. die DW in Betracht. Diese sind in der Regel in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) organisiert.188 Abhängig von den Vorgaben innerhalb des jeweiligen DiCV bzw. des DW werden Einrichtungen unmittelbar vom Verband getragen oder verselbstständigt. Daneben werden Einrichtungen häufig von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden bzw. Ordensgemeinschaften getragen. Diese agieren regelmäßig in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einrichtungen können als unselbstständiges Sondervermögen der Körperschaften unterhalten werden und orientieren sich demnach an dem „Mutterrechtsträger“.189 Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, rechtlich eigenständige juristische Personen zu gründen190 – in der Praxis in der Regel in Form eines e.V. oder einer GmbH.191 Zudem können kirchliche Träger als Stiftungen – sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts – organisiert sein. Bisher waren häufig historische Gründe für die Rechtsform des Rechtsträgers ausschlaggebend.192

       (ii) Rechtsformen ökumenischer Rechtsträger

      Deutschlandweit sind die Bahnhofsmissionen ein prominentes Beispiel für eine aktive ökumenische Zusammenarbeit. Bereits 1910 wurde die „Konferenz für kirchliche Bahnhofsmission in Deutschland“ gegründet, um die konfessionsübergreifende Arbeit zu koordinieren. Im Außenauftritt verzichtet die Bahnhofsmission auf jede konfessionelle Unterscheidung.193 Ende 2017 waren 59 von 103 Bahnhofsmissionen in Deutschland in Doppelträgerschaft.194 Bei der Mehrzahl der Einrichtungen in Doppelträgerschaft handelt es sich um einen gemeinsamen Betrieb der Caritas, IN VIA, der katholischen Kirche und einen weiteren Träger aus dem Bereich der Diakonie bzw. der evangelischen Kirche, beispielsweise eine evangelische Kirchengemeinde. Die hauptberuflich tätigen Mitarbeiter unterfallen entweder den AVR-Diakonie oder den AVR-Caritas, da der Anstellungsträger in der Regel einer der genannten konfessionellen Träger ist.195 Eine ökumenische Rechtsträgerschaft im engeren Sinne liegt nur bei zwei Bahnhofsmissionen vor.196 Tatsächlich ist dies bei vielen „ökumenischen“ Einrichtungen der Fall.

      Vielfach werden Einrichtungen von einer katholischen und einer evangelischen Kirchengemeinde gemeinsam getragen; häufig ist Rechtsform der Trägerschaft die des e.V.197 Diesen Trägervereinen gehören häufig die Kirchengemeinde selbst, der Pfarrer oder andere Gemeindemitglieder an.198 Steht der Gemeinde ein größeres Vermögen zur Verfügung, kann sie auch eine Stiftung gründen. Zudem besteht die Möglichkeit der Gründung einer GmbH, deren Gesellschafterin die kirchliche Körperschaft ist.199 In der Praxis werden viele Einrichtungen von Caritas und Diakonie, d.h. in der Regel dem jeweiligen DiCV und dem jeweiligen DW getragen, so beispielsweise die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Bad Tölz (Bayern).200 Auch hier ist der e.V. meist die gewählte Rechtsform. Möglich ist auch eine kombinierte Trägerschaft von Wohlfahrtsorganisationen und Kirchengemeinden.201 Die arbeitsrechtlichen Hintergründe dieser Aktivitäten sind häufig unklar. Letztlich handelt es sich jedoch in der Regel lediglich um gemeinsame Einrichtungen, die Anstellungsträgerschaft haben – wie bei der Bahnhofsmission – die beteiligten Träger inne.

      Prominentes Beispiel für die Ökumenische Zusammenarbeit ist die Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für Ökumenische Sozialstationen in der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Landeskirche) in Partnerschaft mit dem DiCV Speyer und dem DW der Evangelischen Kirche der Pfalz.202 Die Arbeitsgemeinschaft fungiert nicht als Rechtsträger der jeweiligen Einrichtung, sondern als Spitzenverband und unterstützt die Ökumenischen Sozialstationen durch Dienstleistungen (vgl. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Die Trägerschaft der Sozialstationen liegt bei den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sowie den jeweiligen Krankenpflegevereinen. Die Einrichtungen agieren ebenso in der Rechtsform eines e.V.

      Die Christophorus gGmbH203 ist eines der wenigen Beispiele für eine Ökumenische Trägerschaft im engeren Sinne. Sie leistet diakonisch-caritative Hilfen für die Region

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