Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne. Regina Mathy
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Für eine ökumenische Rechtsträgerschaft bietet die Errichtung einer Stiftung erhebliche Vorzüge: Sie ist nicht nur von den Mitgliedern unabhängig, vielmehr können die beteiligten Kirchen bzw. ihre Wohlfahrtsorganisationen gemeinsam den Stifterwillen in den Statuten verbindlich festlegen. Hierdurch erfolgt eine dauerhafte Bindung der Stiftungsorgane, des Stiftungsvermögens und der Erträge hinsichtlich ihrer Verwendung. Insbesondere bei größerem Umsatzvolumen sind Stiftungen als Einrichtungsträger jedoch problematisch. Strukturell ist die Stiftung auf Erhalt des Stiftungsvermögens angelegt.259 Auch das Gebot der Vermögenserhaltung steht einer stark unternehmerisch ausgerichteten Betätigung, wie beispielsweise einem Krankenhaus, im Weg.
(v) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ebenso möglich ist ein Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Personenvereinigung und trotz Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Außen-GbR260 nicht um eine juristische Person.261 Die Personenvereinigung ist – anders eine juristische Person – mit der Gesamtheit ihrer Mitglieder identisch.262 Der Gesellschaftsvertrag legt den gemeinsamen Zweck fest und verpflichtet die Mitglieder zur Förderung des Zwecks. Das Gesellschaftsvermögen wird der rechtsfähigen Gesellschaft zugeordnet (entgegen des Wortlauts von § 719 BGB nicht unmittelbar den Gesellschaftern). Die GbR ist – anders als der Verein – stark von ihren Mitgliedern abhängig. Diese haften akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.263 Eine Haftungsfreistellung ist nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung möglich und gilt nur für rechtsgeschäftliche, nicht aber für gesetzliche Verbindlichkeiten.264
Vorteil einer GbR ist deren vergleichsweise einfache Errichtung. Insbesondere als Innengesellschaft ist sie daher für lockere Kooperationen geeignet. Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die Vereinbarung keine Regelungen zum Auftreten nach außen enthält. Für Fusionen zu bzw. Neugründungen einer ökumenischen Rechtsträgerschaft empfiehlt sich die Rechtsform der GbR nicht. Das gilt zum einen, da der Bestand der GbR unmittelbar mit den Mitgliedern zusammenhängt und zum anderen aufgrund der Haftung. Einrichtungen wie Krankenhäuser, aber auch Kindergärten oder Altersheime haben erhebliche finanzielle Verpflichtungen, die den akzessorisch haftenden Gesellschaftern nicht zugemutet werden können. Zwar handelt es sich bei den Mitgliedern regelmäßig nicht um natürliche, sondern vielmehr um juristische Personen, allerdings ist die Haftung unbeschränkt und nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das gilt insbesondere für Orden oder Kirchengemeinden, die in der Praxis gar nicht in der Lage sind, diese finanziellen Risiken zu tragen.
c) Rechtsformen des öffentlichen Rechts
Als Rechtsform des öffentlichen Rechts ist die Rechtsträgerschaft durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (K.ö.R.) denkbar. Hierbei handelt es sich um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen werden. Die Satzung legt die der K.ö.R. übertragenen (hoheitlichen) Aufgaben fest. Sie unterliegt dem öffentlichen Recht und bündelt sowohl sachliche Mittel als auch Personal in einer rechtlich selbstständigen Organisationseinheit. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV können auch Religionsgemeinschaften den Körperschaftstatus vom Staat verliehen bekommen. Die sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften, d.h. die großen Kirchen und ihre Untergliederungen265, verfügten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV über den Status der K.ö.R. und konnten diesen behalten (Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV). Im Bereich der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen tragen nicht nur die höchsten Organisationen (d.h. katholischerseits die Diözesen, evangelischerseits die Landeskirchen), sondern auch deren Untergliederungen, d.h. Kirchengemeinden, Verbände und andere kirchenverfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen den Körperschaftsstatus.266 Der Körperschaftsstatus gewährleistet weitreichende Rechtsfreiräume und -befugnisse, u.a. die Dienstherrenfähigkeit, das Besteuerungsrecht (vgl. Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie Insolvenzunfähigkeit267.
Der Körperschaftsstatus wird von den Bundesländern verliehen. Deren Entscheidung hat jedoch „statusbegründende Wirkung“, d.h. bundesweite Verbindlichkeit.268 Selbst wenn Religionsgemeinschaften den Status der K.ö.R. haben, müssen sie nicht automatisch ihr gesamtes Wirken dem öffentlichen Recht unterstellen.269 Sowohl die DiCV als auch die DW sind mehrheitlich privatrechtlich organisiert, was auch für deren Einrichtungen gilt. Insofern erscheint die Wahl der Rechtsform der K.ö.R. eher unwahrscheinlich.270
d) Rechtsformen des Kirchenrechts
Um als Rechtssubjekt am staatlichen Rechtsverkehr teilnehmen zu können, müssen Einrichtungsträger neben der (fakultativen) kirchenrechtlichen Form eine Rechtsform nach staatlichem Recht besitzen.271 In der Praxis besitzen eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen sowohl eine Rechtsform nach staatlichem Privat- als auch nach Kirchenrecht. In diesem Fall wird von einer „Doppelexistenz“ in zwei Rechtskreisen gesprochen.272
(i) Trägerschaft durch die katholische Kirche
Im Bereich der katholischen Kirche gibt es verschiedene körperschaftliche Untergliederungen: Auf unterster Ebene kann eine Kirchengemeinde die Trägerschaft übernehmen. Dabei handelt es sich staatskirchenrechtlich um eine K.ö.R. und nach dem CIC/1983 um eine juristische Person, can. 515 § 3 CIC. Auf mittlerer kirchlicher Ebene kommt das Dekanat als Träger in Betracht.273 Gängiger ist eine Trägerschaft auf Ebene der Diözese. Hierbei handelt es sich sowohl nach kirchlichem als auch nach staatlichem Recht um eine rechtsfähige Körperschaft.
Der Rechtsstatus von Vereinen nach kirchlichem und staatlichem Recht ist vollkommen unabhängig voneinander zu beurteilen.274 Privatrechtlich organisierte Rechtsträger besitzen keine Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht. Vereinigungen von Gläubigen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Anerkennung durch die kirchlichen Autoritäten anzustreben.275 Nach kanonischem Verständnis werden diese Vereinigungen als „freie Zusammenschlüsse von Gläubigen“ bezeichnet. Nachteil einer fehlenden Anerkennung nach kanonischem Recht ist, dass die Organe des Vereins im kirchlichen Rechtskreis keine Handlungen im Namen der Vereinigung vornehmen können.276 Zudem bedürfen auch diese Vereinigungen einer Zustimmung der kirchlichen Autorität, um im Namen das Wort „katholisch“ tragen zu dürfen (cann. 216 letzter Hs., 300 CIC).
Ebenso kann ein nach kanonischem Recht gebildeter Verein Träger der Einrichtung sein.277 Dieser kann als juristische Person entstehen bzw. anerkannt werden (can. 114 § 1 CIC). Möglich ist dabei die Bildung eines öffentlichen Vereins („consociationes publicae“, can. 312 § 1 CIC) oder eines privaten Vereins mit kanonischer Zielsetzung („consociationes