Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Internationales Privatrecht - Thomas Rauscher страница 60

Internationales Privatrecht - Thomas Rauscher Schwerpunktbereich

Скачать книгу

eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung nach deutschem Recht vorliegt, das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die Erklärung vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

      263

      dd) Aufgrund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Deutschen erwirbt das im Zeitpunkt des Annahmeantrages noch nicht 18-jährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr 3, § 6 StAG). § 6 StAG geht bei dem Begriff „Adoption“ von dem Adoptionsbegriff des deutschen Familienrechts aus. Problematisch ist die Anwendbarkeit von § 6 StAG auf eine wirksame Adoption nach ausländischem Recht:

      Bei einer Adoption durch einen Deutschen vor einem deutschen Gericht ist nach Art. 22 meist ohnehin deutsches Adoptionsrecht anzuwenden.

      264

      Adoptieren jedoch zB Ehegatten, von denen einer deutscher Staatsangehöriger ist und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben, ein in Deutschland befindliches staatenloses oder Flüchtlingskind, so ist auf die Adoption nach Art. 22 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 Nr 2 das gemeinsame Aufenthaltsrecht der Ehegatten anzuwenden, sofern keine Rück- oder Weiterverweisung erfolgt.

      265

      

      Wirksam nach deutschen Gesetzen ist eine Adoption jedoch auch, wenn ein ausländisches Gericht sie ausgesprochen hat und sie nach deutschem Recht anzuerkennen ist (§§ 2 ff AdWirkG iVm § 108 FamFG). Ob diese Wirksamkeit für § 6 StAG genügt, ist fraglich. Da eine „Adoption“ in rechtsvergleichender Sicht ein Begriff mit unterschiedlichen rechtlichen Inhalten ist und eine Adoption im Ausland nicht notwendig eine Volladoption sein muss, wie sie das deutsche Familienrecht vorsieht, handelt es sich um ein Problem der Substitution (dazu Rn 548): Es ist zu prüfen, ob die wirksame ausländische Adoption die Stelle des Tatbestandsmerkmals „Adoption“ in § 6 StAG einnehmen kann. Das ist nur dann möglich, wenn diese Adoption familien- und erbrechtlich weitestgehend die gleichen Wirkungen erzeugt wie eine Adoption nach deutschem Recht. Wenn eine ausländische Adoption anerkannt wird, aber diese Wirkung zweifelhaft ist, wird daher in der Praxis empfohlen, die Adoption nach deutschem Recht in Deutschland nachzuholen, um den Erwerb der Staatsangehörigkeit (und andere Rechtsfolgen) sicherzustellen.

      266

      

      ee) Die Einbürgerung eines Ausländers, der sich im Inland niedergelassen hat, bestimmt sich nach §§ 8 ff StAG. Grundsätzlich handelt es sich um eine Ermessenseinbürgerung, die grundsätzlich Handlungsfähigkeit, Fehlen von Vorstrafen, eigene Wohnung und die Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, voraussetzt. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG vor, so besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, was unter anderem einen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit und die viel diskutierten Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie Lebensverhältnisse voraussetzt. Ehegatten und minderjährige Kinder von nach § 10 Abs. 1 StAG Einzubürgernden können gleichzeitig eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 10 Abs. 2 StAG).

      267

      

      Ehegatten Deutscher haben nach § 9 StAG unter leichteren Voraussetzungen als den in § 10 Abs. 1 StAG bestimmten einen „Soll“-Anspruch auf Einbürgerung, wenn die Voraussetzungen des § 8 StAG vorliegen und sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben bzw ein Grund für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

      268

      

      b) Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt im geltenden Recht regelmäßig eine dem Staatsangehörigen zurechenbare Willensäußerung voraus. Bestimmungen, die den Verlust der Staatsangehörigkeit als Sanktion vorsehen, sind rechtsstaatswidrig und stehen in Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 GG (vgl frühere Bestimmungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit durch Fahnenflucht, längeren Auslandsaufenthalt). Daher bestehen Bedenken gegen § 29 Abs. 3 S. 2 StAG (Rn 261).

      269

      

      aa) Eine Entlassung ist auf Antrag gemäß § 18 StAG möglich, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und die Verleihung zugesichert erhalten hat; Beamte, Richter, Soldaten und Wehrpflichtige können nicht aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden.

      270

      

      bb) Durch Verzicht (§ 26 StAG) geht die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn der Verzichtende eine andere Staatsangehörigkeit bereits besitzt, also Mehrstaater ist; diese Staatsangehörigkeit muss seitens der Bundesrepublik anerkannt sein (zB genügte die Staatsbürgerschaft der DDR nicht).

      271

      

      272

      

      dd) Durch familienrechtliche Vorgänge tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur bei Adoption eines Deutschen durch einen Ausländer nach dem 1.1.1977 ein (§ 27 StAG), es sei denn, dass der Adoptierte mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt (so bei der Stiefkindadoption durch den ausländischen Ehegatten eines deutschen Elternteils). Eheschließung mit einem Ausländer führt hingegen seit 1.4.1953 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau.

      Literatur:

      zur historischen Entwicklung: Staudinger/Bausback (2013) Anh II zu Art. 5 EGBGB Rn 1 ff; zum geltenden Staatsangehörigkeitsrecht dort Rn 85 ff.

II. Andere Anknüpfungskriterien

      273

      a) Die Anknüpfung

Скачать книгу